Gericht senkt Pfändungsschutz bei Krankengeld

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Das Landgericht Dessau-Roßlau hat mit Beschluss vom 11. Juli 2025 entschieden, dass ein unterhaltspflichtiger Schuldner während des Bezugs von Krankengeld keinen pauschalen Erwerbstätigenzuschlag beim pfändungsfreien Betrag beanspruchen kann. Damit wurde der unpfändbare Betrag für den eigenen notwendigen Unterhalt auf 987,40 Euro im Monat abgesenkt. (1 T 69/25)

Worum es in dem Verfahren ging

In dem Fall vollstreckte ein Gläubiger rückständigen gesetzlichen Unterhalt gegen einen Schuldner. Gepfändet werden sollte das Krankengeld des Mannes, also eine Lohnersatzleistung, die während einer längeren Erkrankung gezahlt wird.

Amtsgericht hatte dem Schuldner zunächst mehr Geld belassen

Das Amtsgericht Zerbst hatte den pfändungsfreien Betrag zunächst auf 1.100 Euro monatlich festgesetzt. Dabei ging das Gericht davon aus, dass zum notwendigen Lebensunterhalt nicht nur der Regelbedarf und die Unterkunftskosten zählen, sondern auch ein Zuschlag von 20 Prozent für berufsbedingte Aufwendungen.

Gerade dieser Zuschlag wurde zum Streitpunkt

Der Gläubiger wandte sich gegen diesen zusätzlichen Freibetrag. Er argumentierte, dass ein solcher Zuschlag nur dann Sinn habe, wenn jemand tatsächlich arbeitet und durch die Erwerbstätigkeit auch laufende Mehrkosten hat.

Warum Krankengeld hier eine zentrale Rolle spielte

Der Schuldner bezog gerade kein Arbeitseinkommen, sondern Krankengeld. Nach Auffassung des Gläubigers entfällt damit der Grund für einen Erwerbstätigenzuschlag, weil in dieser Zeit weder ein Arbeitsanreiz geschaffen werden müsse noch typische Berufskosten wie Fahrten zur Arbeit anfielen.

So berechnete der Gläubiger den niedrigeren Freibetrag

Ausgangspunkt war der Regelbedarf nach dem SGB XII in Höhe von 563 Euro. Zieht man von dem vom Amtsgericht angesetzten Gesamtbetrag von 1.100 Euro den 20-prozentigen Zuschlag in Höhe von 112,60 Euro ab, verbleibt ein pfändungsfreier Betrag von 987,40 Euro.

Das Landgericht gab der Beschwerde überwiegend statt

Das Landgericht Dessau-Roßlau änderte den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss entsprechend ab. Dem Schuldner müssen damit monatlich nur noch 987,40 Euro als unpfändbarer Betrag für den eigenen notwendigen Unterhalt verbleiben.

Der notwendige Unterhalt bleibt trotzdem geschützt

Das Gericht betonte, dass dem Schuldner selbstverständlich sein eigener notwendiger Unterhalt zu belassen sei. Dieser orientiere sich grundsätzlich am Sozialhilferecht, also vor allem am Regelbedarf sowie an den angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung.

Maßstab ist das Sozialhilferecht

Nach Auffassung der Kammer richtet sich der notwendige Eigenunterhalt in solchen Fällen grundsätzlich nach dem 3. und 11. Kapitel des SGB XII. Maßgeblich war hier insbesondere der Regelsatz von 563 Euro nach § 28 SGB XII.

Unterkunftskosten wurden nicht beanstandet

Die vom Amtsgericht berücksichtigten Kosten für Unterkunft und Heizung ließ das Landgericht im Ergebnis unberührt. Aus der Berechnung ergab sich ein Betrag von 424,40 Euro, und gegen diese Höhe hatte keine der beteiligten Seiten Einwände erhoben.

Warum der Erwerbstätigenzuschlag normalerweise gewährt wird

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass erwerbstätigen Schuldnern unter Umständen ein zusätzlicher Zuschlag zusteht. Dieser soll einerseits einen Anreiz geben, weiter zu arbeiten, und andererseits typische berufsbedingte Kosten wie Fahrtaufwand ausgleichen.

Bei Krankengeld greift dieser Zweck nach Ansicht des Gerichts nicht

Genau das sei bei einem längerfristig erkrankten Schuldner aber anders. Wer Krankengeld bezieht, gehe gerade nicht aktiv einer Erwerbstätigkeit nach, sodass der Zuschlag weder als Arbeitsanreiz noch als Ausgleich laufender Berufskosten erforderlich sei.

Das Gericht nennt auch ein praktisches Beispiel

Besonders deutlich machte die Kammer das bei Fahrtkosten. Wenn jemand krankheitsbedingt nicht arbeitet, fallen die typischen Wege zur Arbeitsstelle in der Regel gerade nicht mehr an.

