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Kein Einbau eines Treppenlifts wenn Bequemlichkeit beziehungsweise der Nutzungskomfort im Vordergrund stehen
Das Landessozialgericht Hessen setzt klares Signal und folgt der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts:
Kein Kostenzuschuss der Pflegeversicherung für den Einbau eines Treppenlifts als Bezuschussung einer wohnumfeldverbessernden Maßnahme, wenn das verfolgte Bedürfnis über die üblichen und durchschnittlichen Anforderungen des Wohnstandards und Wohnkomforts hinausgeht
Mit wegweisendem Urteil gibt das Landessozialgericht Hessen ( Urteil vom 04.03.2026 – L 6 P 37/25 -) bekannt, dass auch wenn der Einbau eines Treppenlifts der Wiederherstellung der möglichst selbständigen Lebensführung der Klägerin dient und damit nach dem Wortlaut der Vorschrift die Tatbestandsvoraussetzungen des § 40 Abs. 4 Satz 1, 3. Tatbestandsalternative SGB XI erfüllt sind, besteht kein Anspruch, wenn die Maßnahme nicht der Befriedigung elementarer Bedürfnisse dient und das verfolgte Bedürfnis über die üblichen und durchschnittlichen Anforderungen des Wohnstandards und Wohnkomforts hinausgeht.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und der Landessozialgerichte ist eine Leistungsgewährung jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn das verfolgte Bedürfnis über die üblichen und durchschnittlichen Anforderungen des Wohnstandards und Wohnkomforts hinausgeht (BSG, Urteil vom 17. Juli 2008 – B 3 P 12/07 R – ; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. Januar 2025 – L 5 P 102/24 –).
Die Bezuschussung eines Treppenlifts zur Nutzung getrennter Schlafzimmer und eines Büros neben einem Wohnzimmer geht über den durchschnittlichen Wohnstandard und Wohnkomfort hinaus.
Insbesondere bei Alleinstehenden beziehungsweise Ehepaaren denen auf der Erdgeschossebene eine Wohnfläche von 81 Quadratmetern zur Verfügung steht.
Entsprechendes gilt auch, soweit die Klägerin geltend macht, wegen der Hitzeentwicklung im Sommer im Erdgeschoss nicht gut schlafen zu können.
Entscheidungsbesprechung
Für die Bezuschussung des Einbaus des Treppenlifts kommt als Anspruchsgrundlage allein § 40 Abs. 4 SGB XI in Betracht
Die Pflegekassen können danach subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird (§ 40 Abs. 4 Satz 1 SGB XI).
Von den drei Tatbestandsvarianten des § 40 Abs 4 Satz 1 SGB XI (Ermöglichung bzw. erhebliche Erleichterung der häuslichen Pflege sowie Wiederherstellung einer möglichst selbstständigen Lebensführung des Pflegebedürftigen) kommt unter Heranziehung des Vortrags der Klägerin nur die dritte Tatbestandsvariante in Form der Wiederherstellung einer möglichst selbstständigen Lebensführung des Pflegebedürftigen in Betracht.
Denn der Einbau des Treppenlifters ist nach Vortrag der Klägerin nicht erforderlich, um die Pflege zu ermöglichen bzw. zu erleichtern (1. und 2. Tatbestandsvariante), sondern der Treppenlifter soll dazu dienen, ihr den Zugang zum Keller wieder zu eröffnen, um dort das zweite Schlafzimmer, das Büro, die Heizungsanlage nebst Verteilerkasten und die Gefriertruhe zu erreichen.
Damit steht nach Auffassung des Senats aber die Herstellung einer möglichst selbständigen Lebensführung im Mittelpunkt, nicht jedoch der Aspekte der Pflege
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Zwar erfüllt die Klägerin nach dem Wortlaut der Vorschrift die Tatbestandsvoraussetzungen des § 40 Abs. 4 Satz 1, 3. Tatbestandsalternative, allerdings sind nach der Rechtsprechung des BSG dessen Tatbestandvoraussetzungen restriktiv auszulegen.
Sie können nur angenommen werden, wenn sie der Befriedigung elementarer Bedürfnisse dienen.
BSG Rechtsprechung zu den Tatbestandsvarianten des § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB XI
So hat zum Beispiel das BSG in seinem Urteil vom 17. Juli 2008 zu den Tatbestandsvarianten des § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB XI u.a. ausgeführt, dass die Einstandspflicht der Pflegekassen nach der Konzeption der Vorschrift – nicht zuletzt angesichts der restriktiv bemessenen Höchstbetragsregelung des Satzes 3 – auf die Wahrung elementarer Bedürfnisse des Pflegebedürftigen beschränkt sei (BSG, Urteil vom 17. Juli 2008 – B 3 P 12/07 R – ).
Das Tatbestandsmerkmal “Ermöglichung oder erhebliche Erleichterung der häuslichen Pflege” ziele darauf ab, die Pflegebedürftigen möglichst lange in der häuslichen Wohnumgebung zu belassen und eine Heimunterbringung abwenden zu können.
Daher ermögliche eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes die häusliche Pflege, wenn sie objektiv erforderlich sei, um die Pflege im häuslichen Umfeld erst durchführen zu können.
Diese Voraussetzungen liegen im hiesigen Fall nicht vor
Hierbei hat der Senat nach der Befragung der Klägerin berücksichtigt, dass die Klägerin derzeit in einem Bungalow wohnt, der im Erdgeschoss nach ihren Angaben eine Wohnfläche von 81 Quadratmetern hat. Im Erdgeschoss befinden sich neben Wohnzimmer, Küche und Flur ein Bad und ein Schlafzimmer.
Die von der Klägerin geschilderten baulichen Begebenheiten, die sich mit den Feststellungen des Pflegegutachtens vom 11. Juli 2018 decken, ermöglichen nicht nur die Pflege der Klägerin im Erdgeschoss, sondern eröffnen auch die Möglichkeit zur selbständigen Lebensführung.
Senat sieht keine Notwendigkeit für den Einbau eines Treppenliftes
Der Einbau des Treppenlift erleichtert bzw. ermöglicht die Pflege der Klägerin nicht und ist, nach den Maßstäben der BSG-Rechtsprechung, auch unter dem Gesichtspunkt der Wiederherstellung einer möglichst selbständigen Lebensführung nicht notwendig.
Der Anspruch der Klägerin scheitert zudem an dem Umstand, dass nach gefestigter Rechtsprechung des BSG eine Leistungsgewährung jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn das verfolgte Bedürfnis über die üblichen und durchschnittlichen Anforderungen des Wohnstandards und Wohnkomforts hinausgeht.
Anmerkung vom Verfasser
Treppenlift im Rahmen der Eingliederungshilfe vom Sozialamt
War der Treppenlift vor Kenntniserlangung durch den Sozialhilfeträger gar nicht bestellt, erscheint unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG; vgl. dazu insbesondere Urteile vom 02.02.2012 – B 8 SO 9/10 R sowie vom 20.09.2012 – B 8 SO 15/11 R) ein Anspruch der Sozialhilfeempfängerin auf die geltend gemachte Leistung der Eingliederungshilfe zumindest möglich.
Wird deshalb ein – sei es auch nur formloser – Antrag auf Sozialhilfe gestellt, der den Träger ohne weitere Angaben des Antragstellers noch nicht in die Lage versetzt, die Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen, sind gleichwohl bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen Leistungen ab Antragstellung zu erbringen, denn durch den Antrag hat der Träger bereits Kenntnis i.S.v. § 18 Abs. 1 SGB XII erlangt.



