Kindergeld: Auszahlung ohne Antrag und höhere Beträge – was sich für Eltern ändern soll
Nach der Geburt eines Kindes soll für viele Eltern künftig ein Behördengang entfallen: Die Familienkasse soll das Kindergeld auch ohne Antrag bewilligen und auszahlen können. Der Bundestag hat die entsprechende Neuregelung am 9. Juli 2026 beschlossen, die praktische Einführung ist für 2027 vorgesehen. Allerdings werden nicht alle Familien gleichzeitig erreicht, und die Prüfung des Anspruchs bleibt bestehen. Das erläutert die Bundesregierung zum antragslosen Kindergeld.
Daneben gibt es inzwischen neue Pläne für die Höhe der Leistung. Das Bundeskabinett hat am 2. September 2026 einen Steuerreform-Entwurf beschlossen, der auch mehr Kindergeld vorsieht.
Eltern müssen deshalb zwischen dem neuen Auszahlungsverfahren und der geplanten Erhöhung unterscheiden: Beide Vorhaben betreffen das Kindergeld, haben aber unterschiedliche Gesetzgebungsstände und Zeitpläne. Den aktuellen Entwurf veröffentlicht das Bundesfinanzministerium.
Kindergeld ohne Antrag soll 2027 in zwei Stufen beginnen
Die erste Ausbaustufe soll Familien erreichen, die bereits Kindergeld für ein älteres Kind bekommen und ein weiteres Baby erwarten. Hier kennt die Familienkasse gewöhnlich schon die empfangsberechtigte Person und die Bankverbindung. Diese Angaben sollen für das neugeborene Geschwisterkind erneut genutzt werden können, sofern die weiteren Voraussetzungen zweifelsfrei feststehen.
Als voraussichtlichen Beginn hat das Finanzministerium März 2027 genannt. Bei ersten Kindern ist die Umstellung aufwendiger, weil noch keine früheren Kindergelddaten der Eltern vorhanden sind; diese zweite Stufe ist voraussichtlich für November 2027 vorgesehen.
Die Monate beschreiben den geplanten technischen Start und sind keine Zusage, dass ab diesem Zeitpunkt jeder Einzelfall automatisch erledigt wird. Die zeitliche Staffelung ergibt sich aus den Angaben des Finanzministeriums zum Verfahren.
Welche Voraussetzungen für die automatische Auszahlung gelten sollen
Für die vorgesehene Einbeziehung erster Kinder muss mindestens ein Elternteil gemeinsam mit dem Kind in Deutschland wohnen. Von diesem Elternteil muss eine Bankverbindung bekannt sein, außerdem muss mindestens ein Elternteil in Deutschland arbeiten. Sind Angaben unvollständig oder lässt sich der Anspruch nicht eindeutig feststellen, bleibt eine Antragstellung beziehungsweise Ergänzung von Nachweisen erforderlich.
Eine fehlende Voraussetzung für das automatische Verfahren bedeutet jedoch nicht, dass die Familie kein Kindergeld erhält. Insbesondere ist Erwerbstätigkeit keine allgemeine Voraussetzung für den Kindergeldanspruch. Die Unterscheidung betrifft den Weg zur Bewilligung: Auch berechtigte Eltern ohne Beschäftigung können weiterhin Kindergeld beantragen. Die allgemeinen Anspruchsregeln beschreibt die Bundesagentur für Arbeit.
Warum manche Familien weiterhin selbst tätig werden müssen
Besonders bei Pflege- und Adoptivfamilien lässt sich aus der ursprünglichen Geburtsmeldung nicht ohne Weiteres ableiten, wer später Kindergeld erhalten soll. Wird ein Kind erst nach seiner Geburt in einen anderen Haushalt aufgenommen, muss die Familienkasse die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse prüfen. Auch bei Auslandsbezügen oder nicht vollständig verfügbaren Angaben zur Selbstständigkeit können zusätzliche Unterlagen nötig sein.
Für Haushalte mit Grundsicherung nach dem SGB II wäre die Aussage, sie seien ausnahmslos ausgeschlossen, zu pauschal. Wer arbeitet und ergänzende Leistungen erhält, kann andere Voraussetzungen erfüllen als ein Haushalt ohne Erwerbstätigkeit. Entscheidend bleiben die jeweilige Familiensituation und die verfügbaren Daten. Weitere Einzelheiten erläutert unser Beitrag „Kindergeld ohne Antrag: Aber nicht für alle“.
