Große Rentenreform nimmt Gestalt an: Was die Reformen für Rentner bedeuten

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Die Bundesregierung bereitet einen weitreichenden Umbau der Rente vor. Grundlage sind die 33 Empfehlungen, welche die Alterssicherungskommission am 23. Juni 2026 vorgelegt hat.

Bundesregierung arbeitet an den Einzelheiten

Die Richtung wurde Anfang Juli 2026 festgelegt. In einer aktuellen Antwort an den Deutschen Bundestag erklärt die Bundesregierung, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die gesetzlichen Vorschriften derzeit ausarbeitet.

Konkrete Angaben zur Beitragshöhe, zu den betroffenen Jahrgängen, zu Übergangsbestimmungen oder zu den finanziellen Folgen könne die Regierung noch nicht machen. Selbst Berechnungen darüber, wie stark einzelne Geburtsjahrgänge zusätzlich belastet würden, liegen nach dieser Antwort bislang nicht vor.

Die Ankündigung einer vollständigen Umsetzung bedeutet daher nicht zwangsläufig, dass jede Empfehlung unverändert Gesetz wird. Im parlamentarischen Verfahren können Altersgrenzen, Starttermine, Ausnahmen und Schutzbestimmungen noch verändert werden.

Die Übersicht des Bundesarbeitsministeriums zeigt zudem, dass manche Empfehlungen bereits sehr konkret formuliert sind, während andere lediglich weitere Prüfungen oder Gespräche vorsehen. Das betrifft etwa die Hinterbliebenenrente und den Ausbau der betrieblichen Altersversorgung.

Die wichtigsten Vorschläge der Rentenkommission im Überblick

Bereich Geltendes Recht beziehungsweise heutiger Stand Empfehlung der Kommission
Regelaltersgrenze Für ab 1964 Geborene grundsätzlich 67 Jahre Ab 2032 Kopplung an die Lebenserwartung; nach heutiger Modellrechnung bis 2041 Anstieg auf etwa 67 Jahre und sechs Monate
Rente nach 45 Jahren Für ab 1964 Geborene abschlagsfrei mit 65 Jahren Abschlagsfreien Zugang für besonders langjährig Versicherte abschaffen
Rente nach 35 Jahren Frühestens mit 63 Jahren und dauerhaften Abschlägen Frühesten Beginn zunächst auf 64 Jahre verschieben und danach zusammen mit der Regelaltersgrenze anheben
Gesetzliche Kapitalrente Keine verpflichtende kapitalgedeckte Zusatzrente innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung Zusätzlicher Beitrag von bis zu zwei Prozent, je zur Hälfte von Arbeitgebern und Beschäftigten getragen
Rentenanpassung Haltelinie von 48 Prozent bis 2031 Nach 2031 wieder stärkere Berücksichtigung der demografischen Entwicklung
Schutz bei Krankheit Der bisherige Beruf führt für jüngere Versicherte regelmäßig nicht zu einem besonderen Rentenanspruch Neuer Rentenzugang nach 35 Versicherungsjahren und individueller Gesundheitsprüfung
Versichertenkreis Viele Selbstständige, Abgeordnete und Vorstände sind nicht pflichtversichert Schrittweise Einbeziehung weiterer Erwerbstätiger
Minijobs Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Sonderbehandlung Sonderstatus grundsätzlich abschaffen; Ausnahme nur für Schüler
Grundsicherung im Alter Besonderer Rentenfreibetrag setzt regelmäßig mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten voraus Freibetrag auch für Menschen mit kürzeren Versicherungsverläufen
Altersteilzeit Nutzung grundsätzlich ab 55 Jahren möglich Altersgrenze auf 58 Jahre anheben und Blockmodell beenden

Regelaltersgrenze könnte nach 2031 weiter steigen

Besonders viele Beschäftigte dürfte die geplante Kopplung des Rentenalters an die Lebenserwartung betreffen. Nach dem Vorschlag sollen sich zusätzliche Lebensjahre im Verhältnis zwei zu eins auf eine längere Erwerbsphase und einen längeren Rentenbezug verteilen.

Steigt die statistische Lebenserwartung um zwölf Monate, würden daraus rechnerisch acht Monate längere Erwerbszeit und vier Monate zusätzlicher Rentenbezug entstehen. Die Altersgrenze soll jeweils mit einem Vorlauf von mindestens fünf Jahren festgelegt und regelmäßig überprüft werden.

Nach den aktuellen Annahmen des Statistischen Bundesamtes könnte die Regelaltersgrenze zwischen 2031 und 2041 um ungefähr sechs Monate steigen. Aus 67 Jahren würden dann schrittweise 67 Jahre und sechs Monate.

