Schwerbehinderung: Merkzeichen B auch bei seelischer Behinderung

Lesedauer < 1 Minute

Das Merkzeichen B wird bei seelischer Behinderung vergeben, wenn die betroffene Person bei der Nutzung รถffentlicher Verkehrsmittel regelmรครŸig auf die Hilfe einer Begleitperson angewiesen ist, beispielsweise beim Ein- und Aussteigen oder zur Orientierung.

Es berechtigt die Betroffenen, eine Begleitperson kostenlos mitzunehmen und ist nicht an einen bestimmten Grad der Behinderung gebunden, sondern am individuellen Bedarf. Die Feststellung des Merkzeichens B bedeutet, dass die Person Hilfe zum Ausgleich der Behinderung braucht.

Beim Antragsteller liegt eine Autismusspektrumstรถrung und Orientierungs- und Gleichgewichtsstรถrungen vor

Die Zuerkennung eines Merkzeichens B (Mitnahme einer Begleitperson) im Sinne des ยง 229 Abs. 2 Satz 1 SGB IX kommt auch in Betracht, wenn eine geistige (oder seelische) Behinderung oder eine vergleichbare Behinderung vorliegt, die mit einem GdB von 70 oder mehr zu bewerten ist, so der 9. Senat des LSG Sachsen im Urteil vom 14. Mรคrz 2023 (L 9 SB 83/19 โ€“ nicht verรถffentlicht).

Merkzeichen B wegen Behinderungen im รถffentlichen StraรŸenverkehr

Beim Antragsteller liegt mit einer Autismusspektrumstรถrung eine tiefgreifende Entwicklungsstรถrung vor, die sich nicht nur auf dem Schulweg, sondern auf allen Wegen (Probleme beim รœberschreiten von Schwellen und der Benutzung รถffentlicher Verkehrsmittel) und im sozialen Kontext erheblich einschrรคnkend auswirkt.

Weil die Integration in Lebensbereiche auch bei umfassender Unterstรผtzung nur teilweise beziehungsweise nicht gelang, war von einem Grad der Behinderung (GdB) in Hรถhe von 70 v.H., eher 80 v.H. auszugehen, sodass unter Berรผcksichtigung zudem bestehender Orientierungs- und Gleichgewichtsstรถrungen die Voraussetzungen fรผr die Feststellung des Merkzeichens B erfรผllt waren.