Urlaub nach Kündigung: Neuer Urlaub wird nur im selben Jahr angerechnet

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Wer nach einer rechtswidrigen Kündigung einen neuen Job annimmt, kann trotzdem Urlaubsansprüche im alten Arbeitsverhältnis erwerben. Der Urlaub beim neuen Arbeitgeber wird aber angerechnet, damit keine doppelten Urlaubsansprüche entstehen. Entscheidend ist dabei: Die Anrechnung muss kalenderjahresbezogen erfolgen. Das stellte das Bundesarbeitsgericht klar. (Az.: 9 AZR 230/22)

Urlaubsabgeltung nach Kündigung: Darum ging es vor dem BAG

Die Klägerin arbeitete seit Dezember 2014 als Fleischereifachverkäuferin. Ihr Arbeitsvertrag sah 30 Werktage Urlaub vor, was bei einer Fünftagewoche 25 Arbeitstagen entsprach.

Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis im Dezember 2019 fristlos. Die Arbeitnehmerin klagte dagegen und gewann. Das Arbeitsgericht stellte rechtskräftig fest, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hatte. Während dieses Kündigungsschutzprozesses nahm die Klägerin ab Februar 2020 eine neue Beschäftigung auf.

Unwirksame Kündigung: Arbeitsverhältnis besteht rechtlich weiter

Durch den gewonnenen Kündigungsschutzprozess stand fest: Das alte Arbeitsverhältnis bestand trotz Kündigung weiter. Gleichzeitig arbeitete die Klägerin bereits bei einem neuen Arbeitgeber.

Damit entstand ein sogenanntes Doppelarbeitsverhältnis. Rein praktisch konnte die Arbeitnehmerin ihre Pflichten aus beiden Arbeitsverhältnissen nicht gleichzeitig erfüllen.

Trotzdem entstehen nach dem Bundesurlaubsgesetz Urlaubsansprüche grundsätzlich schon durch das Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich gearbeitet wurde.

Urlaubsanspruch entsteht auch ohne tatsächliche Arbeit

Das Bundesarbeitsgericht stellte klar: Nach Paragraf 1 und Paragraf 3 Bundesurlaubsgesetz setzt der gesetzliche Urlaubsanspruch dem Grunde nach nur das Bestehen des Arbeitsverhältnisses voraus.

Auch die Zeit nach einer unwirksamen Kündigung ist grundsätzlich so zu behandeln, als hätte das Arbeitsverhältnis weiter bestanden. Der Arbeitnehmer darf nicht das Risiko tragen, dass der Arbeitgeber rechtswidrig kündigt und ihn deshalb nicht beschäftigt.

Das bedeutet: Wird eine Kündigung später für unwirksam erklärt, können für diese Zeit Urlaubsansprüche gegen den alten Arbeitgeber entstehen.

Neuer Arbeitgeber gewährt Urlaub: Anrechnung ist möglich

Das heißt aber nicht, dass Beschäftigte Urlaub doppelt kassieren können. Hat der neue Arbeitgeber in der Zwischenzeit Urlaub gewährt, muss dieser Urlaub auf den Anspruch gegen den alten Arbeitgeber angerechnet werden.

Das BAG stützt diese Anrechnung auf den Rechtsgedanken aus Paragraf 11 Kündigungsschutzgesetz und Paragraf 615 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch. Diese Regeln sollen verhindern, dass Beschäftigte durch die rechtswidrige Kündigung schlechter, oder auch besser stehen als ohne Kündigung.

Damit gilt: Der alte Arbeitgeber schuldet nicht noch einmal Urlaub für Zeiten, in denen der neue Arbeitgeber bereits bezahlten Erholungsurlaub gewährt hat.

Urlaub anrechnen: Nur im selben Kalenderjahr erlaubt

Der zentrale Punkt der Entscheidung liegt in der Berechnung. Das Landesarbeitsgericht hatte den Urlaub des neuen Arbeitgebers übergreifend auf die Urlaubsansprüche gegen den alten Arbeitgeber angerechnet.

Das Bundesarbeitsgericht korrigierte diese Sicht. Urlaub ist nach dem Bundesurlaubsgesetz kalenderjahresbezogen. Der Anspruch entsteht für jedes Kalenderjahr gesondert und soll auch in diesem Jahr Erholung sichern.

Deshalb darf Urlaub, den der neue Arbeitgeber im Jahr 2020 gewährt hat, nicht einfach auf Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2021 beim alten Arbeitgeber angerechnet werden.

Urlaubsabgeltung nach Kündigungsschutzklage kann bares Geld bringen

Diese Jahresgrenze kann bares Geld wert sein. Im konkreten Fall hatte die Arbeitnehmerin beim neuen Arbeitgeber im Jahr 2020 25 Urlaubstage erhalten. Diese waren auf den Urlaubsanspruch gegen den alten Arbeitgeber für 2020 anzurechnen.

Für 2021 war die Sache aber anders. Die Klägerin verlangte noch Abgeltung von zwei Tagen Mehrurlaub aus 2021. Ob diese Tage durch Urlaub des neuen Arbeitgebers im selben Jahr bereits erfüllt waren, musste das Landesarbeitsgericht noch klären.

Das BAG hob die Entscheidung deshalb teilweise auf und verwies den Fall insoweit zurück. Es ging noch um 174,06 Euro brutto plus Zinsen.