Als erster Geburtsjahrgang könnte 1965 von einer weiteren Anhebung erfasst werden. Wie eine mögliche Staffelung aussehen könnte, zeigt der Beitrag „Rente erst mit 67,5 Jahren: Diese Jahrgänge sind betroffen“.

Die genannten Altersgrenzen sind bisher nur eine Modellrechnung. Erst ein Gesetz kann festlegen, welcher Jahrgang tatsächlich wie viele Monate länger warten müsste.

Die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren steht vor dem Aus

Weitreichende Folgen hätte die geplante Abschaffung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Nach geltendem Recht können Versicherte mit 45 anrechenbaren Jahren vor der Regelaltersgrenze ohne Abschläge in den Ruhestand gehen.

Für alle ab 1964 Geborenen liegt diese Altersgrenze bei 65 Jahren. Die umgangssprachliche Bezeichnung „Rente mit 63“ ist daher für jüngere Jahrgänge längst nicht mehr zutreffend.

Die Kommission möchte einen abschlagsfreien Rentenbeginn nicht mehr allein von der Zahl der Versicherungsjahre abhängig machen. Wer 45 Jahre gearbeitet und Beiträge gezahlt hat, könnte diesen besonderen Zugang deshalb verlieren.

Noch ist nicht bekannt, ob rentennahe Jahrgänge geschützt werden. Besonders Beschäftigte, die ihre Altersteilzeit, einen Aufhebungsvertrag oder private Rücklagen auf den bisherigen Rententermin abgestimmt haben, benötigen verlässliche Übergangsbestimmungen.

Welche Jahrgänge besonders aufmerksam sein sollten, erläutert der Beitrag „Rente nach 45 Jahren Arbeit endet: Diese Jahrgänge sollten jetzt besonders gut aufpassen“.

Vorgezogene Rente soll erst ab 64 Jahren möglich sein

Auch die Altersrente für langjährig Versicherte nach 35 Versicherungsjahren soll verändert werden. Gegenwärtig kann sie frühestens mit 63 Jahren beansprucht werden, allerdings mit einem Abschlag von 0,3 Prozent für jeden vorgezogenen Monat.

Für ab 1964 Geborene kann die Kürzung bei einem Beginn mit 63 Jahren bis zu 14,4 Prozent betragen. Der Abschlag bleibt während des gesamten Rentenbezugs bestehen.

Nach dem Vorschlag soll der früheste Rentenbeginn zunächst von 63 auf 64 Jahre steigen. Anschließend soll sich diese Grenze zusammen mit der Regelaltersgrenze verschieben, sodass zwischen beiden Terminen ein Abstand von drei Jahren bleibt.

Bei unverändert 0,3 Prozent Abschlag je Monat würde sich die höchste Kürzung auf 10,8 Prozent begrenzen. Ob der Gesetzgeber sowohl die Altersgrenze als auch die heutige Abschlagsformel übernimmt, ist noch offen.

Eine neue Schutzrente soll gesundheitliche Härten abfedern

Als Ausgleich für die Abschaffung der Rente nach 45 Jahren schlägt die Kommission einen besonderen Zugang für gesundheitlich eingeschränkte Menschen vor. Dieser wird vom Bundesarbeitsministerium als Schutzrente für langjährige Beitragszahler beschrieben.

Vorgesehen sind mindestens 35 Versicherungsjahre und eine individuelle Gesundheitsprüfung. Der Versicherte müsste nachweisen, dass er in seinem zuletzt über längere Zeit ausgeübten Berufsfeld nicht mehr arbeiten kann.

Der Rentenbeginn soll zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze ohne Abschläge möglich sein. Weitere drei Jahre früher wäre ein Beginn mit Abschlägen denkbar.

Bei einer Regelaltersgrenze von 67 Jahren könnte die Schutzrente damit ab 65 Jahren ohne Kürzung oder frühestens ab 62 Jahren mit Abschlägen beginnen. Eine anerkannte Schwerbehinderung wird im Kommissionsbericht nicht als Voraussetzung genannt.

Ungeklärt sind bislang Begriffe wie „rentennahe Jahrgänge“, „langjährig ausgeübtes Berufsfeld“ und „schwerwiegende gesundheitliche Einschränkung“. Ausführliche Informationen enthält der Beitrag „Neue Schutzrente statt Rente nach 45 Jahren“.

Für körperlich oder psychisch stark belastete Beschäftigte könnte die Regelung eine Verbesserung bringen. Gesunde Versicherte mit 45 Beitragsjahren könnten dagegen schlechter gestellt werden, weil sie die Gesundheitsprüfung nicht erfüllen würden.

