Rund 2,5 Millionen berufstätige Menschen in Deutschland pflegen nebenbei einen Angehörigen zu Hause. Wenn der Vater nach einem Sturz plötzlich pflegebedürftig wird, die Mutter nach dem Krankenhausaufenthalt nicht mehr allein zurechtkommt oder der Partner nach einem Schlaganfall vollständige Organisation braucht, stehen Töchter, Söhne, Ehepartner und Geschwister oft von einem Tag auf den anderen vor einer Situation, die sich nicht in den Abendstunden lösen lässt.
Sie müssen Urlaub nehmen, sich krankmelden oder unbezahlt der Arbeit fernbleiben. Dass es dafür eine gesetzlich geregelte Lohnersatzleistung gibt, die seit Januar 2024 sogar jährlich neu beantragt werden kann, wissen die wenigsten. Und wer nichts beantragt, bekommt nichts.
Die Pflegeversicherung erstattet Beschäftigten bis zu zehn Arbeitstage ihres ausgefallenen Nettoeinkommens – bezahlt von der Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen, nicht vom eigenen Arbeitgeber. Die Leistung existiert seit 2015, wurde 2024 erheblich verbessert, und landet dennoch regelmäßig nicht bei jenen, die sie dringend brauchen würden.
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Seit Januar 2024: Jährlich statt einmalig – die Verbesserung, die kaum jemand kennt
Bis Ende 2023 galt das Pflegeunterstützungsgeld als Einmalanspruch: ein einziges Mal pro pflegebedürftiger Person, dann war er erschöpft. Eine berufstätige Tochter, deren Mutter über Jahre hinweg immer wieder akute Pflegekrisen erlebte – stationäre Aufenthalte, plötzliche Verschlechterungen, Versorgungslücken –, konnte die Leistung für dieselbe Person nur ein einziges Mal abrufen. Die zweite Krise, die dritte: kein Anspruch mehr.
Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG), das zum 1. Januar 2024 in Kraft trat, hat das geändert. Seitdem entsteht der Anspruch auf zehn Arbeitstage pro Kalenderjahr neu – für jede pflegebedürftige Person, für die eine akute Situation eintritt.
Wer also im selben Jahr zweimal wegen derselben Mutter seine Arbeit kurzfristig unterbrechen muss, hat in jedem Kalenderjahr erneut Anspruch, sofern eine neue akute Lage vorliegt. Pflegebedürftigkeit verläuft in Krisen und Schüben – der alte Einmalanspruch bildete diese Realität nicht ab. Die neue Rechtslage tut es. Nur wissen es die wenigsten.
Wann der Anspruch entsteht – und was „akut” wirklich bedeutet
Das Gesetz setzt eine akut aufgetretene Pflegesituation voraus: ein plötzliches, unerwartetes Ereignis – ein Sturz, ein Schlaganfall, ein Herzinfarkt –, das dazu führt, dass ein naher Angehöriger auf Pflege angewiesen ist oder sich seine bestehende Pflegebedürftigkeit wesentlich verschlimmert hat.
Nicht ausreichend ist eine Grippe, ein Routinekrankenhausaufenthalt oder eine bereits seit längerer Zeit bekannte, sich langsam entwickelnde Verschlechterung. Entscheidend ist, dass die Situation unvermittelt eintrat und sofortiges Handeln erfordert.
Liegt diese Voraussetzung vor, haben Beschäftigte das Recht, ohne vorherige Ankündigung und ohne Genehmigung des Arbeitgebers der Arbeit fernzubleiben – für bis zu zehn Arbeitstage pro Kalenderjahr und pro pflegebedürftiger Person.
Wer gleichzeitig eine pflegebedürftige Mutter und einen pflegebedürftigen Schwiegervater hat, bei denen jeweils eine akute Krise eintritt, hat Anspruch auf je zehn Tage für jede Person.
Die zehn Tage müssen nicht am Stück genommen werden; sie lassen sich auf mehrere Zeiträume aufteilen, sofern bei jedem Teilzeitraum die akute Voraussetzung erfüllt ist.
Wer anspruchsberechtigt ist – und wer leer ausgeht
Anspruch haben alle abhängig Beschäftigten: Vollzeitangestellte, Teilzeitkräfte, Auszubildende, Minijobberinnen und Minijobber sowie Rentnerinnen, die noch einem Beschäftigungsverhältnis nachgehen und durch das Fernbleiben tatsächlich Arbeitsentgelt verlieren.
Die Betriebsgröße spielt keine Rolle. Ausgeschlossen sind Selbstständige, Beamtinnen und Beamte sowie Personen, die Bürgergeld oder Arbeitslosengeld beziehen. Wer bereits im Rahmen der Pflegezeit oder Familienpflegezeit freigestellt ist, oder wessen Arbeitgeber die Vergütung freiwillig weiterzahlt, hat ebenfalls keinen Anspruch.
