Beitragsschulden können den Leistungsanspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung erheblich einschränken. Sie erlauben der Krankenkasse jedoch nicht, eine elektronische Gesundheitskarte allein wegen des Ruhens der Leistungen zu sperren, einzuziehen oder die Neuausstellung zu verweigern.
Das hat das Bayerische Landessozialgericht mit Urteil vom 20. Mai 2026 entschieden. Die Kasse musste einer Rentnerin unverzüglich eine neue Gesundheitskarte ausstellen und übersenden, obwohl ihr Leistungsanspruch wegen langjähriger Rückstände ruhte (Az. L 5 KR 96/23).
Die Entscheidung ist besonders für freiwillig versicherte Rentner und andere Mitglieder bedeutsam, die ihre Beiträge selbst überweisen müssen. Das Gericht trennt klar zwischen der Mitgliedschaft, dem Anspruch auf die Karte und dem Umfang der Leistungen, welche die Kasse während des Ruhens bezahlen muss.
Krankenkasse verweigerte einer Rentnerin die neue Karte
Die Klägerin war Rentnerin und über die Auffangversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V gesetzlich krankenversichert. Sie hatte seit Beginn ihrer Mitgliedschaft keine Beiträge gezahlt, woraufhin die Krankenkasse bereits 2017 das Ruhen ihrer Leistungsansprüche festgestellt hatte.
Als die Gültigkeit ihrer bisherigen Karte im Juni 2022 endete, verlangte sie eine neue elektronische Gesundheitskarte. Die Krankenkasse lehnte dies ab und verwies die Frau für die noch geschützten Behandlungen auf besondere Abrechnungs- oder Berechtigungsscheine.
Das Sozialgericht Augsburg billigte dieses Verfahren zunächst. Es meinte, die Krankenkasse dürfe auf diese Weise verhindern, dass die Karte für Leistungen genutzt werde, die wegen der Beitragsrückstände nicht mehr umfasst seien.
Das Bayerische Landessozialgericht änderte diese Entscheidung. Es verurteilte die Kasse zur “unverzüglichen Ausstellung und Übersendung der Gesundheitskarte” und bezeichnete deren Weigerung als “hoch rechtswidrig”. Der Richter sparte dabei nicht mit Kritik an der Kasse und machte eine regelrechte “Ansage”.
Ruhende Leistungen beenden die Krankenversicherung nicht
Der entscheidende Unterschied liegt zwischen Versicherungsschutz und Leistungsumfang. Auch wenn einzelne Ansprüche nach § 16 Absatz 3a SGB V ruhen, bleibt die versicherte Person Mitglied ihrer gesetzlichen Krankenkasse.
Nach § 15 Absatz 6 SGB V erhält jede versicherte Person eine elektronische Gesundheitskarte. § 291 Absatz 1 SGB V verpflichtet die Kassen ebenfalls, für jeden Versicherten eine solche Karte auszustellen.
Eine Sperrung oder ein Einzug ist nach § 291c Absatz 1 SGB V bei Beendigung des Versicherungsschutzes oder bei einem Krankenkassenwechsel vorgesehen. Das bloße Ruhen des Leistungsanspruchs gehört nicht zu diesen gesetzlichen Gründen.
Deshalb durfte die Kasse die fehlende Leistungsberechtigung nicht mit einem Verlust der Karte gleichsetzen. Der Versicherungsnachweis bleibt geschuldet, selbst wenn die Behandlungsmöglichkeiten zeitweise eingeschränkt sind.
Technische Schwierigkeiten trägt nicht der Versicherte
Die Krankenkasse berief sich darauf, dass ein ruhender Leistungsanspruch technisch nicht auf der Gesundheitskarte gekennzeichnet werde. Ohne einen entsprechenden Hinweis könne eine Arztpraxis möglicherweise nicht erkennen, dass nur noch ein begrenzter Leistungsumfang bestehe.
Dieses Argument ließ das Gericht nicht gelten. Das Gesetz sieht die elektronische Kennzeichnung des Ruhens vor, und eine fehlende technische Umsetzung darf nicht zulasten der versicherten Person gehen.
Auch die Pflicht der Krankenkasse, einen Missbrauch der Karte zu verhindern, schafft nach dem Urteil kein Recht zum Kartenentzug. Geeignete Schutzmaßnahmen müssen sich innerhalb der gesetzlichen Vorgaben bewegen.
