Schwerbehinderung: Merkzeichen B auch bei seelischer Behinderung

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Das Merkzeichen B wird bei seelischer Behinderung vergeben, wenn die betroffene Person bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf die Hilfe einer Begleitperson angewiesen ist, beispielsweise beim Ein- und Aussteigen oder zur Orientierung.

Es berechtigt die Betroffenen, eine Begleitperson kostenlos mitzunehmen und ist nicht an einen bestimmten Grad der Behinderung gebunden, sondern am individuellen Bedarf. Die Feststellung des Merkzeichens B bedeutet, dass die Person Hilfe zum Ausgleich der Behinderung braucht.

Beim Antragsteller liegt eine Autismusspektrumstörung und Orientierungs- und Gleichgewichtsstörungen vor

Die Zuerkennung eines Merkzeichens B (Mitnahme einer Begleitperson) im Sinne des § 229 Abs. 2 Satz 1 SGB IX kommt auch in Betracht, wenn eine geistige (oder seelische) Behinderung oder eine vergleichbare Behinderung vorliegt, die mit einem GdB von 70 oder mehr zu bewerten ist, so der 9. Senat des LSG Sachsen im Urteil vom 14. März 2023 (L 9 SB 83/19 – nicht veröffentlicht).

Merkzeichen B wegen Behinderungen im öffentlichen Straßenverkehr

Beim Antragsteller liegt mit einer Autismusspektrumstörung eine tiefgreifende Entwicklungsstörung vor, die sich nicht nur auf dem Schulweg, sondern auf allen Wegen (Probleme beim Überschreiten von Schwellen und der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel) und im sozialen Kontext erheblich einschränkend auswirkt.

Weil die Integration in Lebensbereiche auch bei umfassender Unterstützung nur teilweise beziehungsweise nicht gelang, war von einem Grad der Behinderung (GdB) in Höhe von 70 v.H., eher 80 v.H. auszugehen, sodass unter Berücksichtigung zudem bestehender Orientierungs- und Gleichgewichtsstörungen die Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens B erfüllt waren.

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