Seit dem 8. April 2026 nimmt die KfW wieder Anträge für den Zuschuss zur Barrierereduzierung entgegen. Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen stellt dafür in diesem Jahr 50 Millionen Euro bereit. Pflegebedürftige mit einem anerkannten Pflegegrad können aus dem KfW-Zuschuss und dem Pflegekassenzuschuss zusammen bis zu 6.680 Euro herausholen, wenn sie die Anträge richtig trennen und in der richtigen Reihenfolge stellen.
Wer dagegen einen der typischen Fehler macht, verliert den Zuschuss vollständig und trägt den Umbau allein.
Das KfW-Programm „Barrierereduzierung – Investitionszuschuss” (Produktnummer 455-B) fördert bauliche Maßnahmen, die Barrieren in bestehenden Wohngebäuden abbauen. Gefördert werden bodengleiche Duschen, der Einbau von Aufzügen und Treppenliften, Türverbreiterungen, Rampen, der Abbau von Schwellen sowie technische Assistenzsysteme.
Der Zuschuss gilt unabhängig vom Alter und unabhängig davon, ob die Person pflegebedürftig oder schwerbehindert ist. Auch Mieterinnen und Mieter können ihn beantragen.
Für einzelne Maßnahmen erstattet die KfW 10 Prozent der förderfähigen Kosten, höchstens jedoch 2.500 Euro je Wohneinheit. Förderfähig sind dabei maximal 25.000 Euro Investitionskosten. Wer sein Haus oder seine Wohnung auf den Standard „Altersgerechtes Haus” umbaut, erhält 12,5 Prozent der förderfähigen Kosten, maximal 6.250 Euro je Wohneinheit.
Mindestvoraussetzung: Die förderfähigen Investitionskosten müssen mindestens 2.000 Euro betragen. Für den Standard „Altersgerechtes Haus” muss zwingend eine Sachverständige oder ein Sachverständiger die Planung begleiten und die Einhaltung der Anforderungen bestätigen.
Inhaltsverzeichnis
Wer anspruchsberechtigt ist und welche Maßnahmen die KfW fördert
Antragsberechtigt sind private Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Mieterinnen und Mieter. Mieter brauchen für bestimmte Maßnahmen die Zustimmung des Vermieters, wenn in die Bausubstanz eingegriffen wird. Wohnungseigentümergemeinschaften können ebenfalls Anträge stellen.
Ein Pflegegrad oder Schwerbehindertenausweis ist für das KfW-Programm keine Voraussetzung. Für Pflegebedürftige ergibt sich der Vorteil nicht aus dem Programm selbst, sondern aus der Möglichkeit, zusätzlich den Zuschuss der Pflegekasse zu nutzen.
Die KfW gliedert die förderfähigen Maßnahmen in sieben Förderbereiche: Wege zum Gebäude, Eingangsbereich und Wohnungszugang, Überwindung von Treppen und Stufen, Raumaufteilung und Schwellen, Badezimmer, Orientierung und Kommunikation sowie Gemeinschaftsräume.
Nicht förderfähig sind Einrichtungsgegenstände, digitale Geräte der Unterhaltungselektronik sowie der Einbau neuer Fenster und Fenstertüren. Eigenleistungen sind generell ausgeschlossen. Alle Arbeiten müssen durch Fachunternehmen ausgeführt werden, die die technischen Mindestanforderungen der KfW einhalten.
Für Mieterinnen und Mieter gilt: Der Antrag kann gestellt werden, sobald der Vermieter die notwendige Zustimmung für die bauliche Veränderung erteilt hat. Diese Zustimmung sollte schriftlich vorliegen, bevor der Antrag bei der KfW eingereicht wird. Wer nach dem Umbau aus der Wohnung auszieht, muss mit einem Rückbau rechnen, sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde.
Pflegekasse und KfW: Wie Pflegebedürftige beide Fördertöpfe legal nutzen
Wer einen anerkannten Pflegegrad hat, kann neben dem KfW-Zuschuss auch einen Zuschuss der Pflegekasse beantragen. Nach § 40 Abs. 4 SGB XI zahlen Pflegekassen bis zu 4.180 Euro je Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds.
