Beitragsschulden bei der Krankenkasse: Was zahlt jetzt noch die Kasse?

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Wenn Sie bei der gesetzlichen Krankenkasse im Rückstand sind, dann lässt diese die Leistungen ruhen. Haben Sie zwei Monate oder länger keine Beiträge gezahlt, dann kommt die Versicherung nur für Leistungen auf bei Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzen, sowie bei weiteren Notfällen.

Wer kann betroffen sein?

Betroffen sein können all die, die ihre Beiträge für die Krankenversicherung selbst zahlen, also freiwillige Mitglieder, Studierende, Rentenantragsteller, oder Versicherungspflichtige, die keine anderweitige Absicherung haben.

Welche Leistungen werden bei Rückstand getragen?

Akute Erkrankungen und Schmerzen werden von der Kasse auch bei Beitragsschulden getragen, ebenso erforderliche Behandlungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Früherkennungen von Krankheiten nach den Paragrafen 25 und 26 des SGB V (zum Beispiel Krebs).

Notwendige Leistungen müssen auch beim Ruhen bei chronischen Erkrankungen übernommen werden, wenn sich die Krankheit ansonsten verschlimmert und eine akute Erkrankung zu erwarten ist. Das gilt zum Beispiel für die Dialyse bei Nierenversagen.

Ab wann ruhen die Leistungen?

Das angekündigte Ruhen der Leistungen beginnt, wenn die Beiträge zwei Monate im Rückstand sind und die Krankenkasse bereits eine Mahnung geschickt hat. Dafür gelten klare Regeln.

Erst kommt die Mahnung

Die Mahnung muss mit einer Zahlungsfrist von zwei Wochen versehen sein. Erst wenn diese verstrichen sind, ohne dass die Schulden ausgeglichen wurden, dürfen die Leistungen ruhen.

Das Ruhen muss mit einem Verwaltungsakt eingeleitet werden, und die Ruhenswirkung folgt drei Tage nach diesem. In der Mahnung muss diese Rechtsfolge erläutert werden.

Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung

Ganz wichtig für Betroffene ist folgende Rechtslage: Einen Widerspruch einzulegen und eine Klage einzureichen hat für das Ruhen der Leistungen keine aufschiebende Wirkung (wie es bei anderen Bescheiden der Fall ist).

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Was können Sie tun?

In einer konkreten Notlage, wenn Sie also die Schulden nicht zahlen können, können Beiträge zur Krankenversicherung vom Träger der Sozialhilfe oder dem Leistungsträger nach dem Sozialgesetzbuch II übernommen werden.

Bei Hilfebedürftigkeit werden Beiträge gezahlt

Die Krankenkasse muss Sie schriftlich darauf hinweisen, dass Sie bei Hilfebedürftigkeit die Übernahme der Beiträge durch den zuständigen Träger der Sozialleistung beantragen können. Sobald der Rückstand vorliegt, hat die Krankenkasse diese Hinweispflicht.

Ratenzahlung ist möglich

Die Krankenversicherung übernimmt wieder die vollen Leistungen, wenn die fehlenden Beiträge ausgeglichen sind. Das kann auch im Rahmen einer Ratenzahlungsvereinbarung ablaufen, wenn der Betroffene die Raten zahlt wie vereinbart.

Das ist gesetzlich klar geregelt. So sagt der Paragraf 16 Absatz 3 a Satz 3 im Sozialgesetzbuch V:

„Ist eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung zu Stande gekommen, hat das Mitglied ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf Leistungen, solange die Raten vertragsgemäß entrichtet werden.”

Wenn Sie ihre Raten pünktlich zahlen, dann haben Sie ein Recht auf alle normalen Leistungen wie anderer Versicherte. Allerdings kommt es trotzdem immer wieder zu Problemen, weil Krankenkasse sich trotz Ratenzahlung weigern, die Leistungen wieder zu übernehmen. In diesem Fall können Sie auf den genannten Paragrafen verweisen.

Das Wichtigste zusammengefasst

Noch einmal zusammengefasst: Bei Beitragsschulden zahlen Krankenkassen Leistungen nur für Notfälle. Auch bei regelmäßigen Schulden dürfen Krankenkassen Leistungen nicht einstellen, wenn die Schulden jeweils ausgeglichen werden. Schulden können in Raten abgezahlt werden.