Gesetzliche Kapitalrente soll zusätzliche Beiträge verlangen

Die gesetzliche Rentenversicherung soll nach dem Vorbild der schwedischen Prämienrente um einen verpflichtenden Kapitalbaustein erweitert werden. Für die Versicherten wären individuelle Kapitalkonten vorgesehen, deren Guthaben am Kapitalmarkt angelegt wird.

Die Kommission empfiehlt einen zusätzlichen Beitrag von insgesamt zwei Prozent des Bruttoentgelts. Arbeitgeber und Beschäftigte sollen jeweils die Hälfte tragen.

Der Aufbau könnte idealerweise 2028 beginnen. Vorgesehen sind jährliche Schritte von jeweils 0,5 Prozentpunkten, bis der Gesamtbeitrag von zwei Prozent erreicht ist.

Bei einem Bruttoeinkommen von 3.000 Euro läge der Arbeitnehmeranteil nach vollständiger Einführung rechnerisch bei 30 Euro monatlich. Der Arbeitgeber müsste ebenfalls 30 Euro einzahlen.

Das Geld soll später grundsätzlich als lebenslange Rente und nicht als frei verfügbares Guthaben ausgezahlt werden. Neben einem öffentlich organisierten Fonds könnten nach dem Kommissionsbericht wenige zertifizierte Anlageangebote zur Auswahl stehen.

Eine bestimmte Rendite oder Rentenhöhe ist bisher nicht garantiert. Die Bundesregierung hat im August 2026 erklärt, dass sie zu den Anlagebedingungen, möglichen Garantien und finanziellen Risiken noch keine verbindlichen Angaben machen kann.

Weitere Informationen zu den unterschiedlichen Übergangsgruppen enthält der Beitrag „Rente: Ab 2032 könnte es drei Gruppen von Rentnern geben“.

Übergangszuschlag soll rentennahe Jahrgänge schützen

Eine kapitalgedeckte Rente benötigt viele Jahre, bevor nennenswerte Erträge entstehen. Menschen, die kurz nach der Einführung in Rente gehen, könnten deshalb zwar Beiträge zahlen, aber nur einen geringen zusätzlichen Anspruch aufbauen.

Für Neurentner ab 2032 schlägt die Kommission daher einen steuerfinanzierten Übergangsfaktor vor. Dieser soll verhindern, dass das Rentenniveau beim Rentenbeginn wegen einer kurzen Ansparzeit unter den heutigen Wert sinkt.

Der Zuschlag soll wieder abgebaut werden, sobald die Kapitalrente genügend Erträge liefert. Die Kommission rechnet mit einer Übergangsphase bis ungefähr zur Mitte der 2040er-Jahre.

Wie hoch dieser Zuschlag im Einzelfall wäre, geht aus dem Bericht nicht hervor. Auch die Bundesregierung hat bislang keine Berechnungsformel veröffentlicht.

70 Prozent des letzten Nettoeinkommens sind keine persönliche Garantie

Die Kommission nennt eine Nettoersatzquote von mindestens 70 Prozent nach Steuern als politisches Ziel. Diese Zahl wird jedoch häufig falsch verstanden.

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Gemeint ist nicht, dass jeder Rentner künftig einen gesetzlichen Anspruch auf 70 Prozent seines letzten persönlichen Nettogehalts erhalten soll. Die Quote soll anhand typischer Modellfälle ermittelt werden und sämtliche Bereiche der Alterssicherung zusammenfassen.

Einbezogen werden sollen die gesetzliche Umlagerente, die neue Kapitalrente sowie betriebliche und private Vorsorge. Wer keine Betriebsrente besitzt oder wegen niedriger Einkommen kaum privat vorsorgen kann, erreicht die Quote deshalb nicht automatisch.

Die Bundesregierung konnte im August 2026 noch nicht angeben, welche Versicherungszeiten, Einkommenshöhen und zusätzlichen Sparleistungen erforderlich wären. Eine nach Geburtsjahrgängen aufgeschlüsselte Generationenbilanz will sie nach ihrer Antwort an den Bundestag nicht veröffentlichen.

Renten könnten nach 2031 langsamer steigen

Die Haltelinie von 48 Prozent gilt nach dem Rentenpaket bis 2031. Danach möchte die Kommission wieder stärker auf eine Rentenformel setzen, welche die Zahl der Beitragszahler und Rentenbeziehenden berücksichtigt.

Der sogenannte Nachhaltigkeitsfaktor soll nicht nur wieder angewendet, sondern etwas verstärkt werden. Dadurch könnten jährliche Rentenerhöhungen bei einer ungünstigen demografischen Entwicklung geringer ausfallen.