Als nahe Angehörige gelten: Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Eltern und Stiefeltern, Schwiegereltern, Großeltern, Geschwister und Schwägerinnen bzw. Schwager, eigene Kinder, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder sowie die Kinder des Partners, Schwiegersöhne und -töchter sowie Enkelkinder. Der Kreis ist deutlich weiter gefasst, als viele vermuten.
Martina K., 51, arbeitet als Krankenschwester in Vollzeit. Ihr Vater, 79, erleidet Ende Februar einen Schlaganfall und wird nach zehn Tagen ohne geregelte Anschlussversorgung aus der Akutklinik entlassen. Martina organisiert in dieser Woche alles: Pflegedienst, Hilfsmittel, Haushalt, Arzttermine.
Für fünf Arbeitstage erhält sie rund 90 Prozent ihres täglichen Nettoentgelts – bei einem Nettolohn von 2.400 Euro im Monat wären das etwa 360 Euro. Geld, das sie nicht hätte, wenn sie den Antrag nicht gestellt hätte.
Wie hoch das Pflegeunterstützungsgeld ausfällt
Die Leistung bemisst sich am ausgefallenen Nettoarbeitsentgelt. Für die tägliche Berechnung wird das Nettomonatseinkommen durch 30 Tage geteilt. Wer in den letzten zwölf Monaten keine beitragspflichtigen Einmalzahlungen – also kein Urlaubs- oder Weihnachtsgeld – erhalten hat, bekommt 90 Prozent dieses täglichen Betrags.
Wer Sonderzahlungen bezogen hat, erhält 100 Prozent. Von der Leistung werden Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abgezogen, die je zur Hälfte von der Pflegekasse und dem Leistungsempfänger getragen werden. Einkommensteuer fällt nicht an – das Pflegeunterstützungsgeld ist steuerfrei.
Eine Obergrenze gilt: Pro Kalendertag sind es maximal 135,63 Euro (Stand 2026). Wer ein sehr hohes Nettogehalt hat, wird auf diesen Betrag gedeckelt. Teilen sich mehrere Angehörige die Freistellung für dieselbe pflegebedürftige Person, steht ihnen gemeinsam nur ein Pool von zehn Tagen zur Verfügung – die Pflegekasse zahlt entsprechend anteilig.
Die Frist, die viele den Anspruch kostet
Das Gesetz schreibt vor, dass der Antrag „unverzüglich” zu stellen ist – ohne schuldhafte Verzögerung, also so schnell wie möglich nach Eintritt der akuten Situation. Wer sich erst nach Wochen erinnert, dass es diese Leistung gibt, riskiert die Ablehnung. Pflegekassen haben Anträge zurückgewiesen mit der Begründung, die akute Situation sei bereits überstanden und der Antrag nicht rechtzeitig gestellt worden.
Die praktische Empfehlung: Den Antrag möglichst noch während der Freistellung stellen – oder unmittelbar danach. Viele Pflegekassen bieten Antragsformulare als Download an oder ermöglichen die Antragstellung telefonisch oder per E-Mail.
Dem Antrag beizufügen sind eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit sowie eine Lohnbescheinigung des Arbeitgebers über den Verdienstausfall und etwaige Sonderzahlungen der letzten zwölf Monate.
Auch dem Arbeitgeber muss die kurzzeitige Arbeitsverhinderung unverzüglich mitgeteilt werden – formlos, mündlich oder schriftlich, ohne Ankündigungspflicht. Die Freistellung kann sofort erfolgen. Wichtig ist die schriftliche Form aus Beweiszwecken: Eine kurze E-Mail mit Zeitstempel schützt, wenn später Streit entsteht, ob und wann die Mitteilung erfolgte.
Den Antrag bei der richtigen Kasse stellen
Ein häufiger und folgenschwerer Fehler: Viele Angehörige stellen den Antrag bei ihrer eigenen Pflegekasse – und werden abgelehnt. Zuständig ist nicht die eigene Versicherung, sondern die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person.
Das ist die Krankenkasse, bei der der pflegebedürftige Angehörige selbst versichert ist. Bei privat versicherten Angehörigen übernimmt das jeweilige private Pflegeversicherungsunternehmen.
Wer die Pflegekasse des Angehörigen nicht kennt, kann sie über dessen Krankenkassenkarte ermitteln oder direkt telefonisch anfragen. Die Schritte: Arbeitgeber formlos und unverzüglich über die Freistellung informieren; Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse des Angehörigen stellen; ärztliches Attest besorgen – alternativ reicht die Bescheinigung einer Pflegefachperson; Entgeltbescheinigung des Arbeitgebers einreichen.
