Schwerbehinderung: Familienkasse ignoriert jahrelange Gutachten und streicht Kindergeld einfach

Lesedauer 6 Minuten

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine Familienkasse einem Vater auch für drei streitige Monate weiterhin Kindergeld für seinen schwerbehinderten Sohn zahlen muss. Das Gericht stellte klar, dass die Behinderung des Sohnes auch von August bis Oktober 2020 ursächlich dafür war, dass er sich nicht selbst unterhalten konnte (9 K 273/21 Kg).

Inhaltsverzeichnis

Worum es in dem Verfahren ging

Der Kläger wehrte sich gegen einen Aufhebungsbescheid der Familienkasse. Diese hatte das Kindergeld für seinen Sohn ab August 2020 gestrichen, obwohl der Sohn schon seit Jahren als behindertes Kind berücksichtigt worden war.

Sohn war seit langem als behindertes Kind anerkannt

Der im April 1993 geborene Sohn des Klägers war bereits seit vielen Jahren kindergeldrechtlich berücksichtigt worden. Bei ihm bestand seit 2004 eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 90, außerdem war für ihn eine Betreuung eingerichtet.

Schon früh zeigten sich massive gesundheitliche Probleme

Bereits im Jahr 2011 bescheinigte ein Hausarzt, dass der Sohn an einer schwerwiegenden Erkrankung leide und medikamentös sowie therapeutisch, teils sogar stationär, behandelt werde. Seit März 2011 konnte er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr am Unterricht eines Berufskollegs teilnehmen.

Fachärztliche Untersuchungen bestätigten die Einschränkungen

Noch im selben Jahr wurde der Sohn durch den psychiatrischen Dienst des Gesundheitsamtes untersucht. Dabei wurde festgestellt, dass er wegen einer schweren Erkrankung daran gehindert sei, seine Ausbildung fortzusetzen.

Jobcenter ließ den Sohn mehrfach begutachten

Auch in den Folgejahren wurde der Sohn wiederholt vom Ärztlichen Dienst des Jobcenters untersucht. Bereits 2013 kam eine Gutachterin zu dem Ergebnis, dass er weniger als drei Stunden täglich einsetzbar sei.

Später wurde seine Arbeitsfähigkeit weiterhin stark eingeschränkt bewertet

Im März 2014 stellte dieselbe Gutachterin fest, der Sohn sei täglich lediglich für drei bis sechs Stunden leistungsfähig, und auch dann nur für niedrigschwellige Tätigkeiten oder Gemeinwohlarbeit.

Parallel wurde bejaht, dass bei ihm die Voraussetzungen für eine Mehrfachanrechnung nach dem Schwerbehindertenrecht erfüllt waren.

Weitere Fachärzte bestätigten die andauernde Erwerbsunfähigkeit

Im Februar 2018 bescheinigte der Chefarzt einer LWL-Klinik, dass der Sohn seit langem und mindestens für weitere zwei Jahre nicht in der Lage sei, einer Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche nachzugehen. Auch das sprach aus Sicht des Gerichts klar für eine fortdauernde erhebliche gesundheitliche Einschränkung.

Familienkasse prüfte Mitte 2020 den Kindergeldanspruch neu

Im Sommer 2020 überprüfte die nun zuständige Familienkasse erneut die Voraussetzungen für das Kindergeld. Sie erkannte zwar weiterhin an, dass eine Behinderung vorlag und dass der Sohn seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten konnte.

Streitpunkt war allein die Ursache des fehlenden Selbstunterhalts

Die Familienkasse meinte jedoch, sie könne nicht erkennen, dass gerade die Behinderung des Sohnes der Grund dafür sei, dass er sich nicht selbst unterhalten könne. Deshalb forderte sie eine ärztliche Bescheinigung zur möglichen Erwerbsfähigkeit des Sohnes an.

Eine einzelne hausärztliche Bescheinigung führte zur Kindergeld-Streichung

Daraufhin legte der Kläger eine Bescheinigung einer Allgemeinmedizinerin vom 11. August 2020 vor. Darin wurde angekreuzt, der Sohn sei in der Lage, eine mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes auszuüben.

Im Attest hieß es, der Sohn wirke psychisch stabil

Zusätzlich schrieb die Ärztin in einem beigefügten Attest, der Patient wirke psychisch stabil und belastbar. Aus ihrer Sicht könne er mehr als 15 Stunden pro Woche arbeiten.

Familienkasse hob daraufhin die Kindergeldfestsetzung auf

Gestützt auf diese kurze Bescheinigung hob die Familienkasse das Kindergeld ab August 2020 auf. Sie vertrat die Ansicht, die Behinderung sei nicht ursächlich dafür, dass der Sohn seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten könne.