Der Senat hatte denselben Standpunkt bereits in einem Eilverfahren vom 6. Oktober 2025 vertreten. Außerdem knüpft das Urteil an einen Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Juli 2017 an.
Berechtigungsscheine sind beim Arzt kein vollständiger Ersatz
Die Krankenkasse wollte der Klägerin für die verbliebenen Ansprüche Abrechnungsscheine ausstellen. Nach Auffassung des Gerichts darf sie damit die Gesundheitskarte bei ärztlicher, zahnärztlicher oder psychotherapeutischer Behandlung nicht dauerhaft ersetzen.
§ 15 Absatz 2 SGB V bestimmt die elektronische Gesundheitskarte als üblichen Nachweis bei diesen Behandlungen. Berechtigungsscheine nach § 15 Absatz 3 SGB V sind dagegen für andere Leistungen vorgesehen, bei denen die Karte als Nachweis nicht geeignet ist.
Solche Scheine können etwa bei Heilmitteln, Hilfsmitteln, häuslicher Krankenpflege, Krankenhausbehandlungen, Krankentransporten oder Haushaltshilfen verwendet werden. Für einen gewöhnlichen Arzt- oder Zahnarzttermin bleibt die Gesundheitskarte das gesetzlich vorgesehene Dokument.
Gesundheitskarte bedeutet nicht vollen Leistungsanspruch
Das Urteil darf nicht missverstanden werden. Die Ausstellung der Karte hebt ein wirksam festgestelltes Ruhen nicht auf und beseitigt auch keine Beitragsschulden.
Die Karte weist die fortbestehende Mitgliedschaft nach, sie erweitert aber nicht den Inhalt der Ansprüche. Versicherte sollten daher vor einer planbaren Behandlung klären, ob die Krankenkasse die Kosten trotz des Ruhens übernimmt.
| Frage | Folge des Urteils |
|---|---|
| Besteht die Mitgliedschaft weiter? | Ja, ein ruhender Leistungsanspruch beendet die gesetzliche Krankenversicherung nicht. |
| Muss die Kasse eine Gesundheitskarte ausstellen? | Ja, solange die Mitgliedschaft besteht und kein gesetzlicher Grund für Einzug oder Sperrung vorliegt. |
| Sind wieder alle Behandlungen abgedeckt? | Nein, die Karte allein beendet das Ruhen nicht. |
| Bleiben die Beitragsschulden bestehen? | Ja, die Forderungen werden durch die Kartenausgabe nicht erlassen. |
| Darf die Kasse Scheine ausgeben? | Bei dafür geeigneten anderen Leistungen ja, nicht aber als dauerhaften Ersatz für die Karte beim Arzt oder Zahnarzt. |
Welche Behandlungen trotz Ruhens bezahlt werden
Das Ruhen führt nicht zu einem vollständigen Ausschluss von medizinischer Versorgung. Weiterhin geschützt sind Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 SGB V.
Die Kasse muss außerdem die erforderliche Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände übernehmen. Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft bleiben ebenfalls erhalten.
Bei chronischen Erkrankungen kann die Abgrenzung schwierig sein. Wird ohne eine notwendige Behandlung eine akute Verschlechterung oder ein Schmerzzustand wahrscheinlich, kann die Versorgung ebenfalls von der Ausnahme umfasst sein.
Welche Leistungen bei Rückständen noch bezahlt werden, erläutert der Gegen-Hartz-Ratgeber „Beitragsschulden bei der Krankenkasse: Was zahlt jetzt noch die Kasse?“ ausführlicher.
Wann der Leistungsanspruch wegen Schulden ruhen kann
Nach § 16 Absatz 3a SGB V kommt ein Ruhen in Betracht, wenn ein selbst zahlendes Mitglied mit Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand ist und trotz Mahnung nicht zahlt. Betroffen sein können unter anderem freiwillig versicherte Rentner, Selbstständige und Menschen in der Auffangversicherung.
Die Krankenkasse muss auf die möglichen Folgen des Rückstands hinweisen. Außerdem muss sie Versicherte schriftlich darüber informieren, dass bei Hilfebedürftigkeit eine Übernahme der Beiträge durch den zuständigen Sozialleistungsträger beantragt werden kann.
