Krankenversicherung über das Jobcenter ohne Leistungsbezug

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Wer keinen Anspruch auf eine Auszahlung für Lebensunterhalt und Miete hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem Unterstützung des Jobcenters für die Kranken- und Pflegeversicherung erhalten. Das betrifft Menschen, deren Einkommen den errechneten Bedarf nur knapp übersteigt und bei denen erst die Versicherungsbeiträge zu einer finanziellen Unterdeckung führen.

Rechtsgrundlage ist § 26 SGB II. Seit Juli 2026 heißt die bisher als Bürgergeld bezeichnete Leistung Grundsicherungsgeld, am Verfahren für den Beitragszuschuss hat sich dadurch im Grundsatz nichts geändert.

Ohne Geldleistung automatisch über das Jobcenter versichert?

Eine automatische Krankenversicherung durch das Jobcenter gibt es ohne bewilligtes Grundsicherungsgeld grundsätzlich nicht. Wer lediglich beim Jobcenter gemeldet ist, Beratung erhält oder arbeitssuchend geführt wird, wird dadurch noch nicht krankenversichert.

Auch ein freiwilliger Verzicht auf Grundsicherungsgeld führt nicht dazu, dass das Jobcenter weiterhin die Beiträge übernimmt. Die Versicherungspflicht aufgrund des Leistungsbezugs setzt nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a SGB V grundsätzlich voraus, dass tatsächlich Grundsicherungsgeld für erwerbsfähige Leistungsberechtigte bewilligt wurde.

Eine Besonderheit besteht jedoch, wenn das Einkommen zwar für den normalen Lebensunterhalt ausreicht, nicht aber zusätzlich für die Kranken- und Pflegeversicherung. Dann kann das Jobcenter einen Beitragszuschuss gewähren, ohne Regelsatz oder Unterkunftskosten auszuzahlen.

Der Zuschuss nach § 26 SGB II

Nach § 26 SGB II kann das Jobcenter Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung bezuschussen. Voraussetzung ist, dass eine Person allein durch die Zahlung dieser Beiträge hilfebedürftig würde.

Vereinfacht gesagt prüft das Jobcenter zunächst den üblichen Bedarf der Bedarfsgemeinschaft. Dazu gehören insbesondere der Regelbedarf, mögliche Mehrbedarfe sowie die anerkannten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung.

Anschließend wird das anrechenbare Einkommen gegenübergestellt. Übersteigt das Einkommen den Bedarf, besteht zunächst kein Anspruch auf eine laufende Auszahlung.

Reicht dieser Einkommensüberschuss jedoch nicht aus, um die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge vollständig zu bezahlen, kann das Jobcenter die verbleibende Differenz übernehmen. Der Zuschuss ist auf den Betrag begrenzt, der notwendig ist, um Hilfebedürftigkeit zu verhindern.

Warum es sich trotzdem um eine Jobcenter-Leistung handelt

Umgangssprachlich wird häufig von einer Krankenversicherung über das Jobcenter „ohne Leistungsbezug“ gesprochen. Rechtlich ist das nicht ganz genau, denn auch der Zuschuss nach § 26 SGB II ist eine Sozialleistung.

Gemeint ist, dass weder ein Regelbedarf noch Mietkosten auf das Konto der betroffenen Person überwiesen werden. Der einzige bewilligte Betrag betrifft die Kranken- und gegebenenfalls die Pflegeversicherung.

Der Bescheid kann deshalb einen Auszahlungsbetrag von null Euro für Lebensunterhalt und Unterkunft ausweisen, gleichzeitig aber einen Versicherungszuschuss festsetzen. Betroffene sollten den Bescheid genau daraufhin prüfen, für welchen Zeitraum und in welcher Höhe der Zuschuss bewilligt wurde.

So wird der Zuschuss berechnet

Die Höhe richtet sich nicht automatisch nach dem vollständigen Versicherungsbeitrag. Zunächst ermittelt das Jobcenter, welcher Teil der Beiträge noch aus dem Einkommensüberschuss selbst getragen werden kann.

Vereinfachte Berechnung Betrag
Anrechenbares Einkommen 1.300 Euro
Bedarf der Bedarfsgemeinschaft 1.050 Euro
Einkommensüberschuss 250 Euro
Krankenversicherungsbeitrag 480 Euro
Zuschuss des Jobcenters 230 Euro

Das Beispiel entspricht der Berechnungsweise aus dem aktuellen Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit. Der Einkommensüberschuss von 250 Euro muss zunächst für den Versicherungsbeitrag eingesetzt werden.

Von dem Beitrag in Höhe von 480 Euro bleiben danach 230 Euro ungedeckt. Diesen Betrag kann das Jobcenter übernehmen, damit die Zahlung der Versicherung nicht zu Hilfebedürftigkeit führt.

