Ein Schenkungsrückforderungsanspruch nach § 528 BGB kann im Sozialrecht als verwertbares Vermögen des Hilfebedürftigen gelten. Das Sozialamt kann diesen Anspruch nach § 93 SGB XII auf sich überleiten.
Der Anspruch kann jedoch nur insoweit zur Bedarfsdeckung herangezogen werden, wie er im betreffenden Leistungszeitraum tatsächlich verwertbar ist. Zudem müssen gesetzliche Grenzen wie die Zehnjahresfrist und der Schutz des Beschenkten beachtet werden.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem vierten Kapitel des SGB XII wird erst gewährt, wenn der Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen, zu berücksichtigenden Unterhaltszahlungen oder vorrangigen Leistungen gedeckt werden kann.
LSG Baden-Württemberg: Schenkungsrückforderungsanspruch reicht zur Bedarfsdeckung aus
Ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung besteht nicht, wenn der Bedarf durch eigenes Einkommen, Unterhaltszahlungen eines Kindes mit einem Jahreseinkommen von mehr als 100.000 Euro sowie einen verwertbaren Schenkungsrückforderungsanspruch gedeckt werden kann.
Das entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Beschluss vom 13. Oktober 2025 (L 2 SO 1483/25). Das Bundessozialgericht lehnte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts mit Beschluss vom 11. Mai 2026 ab (B 8 SO 70/25 BH).
Ein notariell beurkundeter Schenkungsvertrag über ein Hausgrundstück kann bei späterer Bedürftigkeit einen Schenkungsrückforderungsanspruch begründen. Im vorliegenden Fall lagen keine ausreichenden Belege für die behaupteten Gegenleistungen des Beschenkten vor.
Die Unterhaltszahlungen des Kindes in Höhe von monatlich 500 Euro sind als Einkommen der Eltern zu berücksichtigen. Das Kind verfügte über ein Jahreseinkommen von mehr als 100.000 Euro.
Der bestehende Unterhaltsanspruch der Eltern nach § 94 Abs. 1a SGB XII ist grundsicherungsrechtlich unabhängig vom Schenkungsrückforderungsanspruch nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB zu berücksichtigen.
Fazit
Den Eltern steht der geltend gemachte Anspruch auf Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII mangels Hilfebedürftigkeit nicht zu.
Sie konnten ihren Bedarf aus ihren beiden Altersrenten und den monatlichen Unterhaltszahlungen von 500 Euro decken. Hinzu kam verwertbares Vermögen in Form des Schenkungsrückforderungsanspruchs nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB bezüglich des verschenkten Hausgrundstücks.
Hinweis
Mit Beschluss vom 11. Mai 2026 lehnte das Bundessozialgericht die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts ab (B 8 SO 70/25 BH).
Das BSG führt dazu aus
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist geklärt, dass nach § 90 Abs. 1 SGB XII das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen ist. Dazu gehören alle beweglichen und unbeweglichen Güter sowie Rechte in Geld oder Geldeswert.
Ebenso ist geklärt, unter welchen Voraussetzungen Vermögen als verwertbar gilt (vgl. unter anderem BSG, Urteil vom 2. September 2021 – B 8 SO 4/20 R).
Bei einem Schenkungsrückforderungsanspruch handelt es sich grundsätzlich um Vermögen.
Ob und in welchem Umfang dieser Anspruch verwertbar und damit als sogenanntes bereites Mittel geeignet ist, die Hilfebedürftigkeit im jeweiligen Bezugszeitraum zu beseitigen, hängt vom Einzelfall ab. Das gilt auch für die Frage, ob vom Sohn geleisteter Unterhalt der Bedürftigkeit entgegensteht (vgl. BSG, Urteil vom 2. Februar 2010 – B 8 SO 21/08 R).
Allein der Hinweis des Sozialamts auf die Selbsthilfeobliegenheit der Betroffenen nach § 2 Abs. 1 SGB XII lässt die Hilfebedürftigkeit jedoch nicht entfallen. Der Sozialhilfeträger muss gegebenenfalls die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten nutzen, um den Nachrang der Sozialhilfe wiederherzustellen.
Dazu gehört auch die Überleitung eines Schenkungsrückforderungsanspruchs nach § 93 SGB XII (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 2021 – B 8 SO 2/20 R; BSG, Urteil vom 23. Februar 2023 – B 8 SO 9/21 R).
Allein die Frage, ob die Vorinstanzen diese Grundsätze im Einzelfall richtig angewandt haben, kann die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht begründen. Eine Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung war ebenfalls nicht ersichtlich.