Was die Umstellung für unterschiedliche Familien bedeutet
| Situation | Vorgesehenes Verfahren | Was Eltern beachten sollten |
|---|---|---|
| Weiteres Baby; für ein älteres Kind wird bereits Kindergeld gezahlt | Automatische Bewilligung voraussichtlich ab März 2027 möglich | Anspruch und Kontoverbindung müssen eindeutig feststehen. |
| Erstes Baby | Einbeziehung voraussichtlich ab November 2027 | Inlandswohnsitz, bekannte IBAN und inländische Erwerbstätigkeit sind vorgesehen. |
| Fehlende Daten oder unklare Anspruchsberechtigung | Weiterhin Antrag oder ergänzende Angaben | Ein Schreiben der Familienkasse erfordert gegebenenfalls eine Antwort. |
| Bereits laufender Kindergeldbezug | Bestehende Bewilligung bleibt Ausgangspunkt | Wegen der Verfahrensumstellung ist kein allgemeiner Neuantrag nötig. |
| Volljähriges Kind in Ausbildung oder Studium | Weiterhin Prüfung der besonderen Anspruchsvoraussetzungen | Ausbildungs- und Studiennachweise bleiben erforderlich. |
Die Übersicht verbindet die angekündigten Einführungsstufen mit den bisherigen Pflichten beim Kindergeldbezug. Das neue Verfahren setzt bei der Geburt an; für ältere Kinder wird damit kein allgemeiner Verzicht auf Nachweise eingeführt. Die besonderen Anforderungen ab Volljährigkeit erläutert die Familienkasse zum Kindergeld ab 18 Jahren.
Wie die Familienkasse an die notwendigen Daten kommen soll
Ausgangspunkt ist die Anmeldung der Geburt: Über die Meldebehörden gelangen die Angaben an die Steuerbehörde des Bundes, die dem Kind eine Steuer-Identifikationsnummer zuweist. Anschließend erhält die Familienkasse die Informationen. Der Datenaustausch soll verhindern, dass Eltern Angaben erneut in einen Antrag eintragen müssen, obwohl diese der Verwaltung bereits vorliegen.
Eine nutzbare Kontoverbindung ist für die Auszahlung unverzichtbar. Werdende Eltern können ihre IBAN bereits heute für die Speicherung bei der zuständigen Steuerbehörde über ELSTER oder die App IBAN+ mitteilen. Fehlen dennoch Angaben, soll die Familienkasse ein Begrüßungsschreiben mit Zugang zu einem vorausgefüllten Antrag versenden. Das Verfahren und die Möglichkeiten zur IBAN-Mitteilung beschreibt das Bundesfinanzministerium.
Welcher Elternteil das Kindergeld bekommt
Für ein Kind wird das Kindergeld grundsätzlich nur an eine berechtigte Person gezahlt. Beim antragslosen Verfahren muss die Familienkasse diese Person zunächst anhand der verfügbaren Angaben auswählen. Bei weiteren Kindern soll sie dafür normalerweise an den bisherigen Kindergeldbezug anknüpfen.
Die Auswahl durch die Behörde soll die Eltern nicht dauerhaft binden. Sind sie damit nicht einverstanden, können sie nach dem vorgesehenen Verfahren ohne Begründung eine Änderung für die Zukunft veranlassen. Gerade nach einer Trennung sollte geprüft werden, ob der Bescheid noch zur tatsächlichen Haushaltssituation passt. Die Regelung erläutert der Bericht des Finanzausschusses.
259 Euro gelten bereits – 267 und 272 Euro sind geplant
Seit Januar 2026 beträgt das Kindergeld 259 Euro pro Kind und Monat. Für zwei anspruchsberechtigte Kinder sind das insgesamt 518 Euro, für drei Kinder 777 Euro. Wer bereits Kindergeld bekam, erhielt die Erhöhung gegenüber 2025 automatisch und musste dafür keinen neuen Antrag stellen. Dies bestätigt die Bundesagentur für Arbeit zur Kindergelderhöhung 2026.
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Der am 2. September beschlossene Regierungsentwurf zur Einkommensteuerreform sieht ab Januar 2027 monatlich 267 Euro und ab Januar 2028 monatlich 272 Euro je Kind vor. Die erste Stufe würde gegenüber 2026 ein Plus von acht Euro monatlich beziehungsweise 96 Euro jährlich pro Kind bringen. Für eine Familie mit zwei Kindern wären das bei ganzjährigem Anspruch 192 Euro mehr im Jahr 2027.
Diese höheren Beträge sind zum Stand dieses Beitrags noch keine geltenden Auszahlungsansprüche. Sie stehen im Regierungsentwurf und müssen das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Der Beschluss zum antragslosen Kindergeld bewirkt für sich genommen keine Erhöhung. Die vorgesehenen Beträge finden sich im Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027.