Kein Pflegegrad erforderlich – das vergessen die meisten
Für das Pflegeunterstützungsgeld muss zum Zeitpunkt der Freistellung noch kein Pflegegrad festgestellt sein. Das MD-Gutachten läuft oft wochenlang – die akute Krise, die Organisationsarbeit und der Lohnausfall fallen aber jetzt an.
Ausreichend ist eine ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass bei dem betroffenen Angehörigen aufgrund des akuten Ereignisses der Eintritt dauerhafter Pflegebedürftigkeit wahrscheinlich ist. Liegt bereits ein Pflegegrad vor, belegt ein Attest über die wesentliche Verschlimmerung den neuen akuten Handlungsbedarf.
Gerade in den ersten Tagen nach einem Schlaganfall, einem schweren Sturz oder einer Notfalloperation ist kein Pflegegrad beantragt oder bewertet. Das Pflegeunterstützungsgeld setzt bewusst früher an – es soll genau jene chaotischen ersten Tage absichern, in denen keine Zeit bleibt, sich um Begutachtungen zu kümmern.
Wenn die Pflegekasse ablehnt
Ablehnungsbescheide gibt es – häufig mit der Begründung, die Situation sei nicht „akut” gewesen, der Antrag sei nicht unverzüglich gestellt worden oder der Angehörige falle nicht unter die Definition naher Angehöriger. Gegen solche Bescheide lässt sich innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch einlegen.
Zu begründen ist konkret, wann und wie plötzlich die Pflegesituation eintrat. Arztbriefe, Notaufnahmeprotokolle oder Krankenhausentlassbriefe belegen Zeitpunkt und Schwere des Ereignisses. E-Mail-Verläufe oder eine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers dokumentieren, wann die Mitteilung erfolgte.
Das Landessozialgericht NRW hat zuletzt (LSG NRW, L 5 P 145/24) bestätigt, dass nicht nur der erstmalige Eintritt einer Pflegebedürftigkeit, sondern auch die wesentliche, plötzliche Verschlechterung einer bestehenden Situation einen Anspruch begründen kann.
Pflegekassen, die ausschließlich auf den erstmaligen Pflegefall abstellen, greifen zu kurz. Bleibt auch der Widerspruch erfolglos, ist eine Klage beim zuständigen Sozialgericht möglich – kostenlos und ohne Anwaltszwang.
Häufige Fragen zum Pflegeunterstützungsgeld
Kann ich als Minijobber Pflegeunterstützungsgeld beantragen?
Ja. Auch geringfügig Beschäftigte haben Anspruch, sofern sie durch das Fernbleiben tatsächlich Arbeitsentgelt verlieren. Die Beschäftigungsart und Betriebsgröße sind irrelevant.
Was passiert, wenn mein Arbeitgeber die Freistellung verweigert?
Das Recht auf kurzzeitige Arbeitsverhinderung ist gesetzlich geregelt und bedarf keiner Genehmigung. Verweigert der Arbeitgeber die Freistellung, liegt ein arbeitsrechtlicher Verstoß vor – mit der Option, sich an das Arbeitsgericht zu wenden.
Gilt das auch, wenn der Angehörige im EU-Ausland lebt?
Ist der pflegebedürftige Angehörige bei einer deutschen Pflegekasse versichert und lebt im EU-Ausland, besteht auch dort Anspruch. Zuständig bleibt die deutsche Pflegekasse des Angehörigen.
Muss ich angeben, wofür ich die Freistellung nehme?
Sie müssen auf das Pflegezeitgesetz hinweisen und die voraussichtliche Dauer nennen. Detaillierte Unterlagen müssen nicht sofort vorgelegt werden – der Arbeitgeber kann sie jedoch nachträglich anfordern.
Kann das Pflegeunterstützungsgeld auf meinen Bürgergeld-Anspruch angerechnet werden?
Bürgergeld-Beziehende haben keinen Anspruch auf das Pflegeunterstützungsgeld, da die Leistung eine Beschäftigung voraussetzt. Wer neben dem Bürgergeld geringfügig beschäftigt ist, kann grundsätzlich anspruchsberechtigt sein – die Anrechnung richtet sich dann nach den allgemeinen Einkommensanrechnungsregeln.
Quellen:
Bundesministerium für Gesundheit: Pflegeunterstützungsgeld als Entgeltersatzleistung
Gesetze im Internet (BMJV): § 44a SGB XI – Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung
sozialversicherung-kompetent.de: Pflegeunterstützungsgeld | § 44a Abs. 3 SGB XI
betanet: Kurzzeitige Arbeitsverhinderung – Pflegeunterstützungsgeld 2026
Sozialgerichtsbarkeit.de: LSG NRW, L 5 P 10/23 NZB