Für Rentner mit einer niedrigen Altersrente kann deshalb ein Antrag beim Sozialamt wichtig werden. Bei noch erwerbsfähigen Menschen kann unter den Voraussetzungen des § 26 SGB II sogar ein Zuschuss zur Krankenversicherung ohne Auszahlung von Regelsatz oder Miete in Betracht kommen.
Ratenzahlung kann den vollen Anspruch wiederherstellen
Der schnellste Ausweg ist nicht immer die sofortige Zahlung des gesamten Rückstands. Kommt eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung zustande, besteht ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf den regulären Leistungsumfang, solange die vereinbarten Raten vertragsgemäß entrichtet werden.
Das Ruhen endet außerdem, wenn sämtliche rückständigen Beiträge sowie die während des Ruhens angefallenen Beitragsanteile bezahlt sind. Die Ausstellung der Karte ist hiervon zu trennen, denn auf sie besteht nach dem Urteil bereits während des Ruhens ein Anspruch.
Wer seine Forderungen nicht auf einmal begleichen kann, sollte eine detaillierte Aufstellung der Beiträge, Säumniszuschläge und Mahnkosten anfordern. Weitere Hinweise bietet der Beitrag „Schulden bei der Krankenkasse – So retten Sie Ihr Konto“.
Bei Hilfebedürftigkeit darf das Ruhen nicht fortbestehen
§ 16 Absatz 3a SGB V schützt Menschen, die hilfebedürftig im Sinne des SGB II oder SGB XII sind oder werden. In diesem Fall tritt das Ruhen nicht ein oder muss enden.
Ein Bewilligungsbescheid des Jobcenters oder Sozialamts erleichtert den Nachweis, ist nach der Rechtsprechung aber nicht in jeder Lage zwingend. Wer keine laufenden Leistungen erhält, sollte Einkommen, Vermögen, Wohnkosten und sonstige Belastungen dennoch vollständig und nachvollziehbar belegen.
Für Menschen im SGB-XII-Bezug können Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge unter den gesetzlichen Bedingungen als Bedarf berücksichtigt werden. Gegen-Hartz erklärt dazu, wann das Sozialamt Krankenkassenbeiträge berücksichtigen muss.
Was Betroffene bei einer gesperrten Karte tun können
Betroffene sollten die Ausstellung oder Entsperrung der elektronischen Gesundheitskarte schriftlich verlangen. Im Schreiben können sie auf das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts sowie auf §§ 15 Absatz 6, 291 Absatz 1 und 291c Absatz 1 SGB V verweisen.
Lehnt die Krankenkasse den Antrag nur telefonisch ab, sollte ein schriftlicher und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehener Bescheid verlangt werden. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden.
Wie die Frist berechnet wird und warum zunächst auch ein kurzer Widerspruch ausreichen kann, zeigt der Beitrag „Neue Widerspruchsfristen bei Pflege- und Krankenkasse“. Droht wegen einer fehlenden Karte eine dringende medizinische Versorgung zu scheitern, kommt zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht in Betracht.
In dringenden Fällen darf der Versicherungsnachweis nach § 15 Absatz 5 SGB V nachgereicht werden. Unabhängig davon sollten Betroffene die Beitragsschulden parallel mit der Krankenkasse, dem Jobcenter oder dem Sozialamt klären.
Das Urteil wirkt über den Einzelfall hinaus
Unmittelbar bindet das Urteil zunächst die Beteiligten des Verfahrens. Seine Begründung lässt sich jedoch gegenüber anderen gesetzlichen Krankenkassen anführen, weil das Gericht bundesweit geltende Vorschriften des SGB V ausgelegt hat.
Das Bayerische Landessozialgericht hat die Revision nicht zugelassen. Das Urteil bestätigt zugleich eine Linie, die bereits in Entscheidungen aus Bayern und Berlin-Brandenburg vertreten wurde.
Für die Praxis ist die Botschaft eindeutig: Beitragsschulden können Leistungen begrenzen, aber sie machen ein Mitglied nicht zu einer Person ohne Versicherungsnachweis. Technische oder verwaltungsinterne Schwierigkeiten dürfen nicht durch den Entzug der Gesundheitskarte auf Versicherte abgewälzt werden.
Gerichtsentscheidung: Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 20. Mai 2026, Az. L 5 KR 96/23.