Kinderfreibeträge sind keine zusätzliche Überweisung
Beim Kindergeld kommt häufig die Frage auf, wie es sich zu den steuerlichen Freibeträgen verhält. Im Jahr 2026 betragen der Kinderfreibetrag für beide Eltern zusammen 6.828 Euro und der Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung weitere 2.928 Euro. Insgesamt geht es damit um 9.756 Euro pro Kind und Jahr, die unter den gesetzlichen Voraussetzungen steuerlich berücksichtigt werden können.
Diese Summe wird nicht ausgezahlt, sondern mindert gegebenenfalls das zu versteuernde Einkommen.
Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung prüft das Finanzamt, ob die Entlastung durch die Freibeträge günstiger ist als das Kindergeld; dafür ist die Anlage Kind erforderlich. Ist der Steuervorteil höher, wird der Kindergeldanspruch bei der Berechnung berücksichtigt, sodass die Vergünstigungen nicht ungekürzt nebeneinander gewährt werden. Das erklärt das Familienportal des Bundes.
Der Steuerreform-Entwurf sieht für die zusammengefassten Freibeträge 10.056 Euro im Jahr 2027 und 10.236 Euro im Jahr 2028 vor. Auch hierbei handelt es sich bislang um geplante Änderungen. Den Zusammenhang zwischen monatlicher Zahlung, Steuererklärung und ergänzenden Leistungen beschreibt außerdem unser Beitrag zum Kindergeld 2026 und den Entlastungsmöglichkeiten für Familien.
Änderungen müssen Eltern weiterhin mitteilen
Eine automatische Erstbewilligung nimmt Eltern nicht die Verantwortung ab, anspruchsrelevante Veränderungen zu melden. Eine dauerhafte Trennung, der Wechsel des Kindes in einen anderen Haushalt oder neue Bankdaten können eine Mitteilung erforderlich machen.
Die Familienkasse weist ausdrücklich darauf hin, dass es nach dem bisherigen Verfahren nicht genügt, nur das Einwohnermeldeamt oder das Jobcenter zu informieren. Hinweise dazu enthält ihre Seite „Mitteilung an die Familienkasse“.
Auch bei volljährigen Kindern bleibt Aufmerksamkeit nötig. Während einer Ausbildung oder eines Studiums kann Kindergeld unter den jeweiligen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt werden. Endet die Ausbildung oder wird das Studium abgebrochen, muss die Familienkasse davon erfahren; die Reform für Neugeborene ändert daran nichts.
Warum Eltern mit einem aktuellen Antrag nicht warten sollten
Wer jetzt ein Kind bekommt oder erstmals Kindergeld beanspruchen kann, sollte nicht auf die angekündigte Automatisierung warten. Im September 2026 gilt für neue Ansprüche weiterhin das bisherige Antragsverfahren. Der Antrag kann kostenlos direkt bei der Familienkasse gestellt werden.
Die rückwirkende Auszahlung ist grundsätzlich auf sechs Monate vor dem Monat des Antragseingangs begrenzt. Langes Abwarten kann deshalb dazu führen, dass zustehende Monatsbeträge nicht mehr ausgezahlt werden. Auf diese Grenze weist die Bundesagentur für Arbeit bei der Antragstellung hin.
Bei Grundsicherung und Kinderzuschlag gelten eigene Regeln
Für Familien im SGB-II-Bezug bedeutet eine Kindergelderhöhung nicht zwangsläufig ein entsprechend höheres Haushaltsbudget.
Kindergeld wird dem Kind grundsätzlich als Einkommen zugerechnet, soweit es zur Deckung seines Lebensunterhalts benötigt wird; Bedarfe für Bildung und Teilhabe bleiben dabei ausgenommen. Eine höhere Kindergeldzahlung kann daher die ergänzende Leistung des Jobcenters verringern. Grundlage ist § 11 SGB II.
Der Kinderzuschlag ist wiederum eine eigenständige Leistung für Familien mit begrenztem Einkommen. Im Jahr 2026 sind bis zu 297 Euro monatlich je Kind möglich, abhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Aus einer automatischen Kindergeldbewilligung entsteht keine automatische Bewilligung des Kinderzuschlags. Welche Unterstützung infrage kommt, erläutert unser Beitrag zu bis zu 297 Euro Kinderzuschlag und weiteren Entlastungen.
Die Entlastung erreicht zunächst nur einen Teil der Familien
Die Bundesregierung rechnet damit, dass durch das neue Verfahren etwa 300.000 Erstanträge im Jahr entfallen können. In der Bundestagsdebatte wurde zugleich kritisiert, dass unter anderem Pflege- und Adoptivfamilien sowie bestimmte Haushalte mit Sozialleistungsbezug zunächst nicht ausreichend erreicht werden.
Für diese Familien bleibt entscheidend, dass der weiterhin nötige Antrag verständlich und zugänglich ist. Die unterschiedlichen Positionen dokumentiert der Bundestag zur abschließenden Beratung.