Kläger widersprach und verwies auf die langjährige schwere Erkrankung

Der Vater legte gegen die Entscheidung Einspruch ein. Er machte geltend, dass die psychische Erkrankung seines Sohnes seit vielen Jahren bekannt und nachgewiesen sei und genau diese Erkrankung ursächlich dafür sei, dass er sich nicht selbst versorgen und unterhalten könne.

Fachärztlicher Arztbrief belegte komplexe psychiatrische Erkrankung

Zur Untermauerung verwies der Kläger auf einen ausführlichen Arztbrief einer Oberärztin der Medizinischen Hochschule. Dort wurden bei seinem Sohn ein komplexes Gilles-de-la-Tourette-Syndrom mit Tics, ADHS, Zwangserkrankung, rezidivierende depressive Störung sowie eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ diagnostiziert.

Neue sozialmedizinische Stellungnahme brachte die Wende

Im Einspruchsverfahren legte der Kläger dann eine aktuelle sozialmedizinische gutachterliche Stellungnahme einer Amtsärztin vom 19. November 2020 vor. Diese bescheinigte erneut, dass der Sohn an einer komplexen psychiatrischen Erkrankung leide und weniger als drei Stunden täglich einsatzfähig sei, voraussichtlich länger als sechs Monate.

Gutachterin beschrieb hochgradige Veränderungen im Alltag

Besonders wichtig war, dass die Fachärztin ausdrücklich von hochgradigen Veränderungen sprach. Sie schilderte Zwangshandlungen, Rituale, Tics und weitere chronifizierte Beschwerden, die den häuslichen Alltag erheblich beeinträchtigten.

Auch ein gescheiterter Umschulungsversuch wurde medizinisch erklärt

Die Amtsärztin hielt sogar fest, dass aus ärztlicher Sicht zu erwarten gewesen sei, dass der Sohn eine Umschulung wahrscheinlich nicht hätte absolvieren können. Ein bereits erfolgter Abbruch sei deshalb nachvollziehbar und berechtigt gewesen.

Familienkasse gab nur teilweise nach

Nach dieser neuen Stellungnahme half die Familienkasse dem Einspruch nur teilweise ab. Sie setzte das Kindergeld ab November 2020 wieder fest, verweigerte aber weiterhin die Zahlung für die Monate August bis Oktober 2020.

Genau um diese drei Monate wurde dann vor Gericht gestritten

Der Vater klagte deshalb vor dem Finanzgericht Düsseldorf. Er wollte erreichen, dass ihm auch für August, September und Oktober 2020 weiterhin Kindergeld zusteht.

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Finanzgericht stellte sich auf die Seite des Klägers

Das Finanzgericht gab der Klage statt. Es hob den Aufhebungsbescheid in der Gestalt der Einspruchsentscheidung mit der Maßgabe auf, dass dem Kläger für seinen Sohn auch für August bis Oktober 2020 Kindergeld zu gewähren ist.

Gericht sah die Behinderung klar als Ursache des fehlenden Selbstunterhalts

Nach Auffassung des Gerichts ergaben die zahlreichen fachärztlichen Stellungnahmen und Gutachten ein eindeutiges Bild. Die massiven gesundheitlichen Einschränkungen des Sohnes standen einer Integration in den Arbeitsmarkt und einer eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts schon lange entgegen und taten dies auch im Streitzeitraum.

Besonders schwer wog die regelmäßige sozialmedizinische Begutachtung

Das Finanzgericht hob hervor, dass der Sohn seit Jahren durch das Jobcenter betreut und immer wieder sozialmedizinisch begutachtet worden war. Alle Ausbildungsmaßnahmen seien an seinen gesundheitlichen Einschränkungen gescheitert.

Die Familienkasse durfte das aktuelle Gutachten nicht künstlich auf November beschränken

Das Gericht beanstandete ausdrücklich, dass die Familienkasse die sozialmedizinische Begutachtung vom 19. November 2020 praktisch erst ab dem Untersuchungsmonat gelten lassen wollte.

Dafür gebe es keinen Anhaltspunkt, weil das Gutachten gerade keine Verbesserung der gesundheitlichen Lage in den Monaten davor erkennen lasse.

Im Gegenteil sprach das Gutachten auch für die Zeit davor

Das Gericht wies darauf hin, dass die Stellungnahme sogar auf frühere Ereignisse Bezug nahm, insbesondere auf den Abbruch eines Umschulungsversuchs. Daraus werde deutlich, dass die festgestellte Einschränkung nicht erst im November 2020 entstanden sei.

Hausärztliche Bescheinigung hielt das Gericht für ungeeignet

Die entscheidende Bescheinigung der Allgemeinmedizinerin vom 11. August 2020 überzeugte das Finanzgericht dagegen überhaupt nicht. Das Gericht bewertete sie als nicht tragfähig.

