Polizist mit Behinderungsgrad 50 erstreitet 5 zusätzliche Urlaubstage

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Beamte mit Schwerbehinderung: Gericht verpflichtet Bayern zur Nachgewährung von Zusatzurlaub

Wer als Beamter in Bayern eine Schwerbehinderung rückwirkend anerkannt bekommt, hat Anspruch auf die fünf Zusatzurlaubstage — auch für das abgelaufene Jahr. Der Freistaat muss diesen Anspruch nicht verweigern, weil die Feststellung erst nach dem 31. Dezember erfolgte. Das hat das Verwaltungsgericht Bayreuth in einem Urteil vom 5. August 2025 klargestellt (VG Bayreuth, B 5 K 23.843). Ein Polizeihauptmeister setzte sich damit gegen sein Polizeipräsidium durch.

Warum das Polizeipräsidium den Zusatzurlaub verweigerte — und warum das falsch war

Der Kläger erhielt im März 2023 einen Bescheid, der seine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 50 rückwirkend ab April 2019 bestätigte. Er beantragte daraufhin die fünf Zusatzurlaubstage für das Jahr 2022, für ein Jahr, das zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war.

Das Polizeipräsidium lehnte ab. Begründung: Der Zusatzurlaub für 2022 hätte bis spätestens 31. Dezember 2022 geltend gemacht werden müssen. Da der Kläger damals noch keinen Bescheid hatte, sei die Frist versäumt.

Das Verwaltungsgericht Bayreuth sah das anders, und zwar aus einem Grund, den viele Behörden systematisch übersehen.

Die entscheidende Frist ist der 30. April — nicht der 31. Dezember

Für bayerische Beamte gilt die Bayerische Urlaubs- und Mutterschutzverordnung (UrlMV). Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 UrlMV verfällt Urlaub, auch Zusatzurlaub, nicht am 31. Dezember, sondern erst wenn er bis zum 30. April des Folgejahres nicht angetreten wurde. Das Urlaubsjahr für Beamte in Bayern endet damit nicht am 31. Dezember, sondern am 30. April des nächsten Jahres.

Das Bundesurlaubsgesetz für Arbeitnehmer kennt diese verlängerte Einbringungsfrist nicht. Dort gilt der 31. Dezember als reguläre Grenze. Das Polizeipräsidium übertrug diese Arbeitnehmerlogik auf Beamte. Das war ein Fehler, den das Gericht klar korrigierte.

Der Kläger übergab den Feststellungsbescheid am 31. März 2023 an die Schwerbehindertenvertretung, die ihn am gleichen Tag an das zuständige Sachgebiet weiterleitete. Damit hatte er den Dienstherrn noch innerhalb des Einbringungszeitraums informiert.

Der häufigste Irrtum: Kenntnis des Dienstherrn ist keine Voraussetzung für den Anspruch

Viele Beamte gehen davon aus: Wenn der Dienstherr nicht weiß, dass ich schwerbehindert bin, entsteht der Anspruch gar nicht erst. Das ist falsch.

Das Verwaltungsgericht Bayreuth stellte ausdrücklich klar, dass der Anspruch auf Zusatzurlaub nach § 208 Abs. 1 des Neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) allein von der objektiven Tatsache der Schwerbehinderung abhängt. Ob der Dienstherr die Schwerbehinderung kennt oder nicht,  spielt für den Anspruch keine Rolle. Wer im Beschäftigungsverhältnis schwerbehindert war, ist zum Zusatzurlaub berechtigt, auch wenn der Bescheid erst Jahre später kommt.

Für die Durchsetzung kommt es auf die Fristen an. Und hier greift die UrlMV: Wer bis zum 30. April den Dienstherrn informiert und Urlaub einbringen will, ist rechtzeitig. Was passiert aber, wenn der Dienstherr gar nicht erst auf den Anspruch hinweist?

Was gilt, wenn der Dienstherr trotz rechtzeitiger Mitteilung nicht auf den Anspruch hinweist

Das Gericht hat einen zusätzlichen Schutzweg benannt: Hätte das Polizeipräsidium den Kläger nicht über die Möglichkeit informiert, den Urlaub bis zum 30. April einzubringen, wäre der Anspruch trotzdem nicht sofort verfallen. Der Dienstherr hat die Pflicht, aktiv auf Urlaubsansprüche hinzuweisen und rechtzeitig zu fordern, diesen Urlaub zu nehmen. Verletzt er diese Pflicht, verlängert sich die Verfallfrist auf 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres.

Wer seinen Dienstherrn noch während des Einbringungszeitraums informiert und in dieser Zeit tatsächlich Urlaubstage eingebracht hat — was der Kläger getan hat —, hat seinen Anspruch rechtzeitig geltend gemacht. Wer gar nicht erst informiert wurde, hat unter Umständen sogar noch mehr Zeit.

