Bürgergeld: Rechtsbehelfsbelehrungen der Jobcenter oft falsch – Somit Widerspruchsfrist 1 Jahr

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Die Widerspruchsfrist für Bescheide der Jobcenter für Bürgergeld-Empfänger beträgt in sehr vielen Fällen 1 Jahr aufgrund einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung.

Bei Bürgergeldbescheiden verlängerte Widerspruchsfrist 1 Jahr – § 66 Abs. 2 S. 1 SGG

Legt der Leistungsempfänger Widerspruch gegen seinen Bewilligungsbescheid beim Jobcenter ein, könnte die Widerspruchsfrist wohl möglich 1 Jahr betragen und nicht wie vom Gesetzgeber vorgesehen – nur 4 Wochen .

Die Frist beginnt mit dem Zugang des Bescheides beim Empfänger.

Falsche Rechtsbehelfsbelehrung in vielen Bescheiden der Jobcenter

Nach § 66 Abs. 2 S. 1 SGG beträgt die Widerspruchsfrist 1 Jahr, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig ist.

Falsche Rechtsbehelfsbelehrungen der Jobcenter liegen vor, wenn die Übermittlung eines Widerspruchs auf elektronischem Wege nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur möglich sei

Dies entspricht aber nicht mehr der aktuellen Rechtslage – denn ab dem 01.01.2024 gilt:

Es ist nur noch eine einfache elektronische Signatur erforderlich

Zum Beispiel hat das Sozialgericht Dortmund in dem Verfahren S 86 AS 1928/24 bekannt gegeben, dass, wenn in der verwandten Belehrung des Jobcenters immer noch das Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur genannt werde, dies nicht mehr der Rechtslage ab dem 01.01.2024 entspreche ( § 36 a Abs. 2a Nr. 2 a) SGB I )

Somit sei dem Antragsteller eine Widerspruchsfrist von 1 Jahr einzuräumen!

Praxistipp

Wahrscheinlich sind die meisten Bescheide der Jobcenter ab dem 01.01.2024 falsch, somit könnt Ihr auch noch jetzt Widerspruch einlegen für 2024.

Benötigt man Hilfe, sollte man sich an einen Rechtsanwalt wenden

Anmerkung Detlef Brock

Zur Zeit greifen viele Rechtsanwälte dieses Thema auf, denn auch ihnen ist nicht entgangen, dass massenhaft Bescheide der Jobcenter mit falschen Rechtsbehelfsbelehrungen verschickt werden und somit der Hilfebedürftige eine Widerspruchsfrist von 1 Jahr hat.

Dazu zum Beispiel Rechtsanwalt Kay Füßlein:

“Seit eben jenen 01.01.2024 ist also auch die „einfache Signatur“ möglich (= Namensnennung am Ende des Schreibens).

Leider leider leider verweisen die meisten Belehrungen der Jobcenter – spurtreu wie immer- auf eben jene qualifizierte Signatur.

Und da dies eine sog. Fall der Überbelehrung ist, dürften damit auch die Belehrung falsch sein und es gilt dann eine Frist zur Erhebung eines Widerspruches von einem Jahr.

Oder zum Beispiel RA Dr. Robin von Eltz:

Widerspruchsfrist bei Bürgergeldbescheiden auf 1 Jahr verlängert!

Bereits zwei Kammern des Sozialgericht Düsseldorf haben darauf hingewiesen, dass die aktuelle Rechtsbehelfsbelehrung in Bescheiden des Jobcenters deshalb unrichtig ist.

Weil danach die Übermittlung eines Widerspruchs auf elektronischem Wege nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur möglich sei.

Dies entspreche jedoch nicht der Rechtslage nach § 36 a Abs. 2a Nr. 2 a) SGB I, da gemäß dieser Vorschrift ab dem 01.01.2024 nur noch eine einfache elektronische Signatur erforderlich ist.

Oder zum Beispiel auch RA Lars-Schulte Bräucker:

Fehlerhafte Belehrung bei Bescheiden des Jobcenters ab dem Jahr 2024 – Ein Jahr Widerspruchsfrist bei Widersprüchen!!

Schlussbemerkung Detlef Brock

Das heißt es für jeden Leistungsempfänger von Bürgergeld, dass wohl möglich die Widerspruchsfrist für seine Bescheide 1 Jahr beträgt, wenn das Jobcenter in den Bescheiden eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung verwendet hat.

Ich würde mich in so einem Fall immer einem Rechtsanwalt für Sozialrecht anvertrauen, der sieht sofort, was los ist.

Wie viele Bescheide der Jobcenter in Deutschland somit falsch sind, kann man nicht beziffern, aber erahnen, die Zahl dürfte enorm hoch sein.