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Vertraglicher Mehrurlaub wird oft ebenfalls angerechnet

Die Arbeitnehmerin meinte, eine Anrechnung dürfe jedenfalls nicht für den vertraglichen Mehrurlaub gelten. Das sah das BAG anders.

Wenn der Arbeitsvertrag keine klare Sonderregel enthält, wird auch vertraglicher Mehrurlaub angerechnet. Dafür müssen im Vertrag deutliche Anhaltspunkte fehlen, dass der Mehrurlaub von einer solchen Anrechnung ausgenommen sein soll.

Im Fall der Klägerin enthielt der Arbeitsvertrag keine solche Sonderregel. Deshalb konnten auch die zusätzlichen Urlaubstage über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus in die Anrechnung einbezogen werden.

Urlaubstage zählen mehr als die Höhe des Urlaubsentgelts

Das BAG stellte außerdem klar: Für die Anrechnung kommt es nicht darauf an, wie hoch die Urlaubsvergütung beim neuen Arbeitgeber war.

Entscheidend ist, dass der neue Arbeitgeber bezahlten Urlaub gewährt hat. Verdient der Arbeitnehmer im neuen Job weniger, kann das im Rahmen von Annahmeverzugsvergütung eine Rolle spielen.

Für die urlaubsrechtliche Anrechnung selbst zählt aber der gewährte Urlaubstag.

Nach erfolgreicher Kündigungsschutzklage Urlaub genau prüfen

Wer eine Kündigungsschutzklage gewinnt und während des Prozesses woanders gearbeitet hat, sollte die Urlaubsabrechnung genau prüfen. Entscheidend ist, wie viele Urlaubstage im neuen Arbeitsverhältnis in welchem Kalenderjahr gewährt wurden.

Wichtig ist auch, ob es um gesetzlichen Mindesturlaub oder vertraglichen Mehrurlaub geht. Ohne klare Sonderregel kann auch Mehrurlaub angerechnet werden.

Beschäftigte sollten deshalb Urlaubsnachweise des neuen Arbeitgebers aufbewahren. Dazu gehören Urlaubslisten, Lohnabrechnungen, Urlaubsbescheinigungen und Arbeitsverträge.

Arbeitgeber dürfen Urlaub nicht pauschal verrechnen

Arbeitgeber können nicht einfach alle beim neuen Arbeitgeber gewährten Urlaubstage auf alle offenen Ansprüche aus dem alten Arbeitsverhältnis verrechnen. Die Anrechnung muss nach Kalenderjahren getrennt erfolgen. Zu viel Urlaub aus einem Jahr darf den Anspruch des Folgejahres nicht schmälern.

Das schützt den Erholungszweck des Urlaubs. Beschäftigte sollen in jedem Kalenderjahr den ihnen zustehenden Mindesturlaub behalten.

FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Entsteht Urlaub im alten Arbeitsverhältnis trotz unwirksamer Kündigung?

Ja. Wird eine Kündigung später für unwirksam erklärt, bestand das Arbeitsverhältnis fort. Dadurch können auch für die Zeit ohne tatsächliche Beschäftigung Urlaubsansprüche entstehen.

Was passiert, wenn ich während des Kündigungsstreits einen neuen Job annehme?

Dann können Urlaubsansprüche in beiden Arbeitsverhältnissen entstehen. Der beim neuen Arbeitgeber gewährte Urlaub wird aber auf den Anspruch gegen den alten Arbeitgeber angerechnet, wenn beide Tätigkeiten nicht gleichzeitig erfüllbar waren.

Darf Urlaub aus 2020 auf Urlaubsansprüche aus 2021 angerechnet werden?

Nein. Die Anrechnung muss kalenderjahresbezogen erfolgen. Urlaub aus einem Jahr darf nicht den Urlaubsanspruch eines anderen Jahres verbrauchen.

Gilt die Anrechnung auch für vertraglichen Mehrurlaub?

Ja, wenn der Arbeitsvertrag keine klare abweichende Regelung enthält. Fehlt eine solche Sonderregel, wird auch vertraglicher Mehrurlaub in die Anrechnung einbezogen.

Was können Beschäftigte bei Streit um Urlaubsabgeltung tun?

Sie sollten prüfen, welche Urlaubstage in welchem Jahr beim neuen Arbeitgeber tatsächlich gewährt wurden. Bei unklarer oder pauschaler Verrechnung durch den alten Arbeitgeber kann eine Klage auf Urlaubsabgeltung sinnvoll sein.

Fazit

Das Bundesarbeitsgericht stärkt Beschäftigte nach einer unwirksamen Kündigung. Urlaubsansprüche können im alten Arbeitsverhältnis weiter entstehen, auch wenn Arbeitnehmer während des Kündigungsstreits einen neuen Job aufnehmen. Gleichzeitig verhindert das Gericht eine doppelte Begünstigung. Urlaub beim neuen Arbeitgeber wird angerechnet, aber nur im selben Kalenderjahr.

Für Betroffene ist das entscheidend: Wer nach erfolgreicher Kündigungsschutzklage Urlaubsabgeltung verlangt, sollte genau nach Jahren getrennt rechnen. Eine pauschale Verrechnung über mehrere Jahre hinweg ist rechtswidrig.