Was betroffene Beamte jetzt konkret tun können

Das Urteil ist für alle bayerischen Beamten mit rückwirkend festgestellter Schwerbehinderung relevant. Die entscheidenden Schritte:

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Schritt 1 — Feststellungsbescheid sofort weitergeben: Wer den Bescheid über den Grad der Behinderung erhält, gibt ihn unverzüglich an die Schwerbehindertenvertretung der Dienststelle weiter. Diese leitet ihn an das Personalreferat weiter — mit Datum, am besten schriftlich.

Schritt 2 — Zusatzurlaub für das Vorjahr schriftlich beantragen: Zusätzlich beim Dienstherrn schriftlich beantragen: fünf Tage Zusatzurlaub nach § 208 SGB IX für das abgelaufene Kalenderjahr. Den Feststellungsbescheid beifügen und das Jahr benennen, für das der Urlaub beansprucht wird.

Schritt 3 — Urlaub bis zum 30. April tatsächlich einbringen: Der Antrag allein reicht nicht. Der Urlaub muss bis zum 30. April tatsächlich angetreten werden. Wer nur beantragt, aber keinen Termin vereinbart, riskiert den Verfall.

Schritt 4 — Bei Ablehnung sofort Widerspruch einlegen: Kommt eine Ablehnung, lohnt der Widerspruch. Das Urteil vom 5. August 2025 liefert die Begründung: § 7 Abs. 1 Satz 2 UrlMV — nicht das Bundesurlaubsgesetz — setzt die maßgebliche Frist für bayerische Beamte.

Warum die Zwei-Klassen-Argumentation des Dienstherrn nicht trägt

Das Polizeipräsidium hatte argumentiert, schwerbehinderte Beamte dürften nicht besser gestellt werden als schwerbehinderte Arbeitnehmer. Das Gericht wies das zurück: § 208 Abs. 3 SGB IX verweist ausdrücklich auf „die dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden urlaubsrechtlichen Regelungen”.

Tatsächlich stimmt die Argumentation des Präsidiums juristisch nicht, denn für schwerbehinderte Beamte gelten andere Regelungen als für schwerbehinderte Arbeitnehmer. Für Arbeitnehmer ist das das Bundesurlaubsgesetz mit seiner 31-Dezember-Grenze. Für bayerische Beamte ist es die UrlMV mit der 30-April-Frist.

Die längere Frist sieht das Landesrecht ausdrücklich vor

Dass Bayern für seine Beamten eine großzügigere Einbringungsfrist gewählt hat, ist eine bewusste landesrechtliche Entscheidung. Das Bundesrecht lässt diese Spielräume ausdrücklich zu.

Beamte in anderen Bundesländern sollten die jeweils geltende Urlaubsverordnung prüfen. Die 30-April-Frist gilt spezifisch für Bayern — in anderen Ländern kann die Frist abweichen.

Wer als schwerbehinderter Beamter in Bayern einen Feststellungsbescheid erhält, hat wenig Zeit und viel zu gewinnen: fünf bezahlte Urlaubstage für das abgelaufene Jahr. Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat bestätigt, dass der Freistaat diese Tage nicht verweigern darf — solange der Beamte die richtige Frist kennt und nutzt.

Häufige Fragen zum Zusatzurlaub bei rückwirkender Schwerbehinderung

Für wie viele Jahre rückwirkend kann der Zusatzurlaub beantragt werden?

In Bayern gilt: nur für das unmittelbar vorangegangene Urlaubsjahr, wenn der Urlaub vor dem 30. April eingebracht wird. Für weiter zurückliegende Jahre gilt der Anspruch als verfallen, es sei denn, der Dienstherr hat seine Hinweispflichten verletzt. Das Gesetz soll eine unkontrollierte Kumulation von Urlaubsansprüchen über viele Jahre verhindern.

Was gilt, wenn das Feststellungsverfahren mehrere Jahre dauerte?

Das Urteil des VG Bayreuth macht klar: Wer das Ergebnis des Verfahrens abwartet und dann sofort handelt, darf nicht schlechtergestellt werden. Erst die endgültige Feststellung ermöglicht eine gesicherte Geltendmachung. Wer nach der Feststellung noch innerhalb der Einbringungsfrist informiert, hat seinen Anspruch rechtzeitig erhoben.

Gilt das Urteil auch für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst?

Nein. Das Urteil betrifft Beamte in Bayern, für die die UrlMV gilt. Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst unterliegen dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) oder dem TVöD mit abweichenden Fristen. Die grundlegende Aussage — dass die jeweilige Urlaubsordnung des Beschäftigungsverhältnisses maßgeblich ist — gilt aber auch dort.

Quellen

VG Bayreuth: Urteil vom 05.08.2025, Az. B 5 K 23.843
Gesetze im Internet (BMJV): § 208 SGB IX – Zusatzurlaub
Freistaat Bayern / gesetze.legal: § 7 UrlMV – Bayerische Urlaubs- und Mutterschutzverordnung, Einbringungsfrist