Dieser Anspruch gilt für alle Pflegegrade von eins bis fünf. Voraussetzung ist, dass die Maßnahme die häusliche Pflege ermöglicht, erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung der pflegebedürftigen Person wiederherstellt.
Das Problem: Die KfW schließt Maßnahmen aus ihrer Förderung aus, die bereits über die Pflegeversicherung gefördert werden. Das Kumulierungsverbot gilt für dieselbe Maßnahme und dieselben Kosten. Wer also für den Einbau einer bodengleichen Dusche 4.180 Euro von der Pflegekasse erhält, kann für diese Dusche keinen KfW-Zuschuss mehr beantragen.
Der legale Weg heißt Maßnahmen-Splitting. Wer mehrere Umbaumaßnahmen plant, lässt die verschiedenen Maßnahmen separat in Rechnung stellen und ordnet jeweils einem Fördertopf zu. Für den Einbau der bodengleichen Dusche im Bad wird der Pflegekassenzuschuss beantragt.
Für den stufenlosen Eingangsbereich mit Rampe und Handlauf, den die Pflegekasse nicht abdeckt, wird der KfW-Antrag gestellt. Entscheidend ist, dass für jede Maßnahme eine separate Rechnung vorliegt und kein Euro doppelt abgerechnet wird. Die Summe aller Zuschüsse darf die tatsächlichen Gesamtkosten nicht übersteigen.
Rechenbeispiel: Brigitte H., 71, aus Bielefeld, hat Pflegegrad 2. Sie plant den Umbau des Badezimmers zu einer bodengleichen Dusche mit Haltegriffen (Kosten: 7.400 Euro) und zusätzlich den Einbau einer Rampe am Hauseingang sowie die Anbringung von Handläufen (Kosten: 4.200 Euro). Für das Bad beantragt sie vor Baubeginn den Pflegekassenzuschuss: Die Pflegekasse zahlt bis zu 4.180 Euro. Für den Eingangsbereich stellt sie parallel den KfW-Antrag: 10 Prozent von 4.200 Euro ergeben einen KfW-Zuschuss von 420 Euro. Ihr Eigenanteil am Gesamtprojekt von 11.600 Euro sinkt durch beide Zuschüsse auf 7.000 Euro.
Leben mehrere pflegebedürftige Personen in einem Haushalt, kann der Pflegekassenzuschuss für dieselbe Maßnahme addiert werden. Jede pflegebedürftige Person mit Pflegegrad hat einen eigenen Anspruch von bis zu 4.180 Euro, sofern sie selbst von der Maßnahme profitiert. Wichtig: Auch der KfW-Zuschuss 455-B und der KfW-Kredit 159 schließen sich für dieselbe Maßnahme gegenseitig aus. Wer den Zuschuss wählt, kann für dieselben Kosten nicht zusätzlich den Kredit beantragen.
Die häufigsten Fehler beim KfW-Antrag und was sie kosten
Fehler 1: Den Handwerker beauftragen, bevor der Antrag bei der KfW bewilligt ist. Dies ist der häufigste und teuerste Fehler. Die KfW fördert ausschließlich Maßnahmen, mit denen noch nicht begonnen wurde. Als Beginn gilt der Abschluss von Liefer- oder Leistungsverträgen. Wer den Handwerkervertrag unterschreibt, bevor die KfW die Zusage erteilt hat, verliert den Zuschuss vollständig. Kostenvoranschläge einholen ist erlaubt. Verträge unterschreiben ist es nicht.
Karsten M., 68, aus Magdeburg, Pflegegrad 3, wollte sein Bad barrierefrei umbauen. Er ließ sich mehrere Angebote einholen, entschied sich für einen Handwerker und unterschrieb den Vertrag. Erst danach erkundigte er sich bei der KfW nach einer Förderung und stellte den Antrag. Ergebnis: Ablehnung. Der Vertragsabschluss galt als Vorhabensbeginn. Karsten M. trägt die vollen Kosten selbst.
