Sozialhilfe: Ohne Kostensenkungsaufforderung muss das Amt die volle Miete übernehmen

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Ohne Kostensenkungsaufforderung muss das Sozialamt Mietkosten in besonderen Wohnformen – hier einer sozialtherapeutischen Wohneinrichtung – in tatsächlicher Höhe übernehmen (§ 42 Abs. 5 S. 1 und 2 SGB XII), soweit diese angemessen sind.

Bedarfe für Unterkunft und Heizung in besonderen Wohnformen (§ 42a Abs. 5 SGB XII) muss das Sozialamt für einen voll erwerbsgeminderten Antragsteller in tatsächlicher Höhe tragen.

Nach der Urteilsbegründung des Sozialgerichts Rostock gilt: Selbst wenn der Vertrag über die Überlassung von Wohnraum nach dem WBVG möglicherweise unwirksam ist, sind die tatsächlichen und im Übrigen angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als Bedarf zu berücksichtigen, solange keine wirksame Kostensenkungsaufforderung ergangen ist.

Unterkunftskosten trotz unwirksamer Klauseln im Mietvertrag

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sind tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung diejenigen Kosten, die auf einer mit dem Vermieter getroffenen Vereinbarung beruhen und vom Leistungsberechtigten tatsächlich gezahlt werden.

Der Sozialhilfeträger kann sich insoweit nicht auf die Unwirksamkeit bestimmter Klauseln des Mietvertrags berufen und deshalb gegenüber den tatsächlich geleisteten Zahlungen eigenmächtig Abzüge vornehmen (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 8/09 R).

Gleichzeitig gilt: Aufgrund einer unwirksamen Vereinbarung geleistete Zahlungen sind grundsätzlich nicht angemessen und können sowie dürfen nicht dauerhaft aus öffentlichen Mitteln bestritten werden. Genau deshalb kommt der Kostensenkungsaufforderung eine zentrale Rolle zu.

Vor Leistungsreduzierung: Pflicht zur Kostensenkungsaufforderung

Soweit das Sozialamt eine Vereinbarung über Unterkunfts- oder Heizkosten für unwirksam hält, ist vor einer entsprechenden Beschränkung der Leistungen eine Kostensenkungsaufforderung nach § 35 Abs. 3 Satz 2 SGB XII erforderlich. Diese muss den nach Auffassung des Sozialhilfeträgers angemessenen Mietzins und die Folgen mangelnder Kostensenkung deutlich vor Augen führen.

Die Kostensenkungsaufforderung hat eine Belehrungs- und Aufklärungsfunktion: Dem Leistungsberechtigten muss der Rechtsstandpunkt des Sozialhilfeträgers und das von diesem befürwortete Vorgehen gegenüber dem Vermieter so verdeutlicht werden, dass er in die Lage versetzt wird, seine Rechte gegenüber dem Vermieter tatsächlich durchzusetzen.

Ohne eine solche qualifizierte Kostensenkungsaufforderung sind – selbst bei einem gegebenenfalls unwirksamen Vertrag über die Überlassung von Wohnraum nach dem WBVG – die tatsächlichen und im Übrigen angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung weiterhin als Bedarf zu berücksichtigen.

Rechtstipp zum Bürgergeld: Unwirksame Mietzinsvereinbarungen und Jobcenter

Anmerkung von Sozialrechtsexperten Detlef Brock: Auch unwirksame Mietzinsvereinbarungen sind als tatsächliche Aufwendungen der Unterkunft vom Jobcenter für Bürgergeld-Beziehende zu übernehmen, solange sie vom hilfebedürftigen Menschen tatsächlich gezahlt werden (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.08.2024 – L 6 AS 46/24 B ER).

Durch eine qualifizierte Kostensenkungsaufforderung muss der Leistungsberechtigte in die Lage versetzt werden, seine Rechte gegenüber dem Vermieter durchzusetzen. Ohne eine solche Aufforderung kann das Jobcenter die tatsächlichen und angemessenen Unterkunftskosten nicht einfach kürzen.

Unterstützungspflicht von Jobcenter und Sozialhilfeträger gegenüber Leistungsberechtigten

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist der Leistungsträger – also auch das Jobcenter – im Rahmen des Sozialrechtsverhältnisses verpflichtet, den Hilfebedürftigen bei der Geltendmachung von Rechten gegen den Vermieter zu unterstützen (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2011 – B 14 AS 15/11 R; Urteil vom 17. Februar 2015 – B 14 KG 1/14 R).

Er darf den Leistungsberechtigten nicht lediglich auf dessen „Selbsthilfemöglichkeiten“ verweisen. Diese Beratungspflicht ist weitreichend: Sie geht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bis hin zur eigenen Beteiligung des Leistungsträgers an einem zivilrechtlichen Rechtsstreit gegen den Vermieter.

FAQ: Kostensenkungsaufforderung und Mietkosten in der Sozialhilfe

1. Muss das Sozialamt immer die tatsächliche Miete zahlen?
Ja, solange keine wirksame Kostensenkungsaufforderung vorliegt und die Kosten im Rahmen der Angemessenheit liegen, muss das Sozialamt die tatsächliche Miete übernehmen.

2. Was ist eine Kostensenkungsaufforderung?
Das ist ein schriftlicher Hinweis des Sozialamts, dass Ihre Unterkunftskosten zu hoch sind. Darin muss stehen, welche Miete als angemessen gilt und welche Folgen drohen, wenn Sie die Kosten nicht senken.

3. Darf das Sozialamt die Miete einfach kürzen, weil der Vertrag angeblich unwirksam ist?
Nein. Auch bei möglicherweise unwirksamen Vertragsklauseln sind die tatsächlichen, angemessenen Mietkosten zu berücksichtigen – solange keine wirksame Kostensenkungsaufforderung erfolgt ist.

4. Gilt das auch für besondere Wohnformen (z. B. sozialtherapeutische Wohneinrichtungen)?
Ja. Auch in besonderen Wohnformen müssen die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe übernommen werden, wenn keine Kostensenkungsaufforderung vorliegt und die Kosten angemessen sind.

5. Kann ich Unterstützung vom Amt im Streit mit dem Vermieter verlangen?
Ja. Jobcenter und Sozialämter haben eine Beratungs- und Unterstützungspflicht und müssen Ihnen helfen, Ihre Rechte gegenüber dem Vermieter durchzusetzen – notfalls bis hin zur Beteiligung an einem Zivilverfahren.