Die tatsächliche Berechnung kann komplizierter ausfallen. Freibeträge, Absetzbeträge, weitere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, Mehrbedarfe und die anerkannten Wohnkosten beeinflussen das Ergebnis.

Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein

Der Zuschuss setzt voraus, dass die allgemeinen Bedingungen des SGB II erfüllt werden. Dazu gehören insbesondere Erwerbsfähigkeit, der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland und die Einhaltung der geltenden Altersgrenzen.

Auch Einkommen und Vermögen der übrigen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft können berücksichtigt werden. Besteht eine vorrangige beitragsfreie Familienversicherung, fallen keine eigenen Beiträge an, die das Jobcenter bezuschussen müsste.

Wer aufgrund einer gesetzlichen Ausschlussregelung keinen Anspruch nach dem SGB II hat, kann den Zuschuss nicht allein deshalb verlangen, weil Krankenversicherungsbeiträge anfallen. In einer solchen Situation sollte geprüft werden, ob ein anderer Leistungsträger, eine Familienversicherung oder eine freiwillige Mitgliedschaft in Betracht kommt.

Gesetzlich Versicherte erhalten nicht automatisch den vollen Beitrag

Bei freiwillig gesetzlich Versicherten legt das Jobcenter den tatsächlich zu zahlenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag zugrunde. Die Höhe muss durch einen aktuellen Beitragsbescheid der Krankenkasse nachgewiesen werden.

Das Jobcenter zahlt nur die Differenz, die nach Einsatz des Einkommensüberschusses verbleibt. Ist der Überschuss genauso hoch oder höher als der Versicherungsbeitrag, besteht kein Zuschussanspruch.

Nach den Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit wird der Zuschuss zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung in der Regel an die versicherte Person ausgezahlt. Sie muss deshalb sicherstellen, dass der vollständige Beitrag fristgerecht bei der Krankenkasse eingeht.

Wer Zahlungen einfach einstellt, riskiert Beitragsschulden. Welche Behandlungen bei Rückständen noch übernommen werden, erläutert der Beitrag „Beitragsschulden bei der Krankenkasse: Was zahlt jetzt noch die Kasse?“.

Sonderregeln für privat Krankenversicherte

Privat Versicherte wechseln durch einen Antrag beim Jobcenter normalerweise nicht in die gesetzliche Krankenversicherung. Sie bleiben in ihrem bisherigen Versicherungssystem und können einen Zuschuss zu den privaten Beiträgen erhalten.

Bei einem Zuschuss zur privaten Krankenversicherung gilt eine gesetzliche Obergrenze. Nach dem Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit beträgt der maximale Zuschuss zur privaten Krankenversicherung im Jahr 2026 monatlich 508,59 Euro.

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Für die Berechnung wird entweder der individuelle Beitrag oder der halbierte Beitrag im Basistarif herangezogen. Berücksichtigt wird grundsätzlich der günstigere Betrag.

Liegt der bisherige Tarif über der Zuschussgrenze, muss die versicherte Person die Differenz selbst bezahlen. Weitere Einzelheiten enthält der Beitrag „Grundsicherung: Jobcenter muss nur Basistarif der PKV zahlen“.

Eine Bescheinigung kann den PKV-Beitrag halbieren

Bei privat Versicherten kann es vorkommen, dass bereits die Halbierung des Basistarifs ausreicht, um Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. In diesem Fall zahlt das Jobcenter unter Umständen keinen eigenen Zuschuss.

Das Jobcenter kann jedoch bescheinigen, dass der volle Basistarif Hilfebedürftigkeit auslösen würde. Mit dieser Bescheinigung muss das private Versicherungsunternehmen den Basistarif für die betreffende Zeit halbieren.

Ein Wechsel in den Basistarif sollte nicht ungeprüft vorgenommen werden. Leistungsumfang, Selbstbehalt und spätere Rückkehrmöglichkeiten in den bisherigen Tarif können erhebliche finanzielle Folgen haben.

Darlehen und einmalige Leistungen reichen nicht immer aus

Nicht jede Zahlung des Jobcenters begründet eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse. Wer Leistungen lediglich als Darlehen erhält, wird dadurch grundsätzlich nicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a SGB V versicherungspflichtig.

Das gilt auch beim ausschließlichen Bezug bestimmter einmaliger Leistungen nach § 24 Absatz 3 SGB II. Betroffene benötigen in diesen Fällen einen anderen Versicherungsstatus oder müssen einen möglichen Zuschuss gesondert prüfen lassen.

Auch nicht erwerbsfähige Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft werden nicht allein durch ihre zugehörige Leistung automatisch gesetzlich pflichtversichert. Je nach Lebenslage kommen eine Familienversicherung, eine freiwillige Mitgliedschaft oder eine andere Absicherung in Betracht.

