Keine EM-Rente trotz GdB 50: Diese Grenze wurde der Frau zum Verhängnis

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Grad der Behinderung, Pflegegrad und Erwerbsminderung sind drei unterschiedliche Systeme mit verschiedenen Kriterien. Ein Pflegegrad bedeutet deshalb nicht automatisch eine Erwerbsminderung, und eine Erwerbsminderung keinen Grad der Behinderung.

Das musste eine Frau erfahren, die seit Jahren arbeitsunfähig war, einen Grad der Behinderung von 50 und Pflegegrad 3 hatte. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen lehnte ihren Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente dennoch ab.

Entscheidend war, dass sie nach Einschätzung der Sachverständigen noch mindestens sechs Stunden täglich leichte Arbeiten verrichten konnte (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. September 2025, Az. L 21 R 215/24).

Erwerbsminderungsrente trotz Pflegegrad 3 und GdB 50 abgelehnt

Die Klägerin hatte ihre Ausbildung zur Friseurin krankheitsbedingt abgebrochen. Nach einer Umschulung arbeitete sie zunächst als Bekleidungsfertigerin und später als Baustoffprüferin. Seit Februar 2019 war sie arbeitsunfähig und bezog anschließend Krankengeld.

Sie litt unter einer schweren Herzklappenerkrankung, dauerhaften Rückenschmerzen, einer Panikstörung, Depressionen, Konzentrationsproblemen und einem Reizdarmsyndrom. Im Mai 2022 wurde bei ihr ein GdB von 50 festgestellt. Seit Februar 2023 hatte sie Pflegegrad 3.

Bereits im Juni 2020 beantragte die Frau eine Erwerbsminderungsrente. Die Deutsche Rentenversicherung lehnte den Antrag ab, weil sie trotz ihrer Erkrankungen noch mindestens sechs Stunden täglich leichte Tätigkeiten ausüben könne.

Seit 2019 arbeitsunfähig – trotzdem keine Erwerbsminderungsrente

Die Klägerin verwies auf ihre seit 2019 bestehende Arbeitsunfähigkeit. Eine langjährige Krankschreibung beweist jedoch nicht automatisch eine Erwerbsminderung.

Arbeitsunfähigkeit bezieht sich in der Regel auf den bisherigen Beruf oder die konkrete Beschäftigung. Bei der Erwerbsminderungsrente wird dagegen geprüft, ob Betroffene noch andere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt übernehmen können.

Eine Person kann daher ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben und rentenrechtlich trotzdem als erwerbsfähig gelten.

Herzoperation und psychische Erkrankungen reichen nicht für die EM-Rente

Im Juli 2022 wurde die Klägerin wegen ihrer Herzklappenerkrankung operiert. Der anschließende Reha-Entlassungsbericht bescheinigte ihr ein vollständig aufgehobenes Leistungsvermögen. Aus rein kardiologischer Sicht seien noch leichte Tätigkeiten zwischen drei und sechs Stunden möglich. Zusammen mit den psychischen Erkrankungen sei eine Erwerbstätigkeit jedoch dauerhaft ausgeschlossen.

Die Gerichte ließen die Frau daraufhin von einem Kardiologen und einem Psychiater untersuchen. Der kardiologische Sachverständige hielt körperlich leichte Arbeiten bis zu acht Stunden täglich für möglich. Ausgeschlossen seien unter anderem schweres Heben, Arbeiten unter großem Zeitdruck, Zwangshaltungen sowie Tätigkeiten auf Leitern, Gerüsten oder an gefährlichen Maschinen.

Der psychiatrische Gutachter begrenzte das Leistungsvermögen auf sechs Stunden täglich. Leichte Tätigkeiten im Sitzen, Gehen oder Stehen seien weiterhin möglich. Nicht zumutbar seien Akkordarbeit, Fließbandarbeit, Wechselschichten und besonders belastende Arbeiten.

Sechs Stunden Arbeitsfähigkeit verhindern die Erwerbsminderungsrente

Für den Rentenanspruch kommt es vor allem auf die täglich mögliche Arbeitszeit an. Wer weniger als drei Stunden arbeiten kann, gilt grundsätzlich als voll erwerbsgemindert. Wer noch mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden schafft, kann teilweise erwerbsgemindert sein.

Bei einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden liegt nach § 43 SGB VI grundsätzlich keine Erwerbsminderung vor. Genau an dieser Grenze scheiterte die Klägerin.

Dabei musste sie nicht mehr als Baustoffprüferin arbeiten können. Das Gericht hielt einfache Tätigkeiten wie Sortieren, Verpacken, Kleben, Reinigen oder das Zusammensetzen von Teilen weiterhin für zumutbar.

Die festgestellten Einschränkungen der Aufmerksamkeit und Reaktionsfähigkeit schlossen solche Arbeiten nach Auffassung der Sachverständigen nicht aus. Die Rentenversicherung musste deshalb keinen konkreten freien Arbeitsplatz benennen.

Warum Pflegegrad 3 keine Erwerbsminderung beweist

Bei der Feststellung eines Pflegegrades wird geprüft, wie selbstständig ein Mensch seinen Alltag bewältigen kann. Bewertet werden unter anderem Mobilität, Selbstversorgung, geistige Fähigkeiten und der Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen.

Die Erwerbsminderungsrente richtet sich dagegen nach der verbliebenen beruflichen Leistungsfähigkeit. Ein Mensch kann im Alltag erhebliche Hilfe benötigen und trotzdem noch mehrere Stunden täglich eine angepasste Tätigkeit ausüben.

