Wenn Sie bei der gesetzlichen Krankenkasse im Rรผckstand sind, dann lรคsst diese die Leistungen ruhen. Haben Sie zwei Monate oder lรคnger keine Beitrรคge gezahlt, dann kommt die Versicherung nur fรผr Leistungen auf bei Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzen, sowie bei weiteren Notfรคllen.
Inhaltsverzeichnis
Wer kann betroffen sein?
Betroffen sein kรถnnen all die, die ihre Beitrรคge fรผr die Krankenversicherung selbst zahlen, also freiwillige Mitglieder, Studierende, Rentenantragsteller, oder Versicherungspflichtige, die keine anderweitige Absicherung haben.
Welche Leistungen werden bei Rรผckstand getragen?
Akute Erkrankungen und Schmerzen werden von der Kasse auch bei Beitragsschulden getragen, ebenso erforderliche Behandlungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Frรผherkennungen von Krankheiten nach den Paragrafen 25 und 26 des SGB V (zum Beispiel Krebs).
Notwendige Leistungen mรผssen auch beim Ruhen bei chronischen Erkrankungen รผbernommen werden, wenn sich die Krankheit ansonsten verschlimmert und eine akute Erkrankung zu erwarten ist. Das gilt zum Beispiel fรผr die Dialyse bei Nierenversagen.
Ab wann ruhen die Leistungen?
Das angekรผndigte Ruhen der Leistungen beginnt, wenn die Beitrรคge zwei Monate im Rรผckstand sind und die Krankenkasse bereits eine Mahnung geschickt hat. Dafรผr gelten klare Regeln.
Erst kommt die Mahnung
Die Mahnung muss mit einer Zahlungsfrist von zwei Wochen versehen sein. Erst wenn diese verstrichen sind, ohne dass die Schulden ausgeglichen wurden, dรผrfen die Leistungen ruhen.
Das Ruhen muss mit einem Verwaltungsakt eingeleitet werden, und die Ruhenswirkung folgt drei Tage nach diesem. In der Mahnung muss diese Rechtsfolge erlรคutert werden.
Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung
Ganz wichtig fรผr Betroffene ist folgende Rechtslage: Einen Widerspruch einzulegen und eine Klage einzureichen hat fรผr das Ruhen der Leistungen keine aufschiebende Wirkung (wie es bei anderen Bescheiden der Fall ist).
Was kรถnnen Sie tun?
In einer konkreten Notlage, wenn Sie also die Schulden nicht zahlen kรถnnen, kรถnnen Beitrรคge zur Krankenversicherung vom Trรคger der Sozialhilfe oder dem Leistungstrรคger nach dem Sozialgesetzbuch II รผbernommen werden.
Bei Hilfebedรผrftigkeit werden Beitrรคge gezahlt
Die Krankenkasse muss Sie schriftlich darauf hinweisen, dass Sie bei Hilfebedรผrftigkeit die รbernahme der Beitrรคge durch den zustรคndigen Trรคger der Sozialleistung beantragen kรถnnen. Sobald der Rรผckstand vorliegt, hat die Krankenkasse diese Hinweispflicht.
Ratenzahlung ist mรถglich
Die Krankenversicherung รผbernimmt wieder die vollen Leistungen, wenn die fehlenden Beitrรคge ausgeglichen sind. Das kann auch im Rahmen einer Ratenzahlungsvereinbarung ablaufen, wenn der Betroffene die Raten zahlt wie vereinbart.
Das ist gesetzlich klar geregelt. So sagt der Paragraf 16 Absatz 3 a Satz 3 im Sozialgesetzbuch V:
โIst eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung zu Stande gekommen, hat das Mitglied ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf Leistungen, solange die Raten vertragsgemรคร entrichtet werden.โ
Wenn Sie ihre Raten pรผnktlich zahlen, dann haben Sie ein Recht auf alle normalen Leistungen wie anderer Versicherte. Allerdings kommt es trotzdem immer wieder zu Problemen, weil Krankenkasse sich trotz Ratenzahlung weigern, die Leistungen wieder zu รผbernehmen. In diesem Fall kรถnnen Sie auf den genannten Paragrafen verweisen.
Das Wichtigste zusammengefasst
Noch einmal zusammengefasst: Bei Beitragsschulden zahlen Krankenkassen Leistungen nur fรผr Notfรคlle. Auch bei regelmรครigen Schulden dรผrfen Krankenkassen Leistungen nicht einstellen, wenn die Schulden jeweils ausgeglichen werden. Schulden kรถnnen in Raten abgezahlt werden.