Ausnahmen wären theoretisch denkbar

Das Gericht schloss nicht aus, dass in seltenen Einzelfällen trotz Krankengeld noch beruflich veranlasste Kosten weiterlaufen könnten. Genannt wurde etwa der Fall, dass ein Fahrzeug ausschließlich für die Arbeit vorgehalten wird und weiterhin Kosten für Versicherung oder Steuer verursacht.

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Im konkreten Fall lag aber kein solcher Ausnahmefall vor

Für besondere fortbestehende Berufskosten des Schuldners gab es hier keinerlei Anhaltspunkte. Deshalb verneinte das Landgericht einen Anspruch auf einen Mehrbetrags-, Erwerbstätigkeits- oder Besserstellungszuschlag vollständig.

Einstweilige Anordnung bekam der Beschwerdeführer nicht

Soweit zusätzlich eine einstweilige Anordnung gegenüber der Drittschuldnerin begehrt worden war, hatte dies keinen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts fehlte es insoweit an einem erkennbaren Anordnungsgrund.

Gerichtskosten fielen nicht an

Die Entscheidung erging gerichtskostenfrei. Das Landgericht machte wegen des weitgehenden Erfolgs der Beschwerde von der Möglichkeit Gebrauch, keine Gerichtsgebühr zu erheben.

Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen

Eine weitere Anrufung des Rechtsbeschwerdegerichts ist in diesem Verfahren nicht eröffnet worden. Das Landgericht sah keine Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde.

Was der Beschluss für Unterhaltspfändungen bedeutet

Die Entscheidung ist für viele Betroffene wichtig, weil sie klarstellt, dass beim Bezug von Krankengeld nicht automatisch dieselben pfändungsfreien Zuschläge gelten wie bei tatsächlicher Erwerbstätigkeit. Für Unterhaltsschulden kann das dazu führen, dass ein größerer Teil des Einkommens beziehungsweise der Lohnersatzleistung gepfändet werden darf.

Besonders relevant für Schuldner mit Krankengeldbezug

Wer wegen Krankheit länger ausfällt und Krankengeld bezieht, kann sich also nicht ohne Weiteres auf pauschale Erwerbszuschläge berufen. Entscheidend ist, ob tatsächlich noch konkrete berufsbedingte Mehraufwendungen bestehen und ob diese auch nachweisbar sind.

Der konkrete Fall zeigt die praktische Sprengkraft

Für den Schuldner machte die Entscheidung jeden Monat mehr als 100 Euro Unterschied aus. Gerade bei laufenden Unterhaltspfändungen ist das für Betroffene finanziell spürbar, weil sich der pfändungsfreie Sockelbetrag unmittelbar auf das verfügbare Geld zum Leben auswirkt.

FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Was hat das Landgericht Dessau-Roßlau entschieden?
Das Gericht hat entschieden, dass ein unterhaltspflichtiger Schuldner während des Bezugs von Krankengeld keinen pauschalen Erwerbstätigenzuschlag beim pfändungsfreien Betrag erhält. Deshalb wurde der unpfändbare Monatsbetrag von 1.100 Euro auf 987,40 Euro reduziert.

Warum gibt es normalerweise einen Erwerbstätigenzuschlag?
Der Zuschlag soll erwerbstätige Schuldner entlasten, weil durch Arbeit zusätzliche Kosten entstehen können, etwa für Fahrten oder andere berufsbedingte Aufwendungen. Außerdem soll er einen Anreiz schaffen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder fortzusetzen.

Warum entfällt dieser Zuschlag bei Krankengeld?
Nach Ansicht des Gerichts gerade deshalb, weil der Schuldner in dieser Zeit nicht aktiv arbeitet. Damit fehlen sowohl der Anreizcharakter als auch der typische Ausgleich für laufende Berufskosten.

Bleibt dem Schuldner trotzdem ein Existenzminimum?
Ja. Auch bei einer Unterhaltspfändung muss dem Schuldner sein notwendiger eigener Unterhalt verbleiben. Dieser richtet sich grundsätzlich nach dem sozialhilferechtlichen Regelbedarf sowie den angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung.

Gibt es Ausnahmen, in denen trotz Krankengeld ein Zuschlag möglich wäre?
Theoretisch ja, aber nur in besonderen Ausnahmefällen. Das Gericht nennt etwa fortlaufende Kosten für ein ausschließlich beruflich genutztes Fahrzeug, sah dafür im konkreten Fall aber keinerlei Anhaltspunkte.

Fazit

Der Beschluss des LG Dessau-Roßlau macht deutlich, dass bei einer Pfändung wegen rückständigen Unterhalts während des Krankengeldbezugs streng gerechnet wird. Ein pauschaler Erwerbstätigenzuschlag kommt dann regelmäßig nicht in Betracht, weil weder tatsächliche Arbeit noch typische berufsbedingte Mehrkosten vorliegen.

Für Betroffene bedeutet das: Bei Krankengeld kann der pfändungsfreie Betrag deutlich niedriger ausfallen als bei laufender Erwerbstätigkeit.