Der Antrag ist unverzichtbar

Das Jobcenter prüft den Zuschuss nicht verlässlich von sich aus. Betroffene müssen einen Antrag auf Grundsicherungsgeld stellen und zusätzlich die Anlage SV zur Sozialversicherung einreichen.

Benötigt werden regelmäßig Einkommensnachweise, Kontoauszüge und der aktuelle Beitragsbescheid der Kranken- und Pflegeversicherung. Privat Versicherte müssen häufig zusätzlich den Beitrag ihres bisherigen Tarifs sowie die Höhe des Basistarifs nachweisen.

Im Antrag sollte ausdrücklich stehen, dass ein Zuschuss nach § 26 Absatz 2 und Absatz 4 SGB II zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit beantragt wird. So lässt sich verhindern, dass das Jobcenter nur einen Anspruch auf Regelbedarf und Unterkunftskosten prüft.

Der Zuschuss wird nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit normalerweise ab dem ersten Tag des Monats gewährt, in dem der Antrag gestellt wurde. Eine verspätete Abgabe der Nachweise schadet nicht zwingend, sofern der ursprüngliche Antrag rechtzeitig eingegangen ist und die Unterlagen nachgereicht werden.

Die Krankenkasse sollte sofort informiert werden

Bis zur Entscheidung des Jobcenters sollten Betroffene mit ihrer Krankenkasse klären, unter welchem Status die Versicherung geführt wird. Ein gestellter Antrag allein löst noch keine Beitragszahlung des Jobcenters aus.

Wird Grundsicherungsgeld später bewilligt, kann die Versicherung für den bewilligten Zeitraum rückwirkend geklärt werden. Näheres dazu erklärt der Artikel „Grundsicherung beantragt, noch kein Bescheid: Sind Sie in der Wartezeit krankenversichert?“.

Wer zuvor pflichtversichert beschäftigt war, kann außerdem einen nachgehenden Leistungsanspruch haben. Nach § 19 SGB V besteht dieser unter bestimmten Bedingungen für längstens einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

Familienversicherung geht einer eigenen Beitragszahlung vor

Vor einem Antrag beim Jobcenter sollte geprüft werden, ob eine beitragsfreie Familienversicherung über den Ehepartner, den eingetragenen Lebenspartner oder die Eltern möglich ist. Besteht diese Möglichkeit, müssen keine eigenen Krankenversicherungsbeiträge übernommen werden.

Die Krankenkasse prüft dabei unter anderem das Einkommen, den Familienstand und bei Kindern das Alter beziehungsweise den Ausbildungsstatus. Informationen zu den geplanten Änderungen finden sich im Beitrag „Kostenfreie Familienversicherung der Krankenkassen vor dem Aus“.

Eine Familienversicherung sollte schriftlich beantragt oder bestätigt werden. Eine bloße Annahme, über den Partner mitversichert zu sein, schützt nicht vor späteren Beitragsforderungen.

Wer vollständig ohne Versicherungsschutz ist

Menschen ohne anderweitige Absicherung sollten sich zuerst an ihre letzte Krankenkasse wenden. Wer zuletzt gesetzlich versichert war, kann unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V wieder der gesetzlichen Versicherungspflicht unterliegen.

Wer zuletzt privat versichert war, wird normalerweise dem privaten System zugeordnet. Das Jobcenter vermittelt keine Krankenkasse und stellt auch keine Gesundheitskarte aus.

Der Zuschuss nach § 26 SGB II setzt vielmehr voraus, dass bereits eine gesetzliche oder private Kranken- und Pflegeversicherung besteht beziehungsweise verbindlich geklärt wird. Offene Zeiträume sollten gemeinsam mit der Versicherung und dem Jobcenter schriftlich aufgearbeitet werden.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Daniela lebt allein und erzielt nach allen berücksichtigungsfähigen Abzügen ein monatliches Einkommen von 1.420 Euro. Das Jobcenter errechnet für Regelbedarf und angemessene Wohnkosten einen Bedarf von 1.180 Euro, sodass ihr Einkommen den Bedarf um 240 Euro übersteigt.

Für ihre freiwillige gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung muss Daniela monatlich 410 Euro bezahlen. Nach Einsatz des Überschusses von 240 Euro fehlen ihr noch 170 Euro zur vollständigen Zahlung des Beitrags.

Daniela beantragt Grundsicherungsgeld, die Anlage SV und ausdrücklich den Zuschuss nach § 26 SGB II. Das Jobcenter zahlt ihr keinen Regelbedarf und keine Unterkunftskosten, bewilligt aber einen monatlichen Versicherungszuschuss von 170 Euro.