Auch psychische Erkrankungen können einen Grad der Behinderung (GdB) begründen – vom niedrigsten bis zum höchsten. Besonders ab einem GdB von 50 gelten dann zahlreiche Sonderregelungen, um Nachteile auszugleichen. Entscheidend ist immer, wie stark die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt ist, nicht die Diagnose allein.
Inhaltsverzeichnis
Es kommt auf den Einzelfall an
Gerade bei Behinderungen mit psychischer Ursache kommt es stark auf den Einzelfall an. Die Versorgungsmedizin liefert Anhaltswerte zur Einordnung, starre Schemata gibt es aber nicht. Betroffene ringen daher nicht selten vor den Sozialgerichten um eine höhere Einstufung, als die zuständige Behörde zunächst festsetzt.
Rechtsgrundlagen: Was gilt?
Das Sozialgesetzbuch IX stellt klar: Auch seelische Beeinträchtigungen können eine Behinderung sein, wenn sie voraussichtlich länger als sechs Monate die gleichberechtigte Teilhabe verhindern. Die Feststellung des GdB regelt § 152 SGB IX.
Bewertet wird nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV), Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze“. Zuständig ist die nach Landesrecht bestimmte Feststellungsbehörde (oft „Versorgungsamt“ bzw. Landesamt für Soziales).
Wichtig: Behördlich festgestellt wird ein GdB erst ab 20. Leichtere Beeinträchtigungen können zwar versorgungsmedizinisch mit 0–20 „bewertet“ werden, einen Bescheid gibt es aber frühestens ab GdB 20.
Entscheidend sind die Auswirkungen – nicht die Diagnose
Eine psychische Erkrankung kann eine Behinderung begründen. Maßgeblich ist, wie stark die Folgen der Erkrankung die Teilhabe im Alltag einschränken (Arbeit, Lernen, Kommunikation, Orientierung, Selbstversorgung, soziale Kontakte).
Wie schränken psychische Erkrankungen ein?
Einschränkungen können von gering bis erheblich reichen: Antriebsminderung oder Hyperaktivität, Angst- und Erstickungsgefühle, Schlafstörungen, Konzentrationsprobleme, ausgeprägte Schuldgefühle, Verfolgungswahn, Benommenheit, fehlendes Selbstwertgefühl, Interessenverlust, bis hin zu Selbst- oder Fremdgefährdung.
Welche Krankheiten nennt die Versorgungsmedizin?
Die VersMedV listet unter „Nervensystem und Psyche“ u. a. Persönlichkeitsstörungen (z. B. emotional instabile/Borderline, paranoide), psychotische Störungen, Angststörungen, Depressionen, bipolare Störungen, Zwangs- und Anpassungsstörungen. Die Liste ist nicht abschließend – entscheidend bleibt die Auswirkung.
GdB-Stufen bei psychischen Störungen (Anhaltswerte der VersMedV)
Leichte Störungen: 0–20
Stärker behindernde Störungen (z. B. ausgeprägte Depressionen, schwere Phobien/Hypochondrie) mit deutlichen Alltagsproblemen: 30–40
Schwere Störungen mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten: 50–70
Schwere Störungen mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten: 80–100
In den höheren Stufen stehen typischerweise massive Probleme der sozialen und beruflichen Anpassung im Vordergrund (z. B. anhaltende Psychosen, schwere therapieresistente Depressionen). Häufig liegen bereits psychiatrische Behandlungen, Psychotherapien und teils stationäre Aufenthalte vor.
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Gleichstellung bei GdB 30/40: wichtiger Schutz im Job
Wer „nur“ GdB 30 oder 40 hat, kann sich bei der Agentur für Arbeit gleichstellen lassen, wenn sonst der Arbeitsplatz gefährdet ist oder eine Einstellung scheitert.
Gleichgestellte genießen u. a. besonderen Kündigungsschutz und werden schwerbehinderten Menschen arbeitsrechtlich weitgehend gleichgestellt – ohne dass die Schwerbehinderteneigenschaft im Übrigen vorliegt.