Ein Pflegegutachten kann im Rentenverfahren wichtige Hinweise liefern. Es ersetzt jedoch keine sozialmedizinische Beurteilung der möglichen täglichen Arbeitszeit.

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GdB 50 reicht für eine Erwerbsminderungsrente nicht aus

Auch ein GdB von 50 beweist keine Erwerbsminderung. Der Grad der Behinderung beschreibt, wie stark gesundheitliche Beeinträchtigungen die Teilhabe in sämtlichen Lebensbereichen beeinflussen.

Er enthält keine verbindliche Aussage darüber, wie viele Stunden die betroffene Person noch arbeiten kann. Eine schwerbehinderte Person kann daher rentenrechtlich als voll erwerbsfähig gelten. Umgekehrt setzt eine Erwerbsminderungsrente keinen GdB von 50 voraus.

Die Klägerin erhielt ab Oktober 2024 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Für den davor liegenden Zeitraum begründete die Schwerbehinderung jedoch keinen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente.

Häufige Krankschreibungen können den Arbeitsmarkt verschließen

Lange oder häufige Krankheitszeiten können für den Rentenanspruch bedeutsam werden, wenn Betroffene voraussichtlich so oft ausfallen, dass sie unter normalen betrieblichen Bedingungen nicht mehr eingesetzt werden können.

Nach der Rechtsprechung können Ausfälle von mehr als 26 Wochen im Jahr dafür sprechen. Auch häufige, nicht planbare und mit vollständiger Leistungsunfähigkeit verbundene Erkrankungen können den allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch verschließen.

Im Fall der Klägerin sahen die Richter dafür keinen ausreichenden Nachweis. Die Gutachter hielten weitere kurzfristige oder mittellange Krankheitszeiten zwar für möglich. Ausfälle in einem rentenrechtlich entscheidenden Umfang seien aber nicht zu erwarten.

Zusätzliche Arbeitspausen können eine Erwerbsminderung begründen

Die Klägerin machte außerdem geltend, dass sie zusätzliche Pausen benötige. Ein Gutachter hatte zunächst eine Pause von zehn bis 15 Minuten nach jeweils zwei Stunden leichter Arbeit empfohlen.

Ein medizinisch notwendiger Pausenbedarf kann den Zugang zum Arbeitsmarkt erschweren, wenn die Pausen über das in Betrieben übliche Maß hinausgehen. Der psychiatrische Sachverständige sah bei einer auf sechs Stunden begrenzten und leidensgerechten Tätigkeit jedoch keinen zusätzlichen Pausenbedarf.

Das Gericht folgte dieser Einschätzung. Der Kardiologe hatte seine abweichende Beurteilung vor allem mit einem Trainingsmangel und psychischen Beschwerden begründet. Für die Bewertung der psychischen Erkrankungen hielt der Senat den psychiatrischen Gutachter für fachlich maßgeblich.

Auch die Wegefähigkeit entscheidet über die Erwerbsminderungsrente

Eine Erwerbsminderung kann auch vorliegen, wenn Betroffene keinen Arbeitsplatz mehr erreichen können. Versicherte müssen grundsätzlich viermal täglich etwas mehr als 500 Meter innerhalb von jeweils 20 Minuten zu Fuß zurücklegen und öffentliche Verkehrsmittel benutzen können.

Dabei werden vorhandene Hilfsmittel und Beförderungsmöglichkeiten berücksichtigt. Bei der Klägerin ergaben die Untersuchungen keine Hinweise auf eine aufgehobene Wegefähigkeit.

Erwerbsminderungsrente beantragen: Diese Nachweise sind entscheidend

Wer eine Erwerbsminderungsrente beantragt, sollte sich nicht allein auf Diagnosen, einen Pflegegrad, einen Schwerbehindertenausweis oder Krankschreibungen stützen.

Ärztliche Berichte sollten konkret beschreiben, wie lange Betroffene sitzen, stehen, gehen, sich konzentrieren und zuverlässig arbeiten können. Wichtig sind außerdem Angaben zu notwendigen Pausen, Krankheitsschüben, längeren Ausfällen, Einschränkungen der Wegefähigkeit und Nebenwirkungen von Medikamenten.

Bei mehreren Erkrankungen muss deren gemeinsame Wirkung bewertet werden. Entscheidend ist, ob die gesundheitlichen Einschränkungen das tägliche Leistungsvermögen auf weniger als sechs oder weniger als drei Stunden reduzieren.

FAQ: Pflegegrad, GdB und Erwerbsminderungsrente

Führt Pflegegrad 3 automatisch zu einer Erwerbsminderungsrente?

Nein. Der Pflegegrad bewertet die Selbstständigkeit im Alltag. Für die Erwerbsminderungsrente zählt die verbliebene tägliche Arbeitsfähigkeit.

Bedeutet ein GdB von 50, dass ich nicht mehr arbeiten kann?

Nein. Der GdB berücksichtigt Einschränkungen in allen Lebensbereichen. Er bestimmt nicht, ob Sie weniger als drei, weniger als sechs oder mindestens sechs Stunden täglich arbeiten können.

Reicht eine jahrelange Krankschreibung als Nachweis?

Nicht automatisch. Entscheidend ist, ob Sie auch andere leichte Tätigkeiten noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben können.

Quellenverzeichnis

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen: Urteil vom 26. September 2025, Az. L 21 R 215/24
Sozialgesetzbuch Elftes Buch: §§ 14 und 15 SGB XI – Pflegebedürftigkeit und Ermittlung des Pflegegrades
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch: Regelungen zum Grad der Behinderung und zur Schwerbehinderteneigenschaft
Sozialgesetzbuch Sechstes Buch: § 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung