Eine unscheinbare Änderung im Sozialhilferecht kann für gesetzlich Krankenversicherte mit geringem Einkommen bares Geld bedeuten. Seit dem 30. Juli 2026 enthält § 32 SGB XII einen neuen Absatz 3a: Ein zusätzlicher Beitragszuschlag der gesetzlichen Krankenversicherung kann künftig als angemessener Bedarf anerkannt werden.
Das bedeutet: Trifft der neue Krankenkassen-Zuschlag einen Menschen, dessen Krankenversicherungsbeiträge bereits nach den Regeln des SGB XII abgesichert werden, darf das Sozialamt diese zusätzliche Belastung nicht einfach ausblenden. Allerdings wird die finanzielle Wirkung der neuen Vorschrift erst später spürbar.
Sozialhilfe wurde bereits auf die neue GKV-Regel vorbereitet
§ 32 SGB XII regelt, unter welchen Voraussetzungen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bei Leistungsberechtigten als Bedarf berücksichtigt werden. Kann eine leistungsberechtigte Person angemessene Beiträge nicht aus eigenem Einkommen tragen, kommen Leistungen des Sozialhilfeträgers in Betracht.
Gegen-Hartz hat bereits ausführlich erläutert, dass Menschen im SGB-XII-Bezug unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf die Übernahme ihrer Krankenversicherungsbeiträge haben. Die gesetzliche Ergänzung erweitert nun ausdrücklich, welche Beitragsbestandteile dabei als angemessen gelten.
Bisher nennt § 32 Absatz 3 SGB XII ausdrücklich den kassenindividuellen Zusatzbeitrag nach § 242 Absatz 1 SGB V. Neu hinzugekommen ist Absatz 3a mit einem gesonderten Verweis auf den Beitragszuschlag nach § 242b SGB V.
Zusatzbeitrag und neuer Beitragszuschlag sind nicht dasselbe
Die ähnlich klingenden Begriffe können leicht verwechselt werden. Der normale Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V wird bereits heute von den Krankenkassen erhoben und richtet sich nach dem jeweiligen Zusatzbeitragssatz der Kasse.
Der neue Beitragszuschlag nach § 242b SGB V betrifft dagegen die Familienversicherung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern. Nach dem im Juli 2026 verkündeten GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz sollen betroffene Mitglieder grundsätzlich einen Zuschlag von 2,5 Beitragssatzpunkten zahlen, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift.
Über die finanziellen Folgen dieser Reform und die vorgesehenen Ausnahmen hat Gegen-Hartz bereits im Beitrag „VdK warnt vor der Krankenkassen-Reform“ berichtet.
Das Sozialamt kann den Zuschlag nicht einfach als Privatsache behandeln
Für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII ist die Ergänzung besonders wichtig. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich festgeschrieben, dass der Zuschlag nach § 242b SGB V bei den in § 32 Absatz 2 SGB XII erfassten Versicherten als angemessen gilt.
Damit wird eine mögliche Lücke geschlossen. Ohne diese Ergänzung hätte darüber gestritten werden können, ob der neue Zuschlag überhaupt zu den vom Sozialhilfeträger anzuerkennenden Krankenversicherungsaufwendungen gehört oder vom Betroffenen aus anderen verfügbaren Mitteln getragen werden müsste.
Die Antwort des Gesetzgebers fällt nun zugunsten der Betroffenen aus: Liegen die Voraussetzungen des § 32 SGB XII vor, wird auch dieser zusätzliche Beitragsbestandteil bei der Berechnung des Bedarfs berücksichtigt.
Die Änderung gilt schon – der Zuschlag kommt aber erst 2028
Hier steckt eine Besonderheit, die Betroffene kennen sollten. Die Ergänzung des § 32 SGB XII trat bereits am 30. Juli 2026 in Kraft, der neue Beitragszuschlag für bestimmte familienversicherte Ehegatten und Lebenspartner wird dagegen grundsätzlich erst ab dem 1. Januar 2028 erhoben.
Der Gesetzgeber hat das Sozialhilferecht damit gewissermaßen vorab angepasst. Wer im Jahr 2026 einen Sozialhilfebescheid erhält, bekommt deshalb nicht plötzlich einen zusätzlichen Krankenversicherungsbetrag ausgezahlt.
Erst wenn tatsächlich ein Zuschlag nach § 242b SGB V anfällt, kann sich die neue Bestimmung finanziell auswirken. Bei bestimmten Einnahmen wie gesetzlichen Renten und Versorgungsbezügen gelten für die Erhebung zudem besondere Übergangsregeln.
