In subjektiver Hinsicht muss die beschäftigungslose Person bereit sein, eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende und zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben, § 138 Abs. 5 Nr. 3 SGB III. Ebenso muss sie bereit sein, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen, § 138 Abs. 5 Nr. 4 SGB III.
Dies war vorliegend nicht der Fall, weil der Kläger im Antragsformular angegeben hatte, nicht bereit zu sein, sich bei einer ärztlichen Begutachtung im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens für die Vermittlung zur Verfügung zu stellen. Maßgebend ist hierbei entsprechend §§ 133, 157 BGB der objektive Empfängerhorizont. Dies gilt auch dann, wenn sich der Kläger beim Ausfüllen des Antrags hat helfen lassen.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 28.01.2026 – L 3 AL 2566/23 –, ablehnend BSG, Beschluss vom 22.05.2026 – B 11 AL 6/26 B) verneint einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I und betont, dass subjektive Verfügbarkeit auch bei Leistungseinschränkungen nur dann vorliegt, wenn der Arbeitslose bereit ist, alle seiner objektiven Leistungsfähigkeit entsprechenden und nach Art und Umfang zumutbaren Beschäftigungen aufzunehmen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 01.03.2017 – L 11 AL 60/16).
Arbeitsunfähigkeit und Verfügbarkeit sind nicht deckungsgleich
Der Kläger war zwar nach dem Ergebnis des von der Behörde eingeholten ärztlichen Gutachtens objektiv verfügbar. Eine fehlende objektive Verfügbarkeit folgt nicht bereits aus der vom Kläger bei der Antragstellung und in der Folgezeit durchgängig geltend gemachten sowie nach seinen Angaben auch von seinen Ärzten bescheinigten Arbeitsunfähigkeit.
Ein arbeitsunfähiger Antragsteller wie der Kläger kann sich der Arbeitsvermittlung für leidensgerechte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zur Verfügung stellen, wie es auch der Antragsvordruck der Beklagten vorgesehen hat.
Eine Minderung der Leistungsfähigkeit des Klägers auf unter 15 Stunden wöchentlich für mehr als sechs Monate lag nach den Feststellungen der Behörde nicht vor. Diese Feststellungen hatte die Behörde im Rahmen der prognostischen Betrachtung des gesundheitlichen Zustands in eigener Verantwortung zu treffen. An deren Richtigkeit hatte der Senat keine Zweifel.
Der Kläger war jedoch weder bei seiner Arbeitslosmeldung noch zu einem späteren Zeitpunkt subjektiv verfügbar, weil er nicht bereit war, jede zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 138 Abs. 5 Nr. 1 SGB III auszuüben (§ 138 Abs. 5 Nr. 3 SGB III).
Gegen eine subjektive Verfügbarkeit des Klägers sprechen insbesondere die folgenden Gesichtspunkte.
Berücksichtigung der Angaben zur Arbeitsbereitschaft im Formblattantrag
Bereits bei der ersten telefonischen Kontaktaufnahme im Zusammenhang mit dem Antrag hatte der Kläger darauf hingewiesen, dass er arbeitsunfähig sei. In dem von ihm unterzeichneten Antragsformular gab er anschließend an, seit dem 28.07.2020 durchgehend arbeitsunfähig krankgeschrieben zu sein.
Gleichzeitig verneinte er die Frage, ob er bei einer ärztlichen Begutachtung bereit sei, sich im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens für die Vermittlung zur Verfügung zu stellen.
Die Fragen zur Arbeitsbereitschaft und zur Bereitschaft, die Arbeitslosigkeit durch Eigenbemühungen zu beenden, betreffen Erklärungen zum Vorliegen subjektiver Tatsachen als Voraussetzung der Verfügbarkeit.
Es handelt sich dabei nicht um Willenserklärungen, die, soweit sie unangefochten und damit wirksam bleiben, Tatbestandswirkung entfalten und dadurch einem Leistungsanspruch entgegenstehen.
Ausgehend von den Erklärungen im Formblattantrag sind vielmehr die tatsächlichen Umstände zu den subjektiven Tatbestandsmerkmalen zu ermitteln. Einer Erklärung im Formblattantrag ist hierbei jedoch zumindest eine indizielle Wirkung beizumessen (vgl. LSG Bayern, Urteil vom 30.09.2015 – L 10 AL 278/14).