Nachteilsausgleiche ab GdB 50 (Schwerbehinderteneigenschaft)
Mit GdB 50 gilt man als schwerbehinderter Mensch. Damit verbunden sind zahlreiche Rechte; vieles hängt zusätzlich von Merkzeichen ab (siehe unten).
| Bereich | Wichtige Nachteilsausgleiche ab GdB 50 |
| Arbeitsrecht | Besonderer Kündigungsschutz (Zustimmung Integrationsamt), Zusatzurlaub (idR 5 Tage/Jahr bei Vollzeit), Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung/Arbeitsplatzgestaltung |
| Steuern | Behinderten-Pauschbetrag (Höhe staffelt sich nach GdB) |
| Mobilität/ÖPNV | Ermäßigungen/Unentgeltliche Beförderung bei passenden Merkzeichen (G/B/aG/H/Bl/Gl) |
| Rente | Zugang zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen) |
| Sonstiges | Parkerleichterungen, Rundfunkbeitrags-Ermäßigung/-Befreiung (RF), vorrangige Reha-Leistungen etc. – je nach Merkzeichen |
Merkzeichen entscheiden mit
Viele Vorteile hängen nicht nur am GdB, sondern an Merkzeichen, die zusätzliche Bedarfe abbilden:
| Merkzeichen | Was es bedeutet / typischer Vorteil |
| G | erhebliche Gehbehinderung → ÖPNV-Ermäßigung/Freifahrt (mit Wertmarke) |
| aG | außergewöhnliche Gehbehinderung → Parkerleichterungen, höhere Mobilitätsvorteile |
| B | ständige Begleitung nötig → kostenfreie Mitnahme einer Begleitperson |
| H | Hilflosigkeit → erhöhter Steuer-Pauschbetrag, ÖPNV-Freifahrt |
| Bl | blind → unentgeltliche Beförderung, erhöhte Pauschbeträge |
| Gl | gehörlos → Nachteilsausgleiche im ÖPNV/Steuerbereich |
| RF | Ermäßigung/Befreiung vom Rundfunkbeitrag (sofern Voraussetzungen erfüllt) |
Verfahren, Unterlagen & BEM: Was ist zu beachten?
Der Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) wird bei der jeweils zuständigen Feststellungsbehörde gestellt, deren Bezeichnung je nach Bundesland variiert.
Zwar gilt der Amtsermittlungsgrundsatz und die Behörde klärt den Sachverhalt von sich aus, in der Praxis sind jedoch aktuelle fachärztliche Befunde sowie Therapie- und Klinikberichte entscheidend, damit die tatsächlichen Teilhabeeinschränkungen realistisch abgebildet werden.
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist kein GdB-abhängiger Vorteil, sondern vom Arbeitgeber anzubieten, sobald Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind – unabhängig davon, ob ein GdB oder die Schwerbehinderteneigenschaft vorliegt.
Widerspruch und Klage: Fristen kennen – Rechte nutzen
Die Behörde liegt nicht immer richtig. Widersprüche und Klagen sind häufig erfolgreich, wenn Befunde nachgereicht oder Gutachten präzisieren.
Widerspruch: innerhalb 1 Monats nach Bekanntgabe des Bescheids.
Klage (beim Sozialgericht): ebenfalls 1 Monat nach Widerspruchsbescheid.
Ausnahme: 3 Monate, wenn die Bekanntgabe im Ausland erfolgt.
Wer die Fristen wahrt und medizinisch nachlegt, verbessert seine Chancen deutlich.
Realität vs. Theorie
In der Praxis widersprechen sich Atteste, Symptome schwanken, Gutachten kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Gerade deshalb lohnt es sich, Behandlungsverläufe sauber zu dokumentieren, Angehörigenberichte beizufügen und auf Alltagsauswirkungen (Arbeitsfähigkeit, Tagesstruktur, soziale Interaktion) konkret einzugehen.




