Das Sozialgericht Dessau-Roßlau hat mit Urteil vom 28. Januar 2026 ein wichtiges Signal für Familien mit autistischen Kindern gesetzt. In dem Verfahren mit dem Aktenzeichen S 28 SB 50/22 sprach das Gericht einem 2015 geborenen Kläger ab dem 31. März 2021 einen Grad der Behinderung von 60 sowie die Merkzeichen H und B zu.
Inhaltsverzeichnis
Behörde hatte den Fall zunächst deutlich niedriger bewertet
Zuvor hatte das zuständige Versorgungsamt den Jungen nur mit einem GdB von 40 eingestuft und die Merkzeichen G, H und B abgelehnt. Genau dagegen zog die Familie vor Gericht – mit Erfolg.
Worum es in dem Verfahren konkret ging
Der Fall betraf ein Kind mit einer komplexen Autismus-Spektrum-Störung im Sinne eines Asperger-Syndroms sowie weiteren erheblichen Alltagsbeeinträchtigungen.
Die Familie beantragte eine höhere Einstufung und machte geltend, dass der Junge im täglichen Leben deutlich mehr Unterstützung brauche, als dies die Behörde anerkennen wollte.
Der Junge war im Alltag massiv eingeschränkt
Nach den Feststellungen im Verfahren litt der Kläger unter erheblichen Problemen in der sozialen Interaktion, in der Kommunikation und in der Reizverarbeitung. Hinzu kamen eine ausgeprägte Stressanfälligkeit, Überforderungssymptome, Schwierigkeiten bei alltäglichen Abläufen und eine erhebliche Einschränkung im Umgang mit Gefahren.
Schon früh war ein GdB von 30 festgestellt worden
Bereits 2019 hatte die Behörde wegen einer Entwicklungs- und Verhaltensstörung einen GdB von 30 anerkannt. Gleichzeitig lehnte sie aber die Merkzeichen G, H, B und RF ab.
Neuer Antrag wegen Verschlechterung und genauerer Diagnosen
Am 31. März 2021 stellte die Mutter des Jungen einen Neufeststellungsantrag. Sie verwies dabei auf eine Entwicklungsstörung der Sensomotorik mit Reizfilterstörung, eine Störung der Feinmotorik, Asperger-Syndrom, chronische Obstipation, beidseitige Weitsichtigkeit sowie eine starke emotionale Überforderung und Stressanfälligkeit.
Versorgungsamt blieb trotz neuer Unterlagen bei seiner Linie
Die Behörde holte lediglich interne Stellungnahmen nach Aktenlage ein. Auf dieser Grundlage erhöhte sie den GdB nur von 30 auf 40 und lehnte erneut die Merkzeichen H und B sowie auch G ab.
Dagegen legte die Familie Widerspruch ein
Im Widerspruchsverfahren legte die Familie weitere ärztliche Unterlagen vor. Darunter befanden sich Berichte einer kinder- und jugendpsychiatrischen Institutsambulanz und eines Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie, die eine Autismus-Spektrum-Störung mit ernsthafter und durchgängiger sozialer Beeinträchtigung bestätigten.
Auch im Widerspruchsverfahren blieb die Behörde bei GdB 40
Trotz dieser neuen Befunde vertrat das Versorgungsamt weiter die Auffassung, ein GdB von 40 sei ausreichend. Zur Begründung hieß es unter anderem, eine stärkere soziale Anpassungsstörung sei nur bei umfassender Unterstützung wie etwa einem Integrationshelfer anzunehmen – ein Punkt, der sich später als problematisch erwies.
Deshalb erhob die Familie Klage vor dem Sozialgericht
Im März 2022 landete der Fall beim Sozialgericht Dessau-Roßlau. Dort verlangte die Familie die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft, also mindestens GdB 50, sowie die Merkzeichen G, H und B.
Die Schilderungen der Familie zeigten einen besonders belastenden Alltag
Vor Gericht wurde sehr ausführlich beschrieben, wie stark der Junge im Alltag eingeschränkt war. Er habe sprachliche, motorische und emotionale Beeinträchtigungen, könne soziale Situationen kaum deuten und zeige ein distanzgemindertes, teils übergriffiges Verhalten.
Soziale Regeln und Konflikte überforderten das Kind
Nach dem Vortrag der Familie unterschied der Junge kaum zwischen bekannten und unbekannten Personen. Er verfüge über eine deutlich verminderte Sozialkompetenz, habe große Schwierigkeiten im Umgang mit Gleichaltrigen und finde kaum angemessene Strategien zur Konfliktlösung.
Feste Abläufe waren für ihn zwingend notwendig
Besonders belastend war, dass der Junge auf gleichbleibende Strukturen angewiesen war. Wurden Handlungen oder feste Vorstellungen unterbrochen, reagierte er mit starker Unruhe und Selbstverletzungen, etwa indem er sich die Arme blutig biss.