Eine nominale Kürzung bereits laufender Renten ist nach dem Vorschlag nicht vorgesehen. Eine Schutzklausel soll verhindern, dass der aktuelle Rentenwert sinkt.

Dennoch könnten Bestandsrentner die Reform später durch schwächere Erhöhungen spüren. Die Kommission verlangt allerdings, dass das Sicherungsniveau im Zusammenspiel aller Reformbestandteile nicht schlechter ausfällt als nach dem Recht, das ohne Reform ab 2032 gelten würde.

Selbstständige, Abgeordnete und Vorstände sollen einzahlen

Die gesetzliche Rentenversicherung soll langfristig mehr Erwerbstätige erfassen. Als Zielbild nennt die Kommission eine gemeinsame Erwerbstätigenversicherung.

Neue Selbstständige ohne verpflichtende anderweitige Alterssicherung sollen ab einem Stichtag ohne Befreiungsmöglichkeit in die gesetzliche Rentenversicherung aufgenommen werden. Bereits tätige Selbstständige sollen einbezogen werden, sich aber nach dem Vorschlag ohne besondere Voraussetzungen befreien lassen können.

Auch Abgeordnete des Bundestages und der Landesparlamente sowie Vorstände von Aktiengesellschaften sollen versicherungspflichtig werden. Bei Beamten schlägt die Kommission vor, Änderungen des Rentenrechts entsprechend auf die Beamtenversorgung zu übertragen und künftig weniger Beschäftigte zu verbeamten.

Eine größere Zahl von Beitragszahlern entlastet die Rentenkasse zunächst. Langfristig entstehen aus den zusätzlichen Beiträgen jedoch auch neue Rentenansprüche.

Minijobs sollen ihren Sonderstatus verlieren

Die Kommission möchte Minijobs ohne Befreiungsmöglichkeit in die gesetzliche Rentenversicherung einbeziehen. Zusätzlich soll die bisherige steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Sonderbehandlung entfallen.

Ausnahmen sind lediglich für Schüler vorgesehen. Betroffen wären damit unter anderem Rentner, Studierende, Grundsicherungsbeziehende und zahlreiche Frauen mit geringfügiger Beschäftigung.

Ein Minijob würde dadurch nicht als Beschäftigungsmöglichkeit verboten. Aus dem bislang besonders behandelten Arbeitsverhältnis könnte jedoch eine regulär beitragspflichtige Beschäftigung mit einem geringeren Nettoverdienst werden.

Wie hoch mögliche Abzüge ausfallen, lässt sich ohne Gesetzentwurf nicht berechnen. Der Beitrag „Minijob für Rentner vor dem Aus?“ erläutert die möglichen Folgen ausführlich.

Mehr Rentenfreibetrag in der Grundsicherung

Menschen mit kleinen Renten könnten von einem neuen Freibetrag profitieren. Nach geltendem Recht setzt der besondere Freibetrag für gesetzliche Renten grundsätzlich mindestens 33 Jahre mit anerkannten Grundrentenzeiten voraus.

Die Kommission möchte einen Freibetrag auch für Grundsicherungsbeziehende schaffen, die diese Schwelle nicht erreichen. Dadurch würde nicht mehr jeder Euro der gesetzlichen Rente vollständig auf die Grundsicherung angerechnet.

Eine konkrete Berechnungsformel oder einen vorgesehenen Höchstbetrag gibt es bislang nicht. Informationen zum bestehenden Freibetrag enthält der Beitrag „Sozialämter lassen bis zu 281,50 Euro Rentenfreibetrag verfallen“.

Außerdem empfiehlt die Kommission, die Pflichtverrentung von Langzeitarbeitslosen dauerhaft abzuschaffen. Jobcenter sollen ältere Leistungsbeziehende nicht mehr in eine vorgezogene Altersrente mit lebenslangen Abschlägen drängen können.

Auch Erwerbsminderungsrente und Hinterbliebenenrente stehen auf der Agenda

Bei der Erwerbsminderungsrente sollen Arbeitsversuche erleichtert und die gesundheitliche Vorsorge ausgebaut werden. Der Erprobungszeitraum für eine Rückkehr in Arbeit soll nach der Empfehlung ein Jahr betragen.

Zusätzlich möchte die Kommission den Begriff der Erwerbsminderung überarbeiten. Dabei sollen die tatsächlichen Beschäftigungschancen von Menschen berücksichtigt werden, die nur noch etwa drei Stunden am Tag arbeiten können.