Fehler 2: Dieselbe Maßnahme bei Pflegekasse und KfW einreichen. Wer die bodengleiche Dusche von der Pflegekasse bezahlt bekommt und danach denselben Betrag bei der KfW einreicht, verletzt das Kumulierungsverbot. Betroffene müssen die Förderung zurückzahlen und riskieren den Ausschluss von künftigen Programmen. Separate Rechnungen für separate Maßnahmen sind Pflicht.
Fehler 3: Den Umbau selbst durchführen. Eigenleistungen fördert die KfW im Programm 455-B nicht. Wer einen Teil der Arbeiten selbst erledigt, muss diese Kosten herausrechnen. Nur die durch Fachunternehmen erbrachten Leistungen sind förderfähig.
Fehler 4: Für den Standard „Altersgerechtes Haus” keinen Sachverständigen beauftragen. Wer den höheren Fördersatz von 12,5 Prozent (bis zu 6.250 Euro) anstrebt, muss eine Sachverständige oder einen Sachverständigen beauftragen. Ohne das Gutachten und die Bestätigung der Einhaltung der Anforderungen erkennt die KfW den Standard nicht an. Die Sachverständigenkosten sind selbst zu tragen und nicht Teil der förderfähigen Investitionskosten.
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Fehler 5: Den Antrag bei Pflegekasse und KfW nacheinander statt parallel stellen. Beide Anträge müssen vor Baubeginn gestellt sein. Wer zuerst auf die Pflegekasse wartet und danach den KfW-Antrag einreicht, riskiert, dass die Bewilligung der Pflegekasse zu spät kommt, um noch vor Baubeginn beide Zusagen zu haben. Die Anträge sollten simultan eingereicht werden.
Schritt für Schritt: So stellen Sie den KfW-Antrag 455-B richtig
Schritt 1: Maßnahmen planen und Kostenvoranschläge einholen. Legen Sie fest, welche Umbaumaßnahmen Sie vornehmen möchten, und klären Sie, welche Pflegekasse oder die KfW finanzieren soll. Holen Sie Kostenvoranschläge von Fachbetrieben ein. Unterschreiben Sie noch nichts.
Schritt 2: Antrag bei der Pflegekasse stellen (falls Pflegegrad vorhanden). Reichen Sie bei Ihrer Pflegekasse einen schriftlichen Antrag auf Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI ein. Legen Sie den Kostenvoranschlag, eine kurze Begründung mit Bezug auf die konkrete Pflegesituation und Ihren Pflegegradnachweis bei.
Die Pflegekasse hat drei Wochen Zeit für die Entscheidung. Schaltet sie den Medizinischen Dienst ein, verlängert sich die Frist auf fünf Wochen. Überschreitet die Pflegekasse die Frist, ohne einen hinreichenden Grund schriftlich mitzuteilen, gilt der Antrag als genehmigt.
Schritt 3: KfW-Antrag online stellen. Registrieren Sie sich im KfW-Zuschussportal unter www.kfw.de und stellen Sie den Antrag für das Programm 455-B. Wählen Sie die Maßnahmen aus, die Sie von der Pflegekasse nicht fördern lassen. Stellen Sie für ein Vorhaben mit mehreren Maßnahmen nur einen Antrag. Nach der Antragstellung und Zusage kann mit dem Vorhaben begonnen werden.
Schritt 4: Identitätsprüfung nach der KfW-Zusage. Nach der Bewilligung verlangt die KfW eine Identitätsprüfung. Das ist möglich per Video-Identifizierung direkt am PC, per PostIdent in einer Filiale der Deutschen Post oder per Schufa-Identitäts-Check.
Schritt 5: Umbau durchführen und Auszahlung beantragen. Lassen Sie den Umbau durch die beauftragten Fachunternehmen ausführen. Sammeln Sie Rechnungen und Zahlungsbelege. Laden Sie die Belege über das KfW-Zuschussportal hoch. Nach Prüfung erfolgt die Auszahlung des Zuschusses.