Selbst alltägliche Dinge wurden zur Herausforderung
Auch beim Essen und Anziehen zeigten sich erhebliche Besonderheiten. So machte der Kläger sein Essen nicht vom Geschmack abhängig, sondern von geometrischen Formen, und selbst das Anziehen von Kleidung war für ihn eine schwierige und belastende Situation.
Pflegegrad 3 und Schulbegleitung unterstrichen den Hilfebedarf
Seit September 2020 war für den Jungen bereits Pflegegrad 3 festgestellt. Außerdem besuchte er eine Schule mit Förderschwerpunkt körperlich-motorische Entwicklung, erhielt Nachteilsausgleich und wurde durch einen Integrationshelfer begleitet.
Gefahren im Straßenverkehr konnte er kaum einschätzen
Die Familie trug außerdem vor, dass der Junge Verkehrsregeln nicht beachte und im öffentlichen Raum ständig auf Gefahren hingewiesen und korrigiert werden müsse. Gerade dieses fehlende Gefahrbewusstsein spielte später bei der Entscheidung über das Merkzeichen B eine zentrale Rolle.
Das Gericht holte schließlich ein echtes Fachgutachten ein
Entscheidend wurde, dass das Sozialgericht nicht bei bloßen Aktenbewertungen blieb. Es beauftragte einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie mit einem umfassenden Gutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung des Jungen beruhte.
Der Sachverständige bestätigte erhebliche Teilhabeeinschränkungen
Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass die Teilhabe des Jungen am gesellschaftlichen Leben erheblich beeinträchtigt sei. Genannt wurden unter anderem schwere Auffälligkeiten in sozialer Interaktion und Kommunikation, starke Reizempfindlichkeit, schnelle Überforderung sowie eine deutlich eingeschränkte Anpassungsfähigkeit.
Das Gutachten sah mittlere soziale Anpassungsschwierigkeiten
Der Sachverständige stellte fest, dass der Kläger nur mit erheblicher Unterstützung beschult werden konnte. Da er eine Förderschule in einer Kleinklasse mit mehreren Lehrkräften und Einzelfallhelfern besuchte, bewertete der Gutachter die Situation als mittlere soziale Anpassungsschwierigkeiten und hielt einen GdB von 60 für angemessen.
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Das Gericht folgte beim GdB und beim Merkzeichen H dem Gutachten
Das Sozialgericht schloss sich dieser Einschätzung an. Es stellte fest, dass die maßgeblichen Einschränkungen bereits seit März 2021 vorlagen und deshalb ab diesem Zeitpunkt ein GdB von 60 sowie das Merkzeichen H anzuerkennen seien.
Merkzeichen H auch für Kinder mit tiefgreifender Entwicklungsstörung
Beim Merkzeichen H stellte das Gericht klar, dass bei Kindern und Jugendlichen besondere Regeln gelten. Bei tiefgreifenden Entwicklungsstörungen, die einen GdB von mindestens 50 bedingen, sei Hilflosigkeit bis zum 18. Lebensjahr regelmäßig anzunehmen.
Besonders wichtig: Auch „Kinder-H“ kann Grundlage für Merkzeichen B sein
Rechtlich besonders interessant ist die Aussage des Gerichts zum Merkzeichen B. Das Gericht entschied ausdrücklich, dass auch ein nur nach den Sonderregeln für Kinder begründetes Merkzeichen H grundsätzlich als Grundlage für das Merkzeichen B dienen kann.
Warum das Merkzeichen B hier zugesprochen wurde
Zwar hatte der gerichtliche Sachverständige das Merkzeichen B zunächst verneint. Das Gericht folgte ihm in diesem Punkt aber gerade nicht, weil andere Feststellungen und die Aussagen der Mutter und der Schulbegleiterin ein anderes Bild ergaben.
Mutter schilderte lebensgefährliche Situationen sehr plastisch
In der mündlichen Verhandlung berichtete die Mutter, der Junge sei etwa nach dem Hinweis auf eine Eisdiele unvermittelt über eine vierspurige Straße losgesprintet. Dabei habe er wegen seines fehlenden Gefahrbewusstseins überhaupt nicht auf den Verkehr geachtet.
Auch die Schulbegleiterin bestätigte massive Risiken
Die Schulbegleiterin erklärte, der Kläger sei oft extrem auf einzelne Dinge fixiert. Wenn er etwa einen Gegenstand auf der Straße sehe oder seinen Vater auf der anderen Straßenseite entdecke, blende er die Gefahren des Straßenverkehrs vollständig aus und wolle sofort loslaufen.