Aus alledem folgt zur Überzeugung des Senats, dass der Kläger zwar nach seiner Aussteuerung aus dem Krankengeldbezug am Bezug von Arbeitslosengeld als an dessen Stelle tretende Entgeltersatzleistung interessiert war, nicht jedoch an der Aufnahme einer Beschäftigung und auch nicht an der Aufnahme einer leidensgerechten Tätigkeit.
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Der Senat vermochte keine Bereitschaft des Klägers zu objektivieren, ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit einem Umfang von mindestens 15 Wochenstunden aufzunehmen.
Kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch
Die subjektive Verfügbarkeit kann über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht fingiert werden (ebenso Sächsisches LSG, Urteil vom 19.04.2018 – L 3 AL 157/16).
Keine Kompensation durch die Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III
Das Fehlen der subjektiven Verfügbarkeit kann nicht durch die Anwendung des § 145 SGB III kompensiert werden. Denn das Fehlen der subjektiven Verfügbarkeit, wie im Fall des Klägers, kann nicht durch die Anwendung des § 145 SGB III ausgeglichen werden (vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.10.2017 – L 11 AL 9/15).
Diese Norm soll lediglich verhindern, dass die widersprüchliche Beurteilung der objektiven Leistungsfähigkeit durch die Agentur für Arbeit und den Rentenversicherungsträger „auf dem Rücken des Versicherten“ ausgetragen wird.
Sie regelt damit das Verhältnis der Arbeitslosenversicherung zur Rentenversicherung. Insoweit bestimmt § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB III, dass Anspruch auf Arbeitslosengeld auch eine Person hat, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung nicht ausüben kann. Die übrigen Voraussetzungen nach § 138 SGB III, also auch das Erfordernis der subjektiven Verfügbarkeit, müssen gleichwohl erfüllt sein.
Die fehlende Bereitschaft zur Aufnahme einer zumutbaren, der Leistungsfähigkeit entsprechenden Beschäftigung ist insofern keine Frage der Nahtlosigkeitsregelung, sondern liegt im eigenen Verantwortungsbereich des Versicherten (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.11.2017 – L 18 AL 37/17 WA).
Auch ein Anspruch auf Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit gemäß § 146 Abs. 1 SGB III kommt nicht in Betracht, weil die Arbeitsunfähigkeit jedenfalls nicht während des Bezugs von Arbeitslosengeld eingetreten ist.
Anmerkung des Verfassers
Die Angabe im Antrag auf Arbeitslosengeld, sich den Vermittlungsbemühungen uneingeschränkt zur Verfügung zu stellen, ist keine anfechtbare Willenserklärung. Sie ist lediglich eine Tatsachenerklärung und dient der Bundesagentur für Arbeit als Nachweis der subjektiven Verfügbarkeit.
Dieser Erklärung kommt nach Auffassung des Gerichts lediglich eine indizielle Wirkung für das Vorliegen der Verfügbarkeit zu.
Das bedeutet jedoch nicht, dass sie unumstößlich ist oder automatisch leistungsmindernd ausgelegt werden darf, wenn objektive Umstände dagegen sprechen.
Die Erklärung im Formular allein schließt nicht aus, dass eine arbeitslose Person zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich eingeschränkt verfügbar ist. Sobald die arbeitslose Person wieder vollumfänglich bereit ist, die im Bemessungszeitraum übliche Stundenzahl zu arbeiten, kann eine zuvor vorgenommene Herabbemessung des Arbeitslosengeldes nicht mehr aufrechterhalten werden.
Bei der Erklärung im Formblattantrag auf Arbeitslosengeld, zukünftig nur noch für eine Halbtagsbeschäftigung zur Verfügung zu stehen, handelt es sich um eine Erklärung über das Vorliegen einer subjektiven Tatsache als Voraussetzung der Verfügbarkeit. Diese ist auf Grundlage der objektiven Umstände zu objektivieren.
Die Erklärung entfaltet keine Tatbestandswirkung. Ihr ist jedoch zumindest eine indizielle Wirkung für das Vorliegen einer Einschränkung der Arbeitsbereitschaft im Sinne des § 151 Abs. 5 Satz 1 SGB III beizumessen (vgl. LSG München, Urteil vom 30.09.2015 – L 10 AL 278/14).