Mieterinnen und Mieter müssen die schriftliche Vermieter-Genehmigung vor der Antragstellung vorliegen haben, wie oben beschrieben.
Warum das Budget schneller aufgebraucht ist als gedacht
Die KfW vergibt die Zuschüsse nach dem Windhundprinzip: Wer zuerst beantragt, bekommt. Sind die 50 Millionen Euro erschöpft, schließt das Portal für neue Anträge. Eine Warteliste gibt es nicht. Wer dann keine Zusage hat, geht leer aus, unabhängig davon, wie dringend der Umbau medizinisch geboten ist.
Das Budget von 50 Millionen Euro für 2026 ist knapp bemessen. Die Förderung steht ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Bundesmitteln. Ein Rechtsanspruch auf den Zuschuss besteht nicht.
Wer den Umbau ernsthaft plant, sollte den Antrag so früh wie möglich stellen. Planungs- und Beratungsleistungen können vorab stattfinden, ohne die Förderfähigkeit zu beeinträchtigen. Erst der Abschluss von Liefer- oder Leistungsverträgen gilt als Vorhabenbeginn und sperrt die Antragstellung. Die Zeit zwischen Antragstellung und Zusage durch die KfW sollte für die weitere Planung genutzt werden.
Häufige Fragen zum KfW-Zuschuss Barrierereduzierung
Kann ich den KfW-Zuschuss beantragen, wenn ich noch keinen Pflegegrad habe?
Ja. Das Programm 455-B setzt keinen Pflegegrad und keinen Schwerbehindertenausweis voraus. Alle Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Mieterinnen und Mieter können Anträge stellen, solange die geplante Maßnahme zu einem der sieben Förderbereiche der KfW gehört und die technischen Mindestanforderungen erfüllt.
Was passiert, wenn ich den Umbau bereits begonnen habe?
Dann ist eine Förderung durch die KfW ausgeschlossen. Als Beginn gilt bereits der Abschluss des Handwerkervertrags, nicht erst der erste Spatenstich. Wer die Maßnahme auf eigene Kosten begonnen oder abgeschlossen hat, kann rückwirkend keinen KfW-Antrag mehr stellen.
Wie viele Anträge kann ich für verschiedene Wohneinheiten stellen?
Für jede Wohneinheit kann ein eigener Antrag gestellt werden. Mehrere Maßnahmen in derselben Wohneinheit werden in einem Antrag zusammengefasst. Die Förderhöchstbeträge (2.500 Euro bei Einzelmaßnahmen, 6.250 Euro beim Standard Altersgerechtes Haus) gelten je Wohneinheit.
Kann ich auch für frühere KfW-Förderungen angerechnet werden?
Ja. Bereits erhaltene Förderungen aus dem Programm „Altersgerecht Umbauen” (Kredit oder Zuschuss) werden auf die förderfähigen Kosten angerechnet und verringern den möglichen Zuschuss. Wer die frühere Förderung für dieselbe Wohneinheit bereits ausgeschöpft hat, kann nur noch dann eine neue Förderung erhalten, wenn andere förderfähige Maßnahmen umgesetzt werden.
Quellen
KfW: Barrierereduzierung – Investitionszuschuss (455-B), Programmseite mit Hinweis auf Wiederaufnahme ab 08.04.2026
KfW: Merkblatt Zuschuss Nr. 455-B Barrierereduzierung – Investitionszuschuss, Stand 04/2026
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: Pressemitteilung zur Bereitstellung von 50 Millionen Euro für KfW 455-B im Jahr 2026
Bundesfachstelle Barrierefreiheit: Meldung zur Wiederaufnahme des KfW-Programms 455-B, Stand April 2026
GKV-Spitzenverband: Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI, Stand 02.04.2026
Sozialgesetzbuch XI, § 40 Abs. 4 und Abs. 7, Fassung vom 22.12.2025 (BGBl. I Nr. 371), in Kraft seit 01.01.2026




