Schwerbehinderte haben ab Grad der Behinderung 90 Sonderansprüche

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Wenn ihre Einschränkungen als Schwerbehinderung anerkannt sind, dann gelten generell Nachteilsausgleiche und Vergünstigung ab einem Grad der Behinderung ab 50.

Bestimmte Sonderregeln sind indessen einem höheren GdB vorbehalten. Wir zeigen ausgewählte besondere Leistungen, die Sie bei einem GdB von 90 beanspruchen können.

Schwerbehinderung: Generelle Vergünstigungen

Der Grenzwert einer Schwerbehinderung liegt bei 50, und die damit verbundenen Vergünstigungen gelten auch bei einem GdB von 90.

Dazu gehören möglicherweise eine kostenlose oder zumindest ermäßigte Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs, Ermäßigungen in kulturellen Einrichtungen wie Museen, Theatern, Opern, Zoologischen oder Botanischen Gärten und Schlössern.

Vergünstigungen am Arbeitsplatz

Bei der Arbeit besteht ab einem Grad der Behinderung von 50 ein zusätzlicher Urlaubsanspruch, ein besonderer Kündigungsschutz und das Recht auf einen der Einschränkung entsprechenden Arbeitsplatz.

KfZ-Steuer und Rundfunkgebühr

Hinzu kommen Steuerermäßigungen oder sogar einen Befreiung bei und von der Kfz-Steuer oder eine Befreiung von der Rundfunkgebühr. Dabei ist aber nicht entscheidend, wie hoch ihr Grad der Behinderung über 50 liegt, sondern ein im Schwerbehindertenausweis notiertes Merkzeichen: Rf bei Rundfunkbefreiung, sowie H, BI oder aG bei der KfZ-Steuer.

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Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Als Nachteilsausgleich können Sie als als Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung zwei Jahre vorher in Ruhestand treten, wenn ihnen 35 Jahre (oder mehr) Jahre Wartezeit bei der Rentenversicherung anerkannt werden. Dafür zahlen Sie keine Abschläge.

Sie können sogar zusätzlich drei Jahre früher in Rente gehen, müssen dann aber 0,3 Prozent Abschläge hinnehmen, höchstens 10,8 Prozent.

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen gilt bei einem GdB 50 ebenso wie bei einem von 60.70, 80, 90 oder 100.

Vergünstigungen bei der Entfernungspauschale

Manche Vergünstigungen sind entweder an einen höheren Grad der Schwerbehinderung gebunden, oder aber bei einem GdB 50 an ein bestimmtes Merkzeichen gekoppelt. Das gilt zum Beispiel für die Entfernungspauschale.

Die Entfernungspauschale wird abgezogen vom Einkommen, das versteuert werden muss. Sie bezieht sich auf die Kosten zwischen der Wohnung und der ersten Arbeitsstelle. Für bestimmte Menschen mit Schwerbehinderung gilt hier eine Sonderregel.

Haben Sie einen Grad der Behinderung von mindestens 70, oder aber einen Grad der Behinderung ab 50 haben, sowie zusätzlich das Merkzeichen G? Dann können Sie die tatsächlichen Kosten für die Entfernung zwischen Wohnung und erstem Arbeitsplatz sowie für Familienheimfahrten berechnen.

Freibetrag bei der sozialen Wohnraumförderung

Der soziale Wohnungsbau fördert Menschen mit geringem Einkommen. Dazu gehören Mietwohnungen, die Geringverdienern zur Verfügung gestellt werden sowie Förderungen für selbst genutztes Wohneigentum.

Ob Sie einen Anspruch auf eine solche Förderung haben, bemisst sich nach dem Gesamteinkommens des Haushalts.

Bei Schwerbehinderung gelten hier Freigrenzen, die nicht angerechnet werden. Diese unterscheiden sich je nach Höhe des Grades der Behinderung. Sie betragen bei einem GdB von zumindest 80 derzeit 4.500 Euro.

Das Merkzeichen G

Bei einem GdB aufgrund einer geistigen Behinderung, die mit Störungen der Orientierungsfähigkeit verbunden ist, erhalten Sie das Merkzeichen G meist nur mit einem GdB von 80 oder 90.

Mit dem Merkzeichen G sind dann besondere Nachteilsausgleiche verbunden wie zum Beispiel Parkerleichterungen (orangener Parkausweis), Kraftfahrzeughilfe, Fahrdienste, Ermäßigung der KfZ-Steuer oder Mehrbedarfszuschläge.

Der Pauschbetrag

Der Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen beträgt bei einem Grad der Behinderung von 90 derzeit 2.460 Euro. Er gilt immer in voller Höhe das ganze Jahr. Ändert sich im Verlauf des Jahres ihr GdB, dann wird der höchste Grad zum Maßstab genommen.

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