Trotz Wohngeld und Krankengeld: Frau muss 291,40 Euro Rundfunkbeitrag zahlen

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Geringes Einkommen, Wohngeld und Krankengeld   befreien nicht zwangsläufig vom Rundfunkbeitrag. Einen finanziellen Härtefall müssen Sie in dieser Situation vielmehr nachweisen.

Das gilt unter anderem für die Wohnkosten und das verwertbare Vermögen, wie ein neuer Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 8. Juli 2026 zeigt (M 26a E 26.4479).

Rundfunkanstalt wollte 291,40 Euro vollstrecken

Die Frau hatte nach eigenen Angaben nur wenig verdient. Bereits 2024 beantragte sie, gezahlte Rundfunkbeiträge zurückzuerhalten und von weiteren Beiträgen befreit zu werden.

Als Nachweis legte sie Bestätigungen ihrer Steuerberaterin über niedrige Einkünfte in den Jahren 2021 bis 2023 vor. Später fügte sie einen  Wohngeldbescheid vom April 2026 und einen Krankengeldbescheid vom Februar 2026 hinzu.

Der Bayerische Rundfunk verlangte dennoch Rundfunkbeiträge für den Zeitraum von April 2024 bis Juni 2025. Schließlich leitete er wegen insgesamt 291,40 Euro die Zwangsvollstreckung ein. Die Frau wollte diese gerichtlich stoppen.

Wohngeld führt nicht automatisch zur Befreiung

Das Gericht stellte zunächst klar: Wohngeld gehört nicht zu den Sozialleistungen, deren Bezug nach § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag automatisch einen Anspruch auf Befreiung eröffnet. Dasselbe gilt für Krankengeld.

Der Grund dafür ist, dass Wohngeld nicht das Existenzminimum sichert, sondern erst dann greift, wenn Betroffene ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln decken können. Krankengeld richtet sich nicht nach Bedürftigkeit, sondern nach dem letzten Einkommen.

Anders sieht es aus bei Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, anderen Leistungen der Sozialhilfe und beim Grundsicherungsgeld. Diese Leistungen kann nämlich nur jemand erhalten, der sich den Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln finanzieren kann, und sie decken lediglich das Existenzminimum.

Wenig Geld kann trotzdem einen Härtefall begründen

Auch Menschen, die keine der ausdrücklich genannten Sozialleistungen beziehen, können jedoch vom Rundfunk befreit werden. Dabei müssen sie sich auf einen besonderen Härtefall berufen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Voraussetzung eines solchen Härtefalls geklärt: nach Abzug der Wohnkosten weniger Geld zum Leben als beim Regelsatz in Sozialhilfe und Grundsicherungsgeld und kein verwertbares Vermögen.

Im Unterschied zum Bezug von Sozialhilfe oder Grundsicherungsgeld müssen Sie einen solchen Härtefall im Detail nachweisen. Bei Leistungsbezug nach SGB II oder SGB XII reicht hingegen der Nachweis des Bezugs.

Die Nachweise passten nicht zum Beitragszeitraum

Die Frau in München legte Bestätigungen ihrer Steuerberaterin für die Jahre 2021, 2022 und 2023 vor. Die offenen Rundfunkbeiträge betrafen jedoch April 2024 bis Juni 2025. Die älteren Einkommensangaben zeigten deshalb nicht, wie ihre wirtschaftliche Situation im maßgeblichen Zeitraum aussah.

Auch der Wohngeldbescheid half nich. Er galt für Januar bis November 2026 und damit ebenfalls für einen anderen Zeitraum.

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Auch das Vermögen muss auf den Tisch

Noch wichtiger war ein zweites Problem: Im konkreten Fall erhielt die Frau Wohngeld als Lastenzuschuss für selbst genutztes Wohneigentum.  Aus den Unterlagen ergab sich nicht, dass die Frau kein verwertbares Vermögen besaß. Dies bloß zu behaupten, reicht in einem solchen Fall nicht.

Wer eine Befreiung wegen finanzieller Härte verlangt, muss nicht nur geringe Einkünfte nachweisen. Er muss auch belegen, dass kein Vermögen vorhanden ist, aus dem sich der Rundfunkbeitrag zumutbar bezahlen ließe.

Wohngeldbescheid ersetzt keine vollständige Bedürftigkeitsprüfung

Ein Wohngeldbescheid zeigt zwar, dass die Wohngeldstelle wirtschaftliche Voraussetzungen geprüft hat. Diese sind beim Wohngeld aber großzügiger als bei Grundsicherungsgeld oder Sozialhilfe. Die strengeren Bedingungen einer Härtefallbefreiung vom Rundfunkbeitrag erfüllen sie nicht immer.

Wer den Härtefall geltend macht, sollte deshalb Einkommen, berücksichtigungsfähige Wohnkosten und Vermögen für den konkreten Zeitraum vollständig dokumentieren.

Ein alter Steuerbescheid oder ein neuer Wohngeldbescheid für einen anderen Zeitraum kann dafür zu wenig sein.

Ein knapp abgelehnter Sozialleistungsantrag kann helfen

Daneben kennt § 4 Abs. 6 RBStV einen besonders wichtigen Härtefall: Eine Behörde lehnt eine eigentlich befreiende Sozialleistung nur deshalb ab, weil das Einkommen die Bedarfsgrenze um weniger als den monatlichen Rundfunkbeitrag überschreitet.

Dann sollten Betroffene den Ablehnungsbescheid unbedingt aufbewahren und zusammen mit dem Befreiungsantrag einreichen. Der Beitragsservice nennt diese Konstellation ausdrücklich als möglichen Härtefall.

Zwangsvollstreckung trotz laufendem Streit möglich

Die Frau konnte die Vollstreckung im Eilverfahren nicht stoppen. Das Gericht sah keine ausreichenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzungen.

Wer eine Härtefallbefreiung will, sollte diese Unterlagen sammeln

Betroffene sollten nicht lediglich einen Wohngeld- oder Krankengeldbescheid einreichen. Sinnvoll sind aktuelle Nachweise über sämtliche Einnahmen im betroffenen Beitragszeitraum, Belege über die Wohnkosten und Unterlagen zur Vermögenssituation.

Wer selbstständig arbeitet oder gearbeitet hat, sollte seine Einkünfte gerade für den Zeitraum dokumentieren, für den er die Befreiung verlangt. Entscheidend ist die wirtschaftliche Lage in diesen Monaten – nicht mehrere Jahre davor oder danach.

FAQ: Wohngeld und Befreiung vom Rundfunkbeitrag

Befreit Wohngeld vom Rundfunkbeitrag?

Nein. Wohngeld gehört nicht zu den Sozialleistungen, die automatisch eine Befreiung auslösen. Bei sehr niedrigem Einkommen kann aber eine Härtefallbefreiung möglich sein.

Reicht Krankengeld zusammen mit Wohngeld für eine Befreiung?

Nein. Auch diese Kombination begründet für sich allein keinen Anspruch. Entscheidend sind Einkommen nach Abzug der Wohnkosten und das vorhandene verwertbare Vermögen.

Was muss ich für einen finanziellen Härtefall nachweisen?

Sie müssen Ihre wirtschaftliche Situation für den konkreten Beitragszeitraum belegen. Dazu gehören insbesondere Einkommen, Wohnkosten und die Vermögenssituation.

Quellen

Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 8. Juli 2026 – M 26a E 26.4479, Bayern.Recht (Gesetze Bayern)
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10.18 (Bundesverwaltungsgericht)
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice – Befreiung für Empfänger von Sozialleistungen und Härtefälle (Rundfunkbeitrag)