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Nicht jeder Sozialhilfe-Bezieher bekommt deshalb mehr Geld
Die Neuregelung ist kein pauschaler Aufschlag auf die Sozialhilfe. Sie betrifft diejenigen Konstellationen, in denen Krankenversicherungsbeiträge nach § 32 Absatz 2 SGB XII als Bedarf anerkannt werden und zusätzlich tatsächlich ein Beitragszuschlag nach § 242b SGB V entsteht.
Auch die Voraussetzungen des neuen Zuschlags selbst müssen erfüllt sein. Der Gesetzgeber sieht mehrere Ausnahmen vor, sodass nicht jedes Mitglied mit familienversichertem Ehegatten oder Lebenspartner belastet wird.
Für Betroffene dürfte deshalb später der Beitragsbescheid beziehungsweise die Mitteilung der Krankenkasse entscheidend sein. Daraus muss hervorgehen, ob und in welcher Höhe der zusätzliche Zuschlag verlangt wird.
Was Betroffene beim Sozialamt beachten sollten
Sobald die Krankenkasse einen solchen Zuschlag tatsächlich erhebt, sollten SGB-XII-Leistungsberechtigte die entsprechende Mitteilung beim Sozialamt einreichen. Bei einem bereits laufenden Leistungsbezug kann dadurch eine Neuberechnung der berücksichtigten Krankenversicherungsaufwendungen erforderlich werden.
Dabei geht es nicht um eine freiwillige Mehrleistung des Sozialamts. § 32 Absatz 3a SGB XII bestimmt ausdrücklich, dass der Beitragszuschlag für die dort erfassten Personen als angemessen gilt.
Davon zu unterscheiden sind andere Gesundheitskosten, bei denen das Sozialamt nicht automatisch an die Stelle der Krankenkasse tritt. Welche Abgrenzungen dort gelten, zeigt der Gegen-Hartz-Beitrag „Sozialhilfe: Diese Kosten zahlt das Sozialamt, wenn die Kasse ablehnt“.
Für Menschen mit wenig Geld verhindert die Regel eine neue Finanzierungslücke
Die gesetzliche Ergänzung ist klein, ihre Wirkung kann für einzelne Haushalte jedoch erheblich sein. Wer seinen notwendigen Lebensunterhalt bereits nicht aus eigenen Mitteln decken kann, soll einen neu eingeführten Krankenversicherungszuschlag nicht zusätzlich aus dem ohnehin knappen Sozialhilfebudget finanzieren müssen.
Das ist konsequent: Wenn die Krankenversicherung als notwendiger Bedarf anerkannt wird, muss auch ein gesetzlich vorgeschriebener zusätzlicher Beitragsbestandteil berücksichtigt werden. Anderenfalls würde eine Reform der Krankenversicherung unmittelbar den Betrag schmälern, der eigentlich für Ernährung, Kleidung und andere laufende Ausgaben vorgesehen ist.
Beispiel aus der Praxis
Ein Bezieher von Grundsicherung nach dem SGB XII ist gesetzlich krankenversichert und seine Krankenversicherungsbeiträge werden nach § 32 SGB XII als Bedarf berücksichtigt. Sein Ehepartner ist über ihn familienversichert und ab 2028 erhebt die Krankenkasse wegen dieser Familienversicherung einen Zuschlag nach § 242b SGB V.
Greift keine Ausnahme vom Beitragszuschlag, muss dieser zusätzliche Betrag bei der sozialhilferechtlichen Berechnung berücksichtigt werden. Der Betroffene sollte die Mitteilung seiner Krankenkasse deshalb unverzüglich beim Sozialamt vorlegen.
Häufige Fragen zur neuen Kostenübernahme
Muss das Sozialamt den neuen Krankenkassen-Zuschlag bereits 2026 zahlen?
Nein. § 32 Absatz 3a SGB XII gilt zwar bereits seit dem 30. Juli 2026, der Zuschlag nach § 242b SGB V wird grundsätzlich erst ab Januar 2028 erhoben.
Bekommen jetzt alle Menschen mit Sozialhilfe höhere Leistungen?
Nein. Die Änderung greift nur, wenn Krankenversicherungsbeiträge nach § 32 Absatz 2 SGB XII berücksichtigt werden und tatsächlich ein Beitragszuschlag nach § 242b SGB V anfällt.
Was sollte ich tun, wenn meine Krankenkasse ab 2028 den Zuschlag verlangt?
Die Beitragsmitteilung sollte beim zuständigen Sozialamt eingereicht und eine Berücksichtigung bei den Krankenversicherungsaufwendungen verlangt werden. § 32 Absatz 3a SGB XII stellt ausdrücklich klar, dass der Zuschlag bei den erfassten Versicherten als angemessen gilt.




