Jobcenter zahlt 2000 Euro ohne Bürgergeld-Anspruch: Rückzahlung dennoch gestoppt

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Mehr als 2.000 Euro ohne Leistungsanspruch erhalten und trotzdem nichts zurückzahlen müssen: Was nach einem Widerspruch klingt, hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in einem konkreten Fall entschieden. Das Jobcenter konnte dem betroffenen Mann weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit nachweisen.

Der Mann wollte herausfinden, ob er wieder studieren kann

Der Kläger hatte bereits ein Musikstudium abgeschlossen und war wegen einer psychosomatischen Erkrankung seit Jahren arbeitsunfähig. Sein Arbeitsverhältnis bestand weiter, ruhte aber.

Vom 1. Oktober bis zum 21. Dezember 2018 schrieb er sich für ein Vollzeitstudium der Mathematik ein. Nach seinen Angaben wollte er ausprobieren, ob seine Gesundheit ein Studium überhaupt zuließ.

Die Einschreibung meldete er dem Jobcenter nicht ausdrücklich. Er erklärte später, er habe über seine Studienpläne gesprochen und angenommen, erst ein tatsächlich betriebenes Vollzeitstudium sei für die Leistungen erheblich.

Das Jobcenter verlangte daraufhin 2.123,33 Euro ausgezahlte Leistungen sowie weitere 232,06 Euro an Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen zurück. Insgesamt standen damit 2.355,39 Euro im Streit.

Bestandteil der Rückforderung Betrag
Ausgezahlte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts 2.123,33 Euro
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge 232,06 Euro
Gesamtforderung 2.355,39 Euro

Der Fall betrifft Zahlungen aus dem Jahr 2018, also noch Arbeitslosengeld II. Die Bezeichnung Bürgergeld in der Berichterstattung beschreibt die spätere Nachfolgeleistung.

Kein Studium betrieben – trotzdem kein Leistungsanspruch

Beim Anspruch selbst gab das Gericht dem Jobcenter recht: Die Einschreibung in das dem Grunde nach BAföG-förderungsfähige Vollzeitstudium führte zum Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 SGB II. Dass der Mann tatsächlich keine Lehrveranstaltung besuchte, änderte daran nichts.

Auch ein Zweitstudium ohne persönlichen BAföG-Anspruch eröffnet nicht automatisch den Zugang zur regulären Grundsicherung. Entscheidend ist hier die grundsätzliche Förderungsfähigkeit der Ausbildung, wie Gegen-Hartz im Beitrag zum Leistungsausschluss nach einer Immatrikulation erläutert.

Warum eine Überzahlung noch keine Rückzahlungspflicht begründet

Für die Rückforderung musste das Jobcenter eine weitere Hürde überwinden. Es musste die frühere Bewilligung wirksam für die Vergangenheit aufheben können.

Bei der hier geprüften Verletzung einer Mitteilungspflicht setzt § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 SGB X Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus. Dass jemand eine erforderliche Meldung unterlässt, genügt für diese Rechtsgrundlage allein noch nicht.

Erst soweit der Bewilligungsbescheid wirksam aufgehoben ist, verlangt § 50 Absatz 1 SGB X die Erstattung der darauf beruhenden Zahlungen. Deshalb können fehlender Leistungsanspruch und eine gescheiterte Rückforderung rechtlich nebeneinanderstehen.

Selbst das Jobcenter musste die Rechtslage erst klären

Das Landessozialgericht hielt die Erklärung des Mannes für glaubhaft, er habe nur ein tatsächlich aufgenommenes Vollzeitstudium für meldepflichtig gehalten. Eine bewusste Verletzung seiner Mitteilungspflicht sah es nicht als erwiesen an.

Auch den Vorwurf grober Fahrlässigkeit trug die Gesamtsituation aus Sicht der Richter nicht. Dafür mussten seine persönlichen Verständnismöglichkeiten und die besonderen Umstände berücksichtigt werden.

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Die damaligen Antragsformulare enthielten keine Frage nach einem Studierendenstatus, und die ausgehändigten Hinweise erläuterten die Folgen einer bloßen Einschreibung nicht ausdrücklich. Hinzu kam, dass selbst die zuständigen Beschäftigten des Jobcenters zur Klärung die Fachaufsicht einschalten mussten.

Der Mann hatte zudem über Studienüberlegungen gesprochen, ohne nach den gerichtlichen Feststellungen auf die entscheidenden Rechtsfolgen hingewiesen worden zu sein. Diese Umstände sprachen gegen den Vorwurf einer besonders schweren Sorgfaltspflichtverletzung.

Die Behörde durfte die rechtliche Schwierigkeit des Falls nicht einfach dem Leistungsbezieher anlasten. Das ist die praktische Bedeutung dieser Entscheidung.

Erst die Berufung brachte den Erfolg

Das Sozialgericht Osnabrück hatte die Klage zunächst abgewiesen. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hob diese Entscheidung und die angefochtenen Bescheide mit Urteil vom 27. Januar 2026 auf, Aktenzeichen L 11 AS 56/24.

Damit entfiel im entschiedenen Fall auch die Forderung nach Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Der Erfolg betraf also die gesamte streitige Summe.

Warum andere Betroffene trotzdem zurückzahlen müssen können

Aus dem Urteil folgt keine allgemeine Regel, wonach Überzahlungen ohne eigenes Verschulden immer behalten werden dürfen. Andere Rückforderungsgründe und andere Arten der Bewilligung müssen gesondert geprüft werden.

Ein Beispiel ist die abschließende Abrechnung nach einer vorläufigen Bewilligung: § 41a SGB II sieht unter seinen Voraussetzungen die Erstattung verbleibender Überzahlungen vor. Dafür muss nicht dieselbe grob fahrlässige Pflichtverletzung vorliegen wie in dem hier entschiedenen Fall.

Ebenso ersetzt ein Gespräch über mögliche Zukunftspläne nicht die Mitteilung einer später tatsächlich eingetretenen Änderung. Wer sich einschreibt, sollte dies dem Jobcenter daher unverzüglich und nachweisbar mitteilen.

Was Betroffene bei einer Rückforderung prüfen sollten

Wer einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erhält, sollte den genannten Zeitraum, die Berechnung und die angeführte Rechtsgrundlage prüfen lassen. Bei einem Vorwurf grober Fahrlässigkeit kommt es außerdem darauf an, welche Hinweise tatsächlich erteilt wurden und welche Kenntnisse die betroffene Person hatte.

Hilfreich sind die damaligen Antragsunterlagen, Merkblätter, Nachrichten und eigene Gesprächsnotizen. Sie ermöglichen eine konkrete Auseinandersetzung mit dem Vorwurf, statt lediglich die Höhe der Forderung zu bestreiten.

Nach § 84 SGG beträgt die Widerspruchsfrist grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Eine Anhörung vor einer beabsichtigten Rückforderung sollte ebenfalls genutzt werden, ersetzt aber keinen später erforderlichen Widerspruch.

Auch eine Ablehnung durch das Jobcenter beendet den Rechtsschutz nicht. Welche Möglichkeiten anschließend bestehen, erläutert der Beitrag Bürgergeld-Widerspruch abgelehnt: Das ist jetzt wichtig.

Quelle zum Urteil: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 16. Februar 2026; Urteil vom 27. Januar 2026, L 11 AS 56/24, in berichtigter Fassung.