Der Beitrag „Rentenreform verändert auch die Erwerbsminderungsrente“ beschreibt die Vorschläge im Einzelnen. Daneben soll das Reha-Budget stärker am tatsächlichen Versorgungsbedarf ausgerichtet werden.

Für Witwen- und Witwerrenten enthält der Bericht noch keine fertige Neuregelung. Die Kommission empfiehlt lediglich ein eigenes Verfahren, in dem eine Anpassung an heutige Familien- und Erwerbsmodelle geprüft wird.

Was heutige Rentner jetzt wissen müssen

Für bereits ausgezahlte Altersrenten gibt es derzeit keine beschlossene Kürzung. Auch die bestehenden Voraussetzungen für Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten gelten unverändert weiter.

Bestandsrentner müssen wegen des Kommissionsberichts keinen Antrag stellen. Eine neu eingeführte Kapitalrente würde zudem kein rückwirkendes Kapitalkonto für bereits vergangene Beitragsjahre schaffen.

Spätere Auswirkungen sind dennoch denkbar. Dazu gehören eine veränderte Berechnung künftiger Rentenerhöhungen, neue Regeln für Minijobs und ein erweiterter Freibetrag bei der Grundsicherung.

Beschäftigte kurz vor dem Ruhestand sollten größere Entscheidungen weiterhin auf das geltende Recht stützen. Gleichzeitig ist es sinnvoll, bei Altersteilzeit, Aufhebungsverträgen und privaten Überbrückungsplänen eine Variante mit späterem Rentenbeginn berechnen zu lassen.

Praxisbeispiel: 45 Beitragsjahre könnten nicht mehr ausreichen

Martin ist Jahrgang 1965 und erwartet nach 45 Versicherungsjahren mit 65 Jahren eine abschlagsfreie Bruttorente von 1.800 Euro. Nach geltendem Recht könnte er diesen Rentenzugang im Jahr 2030 beanspruchen.

Würde die Empfehlung ohne Schutz für rentennahe Jahrgänge umgesetzt, könnte Martin den bisherigen Anspruch verlieren. Ist er gesund, würde ihm die geplante Schutzrente trotz seiner langen Beitragszeit möglicherweise nicht helfen.

Martin müsste dann länger arbeiten oder eine vorgezogene Altersrente mit dauerhaften Abschlägen wählen. Deshalb lässt er sich von der Deutschen Rentenversicherung mehrere Varianten berechnen, kündigt seinen Arbeitsplatz aber nicht allein wegen der bisherigen Reformankündigung.

Häufige Fragen und Antworten zur großen Rentenreform

1. Sind die 33 Empfehlungen bereits beschlossen?

Nein. Der Koalitionsausschuss will sie zwar in ihrer Gesamtheit umsetzen, doch die Bundesregierung arbeitet noch an den gesetzlichen Einzelheiten. Verbindlich werden Änderungen erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens und ihrer Veröffentlichung.

2. Werden laufende Renten jetzt gekürzt?

Nein. Es gibt derzeit weder eine neue Kürzung noch eine veränderte Berechnung der laufenden Monatsrente. Nach 2031 könnten Rentenerhöhungen jedoch anders berechnet werden, falls der vorgeschlagene Nachhaltigkeitsfaktor Gesetz wird.

3. Ab wann könnte die Regelaltersgrenze auf 67,5 Jahre steigen?

Der vorgeschlagene Mechanismus soll ab 2032 gelten. Nach heutiger Modellrechnung könnte die Altersgrenze bis 2041 schrittweise 67 Jahre und sechs Monate erreichen, doch eine verbindliche Jahrgangstabelle gibt es noch nicht.

4. Ist die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren schon abgeschafft?

Nein. Wer die heutigen Voraussetzungen erfüllt, besitzt weiterhin den gesetzlichen Anspruch. Ob und ab welchem Jahrgang die Rentenart entfällt, muss der Gesetzgeber durch Übergangsvorschriften festlegen.

5. Müssen Beschäftigte schon einen Beitrag zur Kapitalrente zahlen?

Nein. Der zusätzliche Beitrag von bis zu zwei Prozent ist lediglich eine Empfehlung. Erst ein Gesetz kann Beitragssatz, Starttermin, Beitragsgrenze und spätere Auszahlung bestimmen.

6. Was sollten rentennahe Versicherte jetzt unternehmen?

Sie sollten ihren Versicherungsverlauf prüfen, fehlende Zeiten klären und eine aktuelle Rentenauskunft anfordern. Verträge über Altersteilzeit, Abfindungen oder das Ende einer Beschäftigung sollten verschiedene Rententermine berücksichtigen, bis die gesetzlichen Bestimmungen feststehen.