Eltern können für die Zahlung verpflichtender Beiträge an einen Förderverein für eine Privatschule die Aufwendungen unter Umständen als Schulgeld steuermindernd geltend machen. Der Steuerabzug in Form von Sonderausgaben ist möglich, wenn die gezahlten Beiträge ausschließlich für den normalen Schulbetrieb bestimmt sind, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag, 3. September 2026, veröffentlichten Urteil (Az.: X R 27/23).
Eltern zahlten 1000 Euro
Die klagenden Eltern aus Nordrhein-Westfalen hatten ihre beiden Kinder auf eine Privatschule geschickt. Für den Schulbesuch war es Pflicht, dass die Eltern Beiträge an den gemeinnützigen Schulförderverein zahlen. Im Streitjahr 2019 waren dies insgesamt 1.000 Euro.
Ziel und Zweck des Vereins ist die Förderung und Erziehung an der Privatschule. Mit dem Geld soll nicht nur die Lehrtätigkeit gefördert, sondern auch schulische Einrichtungen, Projekte oder Studienreisen finanziert werden. So erhielt der Verein 2019 insgesamt 25.710 Euro von Eltern, deren Kinder die Privatschule besuchten. 29.465 Euro stellte der Förderverein zweckgebunden der Schule zur Verfügung.
Die Eltern machten beim Finanzamt erfolglos 30 Prozent der an den Verein gezahlten Beiträge in ihrer Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben steuermindernd geltend.
BFH: Zahlungen müssen voll dem Schulbetrieb zugutekommen
Der BFH urteilte am 3. Juni 2026, dass die Beiträge an den Förderverein als Schulgeld einzustufen seien. Denn diese würden laut Vereinssatzung zur Finanzierung des normalen Schulbetriebs verwendet. Ein Sonderausgabenabzug sei dann in Höhe von 30 Prozent des Schulgeldes, höchstens 5.000 Euro je Kind möglich. Sei die Mittelverwendung nicht in der Vereinssatzung festgelegt, müssten Eltern aber für einen Steuerabzug belegen, dass die Beiträge an den Schulträger weitergeleitet und von diesem ausschließlich für den Schulbetrieb verwendet worden seien.
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