Keine Fachkunde und offenbar kein tieferer Einblick

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Ärztin keine psychiatrische oder neurologische Fachkunde habe. Zudem sei nicht einmal ersichtlich gewesen, dass sie die früheren medizinischen Unterlagen kannte oder eingesehen hatte.

Kurzer Eindruck reicht bei komplexer psychiatrischer Erkrankung nicht aus

Die Richter machten deutlich, dass ein kurzer Eindruck wie „wirkt psychisch stabil und belastbar“ nicht genügt, um qualifizierte sozialmedizinische und fachärztliche Gutachten zu widerlegen. Gerade bei einer seit Jahren bestehenden schweren psychiatrischen Erkrankung sei ein solches Attest nicht ausreichend.

Gericht zeigte sich über das Verhalten der Familienkasse irritiert

Besonders deutlich kritisierte das Finanzgericht, dass die Familienkasse den Sohn jahrelang bis Juli 2020 und dann wieder ab November 2020 als behindertes Kind anerkannt hatte, ausgerechnet für die dazwischenliegenden drei Monate aber hartnäckig die Berücksichtigung verweigerte.

Auch organisatorische Probleme der Familienkasse wurden angesprochen

Am Rande stellte das Gericht außerdem klar, dass interne organisatorische Änderungen innerhalb der Familienkasse nichts an der Beklagtenstellung im Verfahren ändern. Ein bloßer Hinweis auf interne Weisungen reiche dafür nicht aus.

Warum das Urteil für Familien mit behinderten Kindern wichtig ist

Die Entscheidung zeigt, dass Familienkassen Kindergeld nicht einfach auf der Grundlage eines einzelnen oberflächlichen Attests streichen dürfen, wenn über Jahre hinweg zahlreiche qualifizierte fachärztliche und sozialmedizinische Stellungnahmen eine dauerhafte erhebliche Behinderung und fehlende Erwerbsfähigkeit belegen.

Gerade bei psychischen Erkrankungen kommt es auf die Qualität der ärztlichen Einschätzung an

Das Urteil macht auch deutlich, dass bei komplexen psychiatrischen Erkrankungen fachärztliche und sozialmedizinische Gutachten deutlich mehr Gewicht haben als eine kurze hausärztliche Einschätzung ohne vertiefte Untersuchung und ohne erkennbare Auseinandersetzung mit der Vorgeschichte.

FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Wann besteht Kindergeld für ein behindertes erwachsenes Kind?Kindergeld kann auch für ein volljähriges behindertes Kind bestehen, wenn die Behinderung vorliegt und das Kind wegen dieser Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Genau das hat das Finanzgericht hier bejaht.

Warum wollte die Familienkasse das Kindergeld streichen?
Die Familienkasse meinte, sie könne nicht erkennen, dass gerade die Behinderung die Ursache für den fehlenden Selbstunterhalt sei. Auslöser war vor allem eine einzelne hausärztliche Bescheinigung aus August 2020.

Warum reichte dieses Attest vor Gericht nicht aus?
Weil es nach Auffassung des Gerichts nicht fundiert genug war. Die Ärztin hatte keine psychiatrische oder neurologische Fachkunde, offenbar keinen vertieften Einblick in die langjährige Krankengeschichte und stützte sich nur auf einen kurzen Eindruck.

Welche Monate musste die Familienkasse nachzahlen?
Das Gericht sprach dem Kläger Kindergeld auch für August, September und Oktober 2020 zu. Ab November 2020 hatte die Familienkasse das Kindergeld ohnehin wieder bewilligt.

Was ist die wichtigste Aussage des Urteils?
Dass eine Familienkasse langjährige fachärztliche und sozialmedizinische Feststellungen nicht ohne tragfähige Grundlage beiseiteschieben darf. Bei einer langjährig dokumentierten schweren Behinderung bleibt der Anspruch auf Kindergeld bestehen, wenn das Kind sich wegen dieser Behinderung nicht selbst unterhalten kann.

Fazit

Das Finanzgericht Düsseldorf hat den Aufhebungsbescheid der Familienkasse zu Recht kassiert. Wer über Jahre hinweg durch qualifizierte Gutachten als schwer psychisch erkrankt und nicht ausreichend arbeitsfähig eingestuft wurde, verliert seinen Kindergeldanspruch nicht wegen eines einzigen knappen hausärztlichen Attests.

Für betroffene Familien ist das Urteil ein wichtiges Signal: Die Familienkasse muss die medizinische Gesamtlage sorgfältig würdigen und darf den Anspruch auf Kindergeld für ein behindertes Kind nicht willkürlich unterbrechen.