Gericht sah ständige Begleitung bei Bus und Bahn als notwendig an
Genau daraus leitete das Sozialgericht die Voraussetzungen für das Merkzeichen B ab. Der Junge könne öffentliche Verkehrsmittel ohne ständige Begleitung nicht sicher nutzen, weil er sich an Haltestellen, beim Ein- und Aussteigen und im Umfeld des Verkehrs nicht ausreichend schützen könne.
Merkzeichen G bekam der Kläger dagegen nicht
Beim Merkzeichen G blieb die Klage allerdings ohne Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts war die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr im rechtlichen Sinn nicht erheblich beeinträchtigt, weil es nicht um das Gehvermögen oder eine entsprechende Orientierungsstörung in dem dafür nötigen Ausmaß ging.
Deutliche Kritik des Gerichts am Vorgehen des Versorgungsamtes
Bemerkenswert ist auch die ungewöhnlich scharfe Kritik des Gerichts an der Behörde. Die Kammer hielt die internen „gutachtlichen Stellungnahmen“ und Aktenlagebewertungen in komplexen kinder- und jugendpsychiatrischen Fällen regelmäßig für unbrauchbar, wenn weder eine passende fachärztliche Qualifikation noch eine persönliche Untersuchung vorliegen.
Gericht sieht sogar Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip
Das Urteil geht noch weiter: Das Gericht stellte klar, dass eine solche Verfahrensweise gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Amtsermittlung und damit regelmäßig sogar gegen das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz verstoßen könne. Das ist eine äußerst deutliche Ohrfeige für die Verwaltungspraxis.
Keine Zurückverweisung an die Behörde
Trotz der gravierenden Verfahrensfehler verwies das Sozialgericht den Fall nicht an die Behörde zurück. Die Richter hielten es dem Kläger aus rechtsstaatlichen Gründen nicht für zumutbar, erneut auf eine Behörde verwiesen zu werden, die schon im Ausgangsverfahren grundlegende Ermittlungsfehler begangen hatte.
Warum das Urteil über den Einzelfall hinaus wichtig ist
Die Entscheidung dürfte für viele Familien mit autistischen Kindern Bedeutung haben. Sie macht deutlich, dass Behörden in komplexen Fällen nicht allein auf interne Aktenbewertungen setzen dürfen und dass auch das sogenannte „Kinder-H“ den Weg zum Merkzeichen B eröffnen kann.
FAQ
Was hat das Sozialgericht Dessau-Roßlau entschieden?
Das Gericht hat den Bescheid des Versorgungsamtes abgeändert und dem Kläger ab dem 31. März 2021 einen GdB von 60 sowie die Merkzeichen H und B zugesprochen. Das Merkzeichen G wurde dagegen abgelehnt.
Warum war das Merkzeichen B in diesem Fall so wichtig?
Das Merkzeichen B bedeutet, dass eine ständige Begleitung notwendig ist, vor allem bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Im konkreten Fall war entscheidend, dass der Junge Gefahren im Straßenverkehr wegen seiner Autismus-Spektrum-Störung nicht zuverlässig erkennen und deshalb Bus und Bahn nicht sicher allein nutzen konnte.
Kann ein „Kinder-H“ wirklich Grundlage für Merkzeichen B sein?
Ja. Genau das hat das Sozialgericht ausdrücklich entschieden. Auch wenn das Merkzeichen H bei Kindern nach besonderen Regeln festgestellt wird, kann es grundsätzlich als rechtliche Grundlage für das Merkzeichen B dienen.
Warum kritisierte das Gericht das Versorgungsamt so deutlich?
Weil die Behörde nur interne Stellungnahmen nach Aktenlage eingeholt hatte, ohne eine persönliche fachpsychiatrische Untersuchung des Kindes zu veranlassen.
Nach Auffassung des Gerichts reicht das in komplexen kinder- und jugendpsychiatrischen Fällen regelmäßig nicht aus und kann sogar rechtsstaatliche Grundsätze verletzen.
Welche Bedeutung hat das Urteil für andere Betroffene?
Das Urteil stärkt die Rechte von Familien mit behinderten oder autistischen Kindern deutlich. Es zeigt, dass Gerichte eine sorgfältige medizinische Aufklärung verlangen und dass Betroffene sich gegen zu niedrige GdB-Einstufungen oder zu Unrecht verweigerte Merkzeichen erfolgreich wehren können.
Fazit
Das Urteil des SG Dessau-Roßlau ist weit mehr als eine Einzelfallentscheidung. Es stärkt nicht nur die Rechte eines autistischen Kindes auf einen GdB von 60 sowie auf die Merkzeichen H und B, sondern setzt auch ein klares Zeichen gegen oberflächliche Aktenentscheidungen der Versorgungsverwaltung.
Für betroffene Familien ist die Botschaft eindeutig: Wer im Verwaltungsverfahren nicht ernsthaft und fachgerecht geprüft wird, muss sich damit nicht abfinden.




