Wer Grundsicherungsgeld nach dem SGB II bezieht und privat krankenversichert ist, erhält vom Jobcenter nicht automatisch den vollständigen Versicherungsbeitrag. Gemeint ist hier das Grundsicherungsgeld für Arbeitsuchende und nicht die Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII.
Das Jobcenter zahlt den tatsächlichen Beitrag nur bis zu einer gesetzlichen Obergrenze. Diese entspricht dem Betrag, den der Versicherer im wegen Hilfebedürftigkeit halbierten Basistarif verlangen würde.
Bleibt eine leistungsberechtigte Person in einem teureren Tarif, muss sie die Differenz grundsätzlich selbst aufbringen. Diese Beitragslücke lässt sich nicht über einen Härtefallmehrbedarf schließen.
Rechtsanwältin verlangte zusätzliche Zahlungen vom Jobcenter
Das Bayerische Landessozialgericht hat diese Begrenzung im Eilverfahren einer selbstständigen Rechtsanwältin bestätigt. Sie verlangte höhere Leistungen für ihre private Kranken- und Pflegeversicherung.
Das Jobcenter sollte außerdem ihre Beiträge zur Rechtsanwaltskammer und zum Versorgungswerk übernehmen. Hinzu kamen Kosten einer Datenrettung in Höhe von 1.668 Euro.
Der 7. Senat sah jedoch keinen Anspruch auf einen Härtefallmehrbedarf nach § 21 Absatz 6 SGB II. Das Jobcenter musste daher vorläufig keine höheren Leistungen erbringen.
Der Beschluss erging am 10. Juni 2026 und damit noch vor der Umbenennung der SGB-II-Leistung in Grundsicherungsgeld zum 1. Juli 2026. Die hier behandelten Begrenzungen gelten auch unter der neuen Bezeichnung weiter.
Wie hoch ist der Zuschuss zur privaten Krankenversicherung?
Nach § 26 Absatz 1 Satz 1 SGB II zahlt das Jobcenter privat Krankenversicherten einen Zuschuss. Die Höhe richtet sich jedoch nicht unbegrenzt nach dem gewählten Versicherungstarif.
Weist die versicherte Person ihre Hilfebedürftigkeit nach, gilt für den Basistarif eine Halbierung. Der dadurch entstehende Betrag bildet die Obergrenze für den Zuschuss des Jobcenters.
Dabei handelt es sich nicht automatisch um die Hälfte des allgemeinen Höchstbeitrags der gesetzlichen Krankenversicherung. Entscheidend ist der Beitrag, den die betroffene Person im halbierten Basistarif ihres eigenen Versicherers zahlen müsste.
Ist der bestehende Tarif günstiger, berücksichtigt das Jobcenter nur den tatsächlichen Beitrag. Ist er teurer, endet der Zuschuss bei der für den halbierten Basistarif festgestellten Grenze.
Beispiel zeigt die Beitragslücke
Eine selbstständige Leistungsbezieherin zahlt für ihren bisherigen PKV-Tarif monatlich 780 Euro. Ihr Versicherer bestätigt, dass sie bei Hilfebedürftigkeit im Basistarif 500 Euro zahlen müsste.
Das Jobcenter berücksichtigt höchstens diese 500 Euro. Die Differenz von 280 Euro muss die Versicherte grundsätzlich selbst tragen, wenn sie in ihrem bisherigen Tarif bleibt.
Allein der Wunsch, den teureren Tarif fortzuführen, begründet keinen Härtefallmehrbedarf. Das gilt auch dann, wenn der Wechsel in den Basistarif persönliche Nachteile mit sich bringen könnte.
Für die private Pflegeversicherung gilt eine andere Grenze
Die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung werden nicht nach derselben Obergrenze behandelt. Für die private Pflegeversicherung enthält § 26 Absatz 3 SGB II eine eigene Vorschrift.
Der Zuschuss ist dort auf die Hälfte des Höchstbeitrags in der sozialen Pflegeversicherung begrenzt. Liegt der tatsächliche Beitrag darunter, kann nur dieser niedrigere Betrag berücksichtigt werden.
Warum der Härtefallmehrbedarf nicht weiterhilft
Ein Härtefallmehrbedarf nach § 21 Absatz 6 SGB II ist für besondere Ausgaben vorgesehen, die das Gesetz an anderer Stelle nicht erfasst. Der Bedarf muss außerdem unvermeidbar sein und darf nicht auf andere Weise gedeckt werden können.
Für Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung existiert mit § 26 SGB II bereits eine eigene Regelung. Dort hat der Gesetzgeber sowohl den Zuschuss als auch seine Obergrenze festgelegt.
Diese Grenze darf deshalb nicht durch einen zusätzlichen Härtefallmehrbedarf umgangen werden. Das hat bereits das Bundessozialgericht mit Urteil vom 6. Juni 2023 – B 4 AS 5/22 R klargestellt.
Nach Auffassung des Bundessozialgerichts bestehen dagegen auch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Basistarif bietet grundsätzlich einen Versicherungsschutz, der mit dem Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar ist.
Bei Selbstbehalten können andere Regeln gelten
Die Entscheidung betrifft die laufenden Versicherungsbeiträge. Medizinisch notwendige Kosten innerhalb eines Tarifs mit Selbstbehalt müssen davon getrennt betrachtet werden.
Solche Behandlungskosten können unter besonderen Voraussetzungen als zusätzlicher Bedarf anerkannt werden. Das kann etwa gelten, wenn das Jobcenter die versicherte Person noch nicht über einen möglichen Tarifwechsel beraten hat.
Bis zum frühestmöglichen Wechsel kann dann im Einzelfall ein Anspruch entstehen, wie eine weitere Entscheidung zum PKV-Tarif mit Selbstbehalt zeigt. Daraus folgt jedoch keine allgemeine Übernahme sämtlicher Selbstbehalte.
Keine direkte Zahlung für das Versorgungswerk
Das Jobcenter muss die Beitragsrechnung des Versorgungswerks nicht als zusätzlichen Mehrbedarf bezahlen. Bei vorhandenem Einkommen können Pflichtbeiträge jedoch die Berechnung der Grundsicherung beeinflussen.
Wer Einkommen erzielt, darf bestimmte Ausgaben davon abziehen. Dadurch sinkt das Einkommen, das das Jobcenter auf die Grundsicherung anrechnet.
Das Bundessozialgericht entschied am 13. Dezember 2023 – B 7 AS 16/22 R, dass Pflichtbeiträge zu einem berufsständischen Versorgungswerk in begrenzter Höhe berücksichtigt werden können.
Das bedeutet nicht, dass das Jobcenter den Beitrag direkt an das Versorgungswerk überweist. Die Absetzung kann lediglich dazu führen, dass weniger Einkommen angerechnet und deshalb mehr Grundsicherung gezahlt wird.
Wer kein anrechenbares Einkommen erzielt, erhält durch diese Möglichkeit allein keine zusätzliche Auszahlung. Eine Einkommensberechnung darf daher nicht mit einer Kostenerstattung verwechselt werden.
Auch Kammerbeiträge sind gesondert zu prüfen
Aus dem Härtefallmehrbedarf ergab sich im entschiedenen Fall auch kein Anspruch auf die direkte Übernahme der Beiträge zur Rechtsanwaltskammer. Das LSG Bayern lehnte eine zusätzliche Zahlung durch das Jobcenter ab.
Davon zu trennen ist die Frage, ob solche Beiträge bei der Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit berücksichtigt werden müssen. Die Ablehnung als Härtefall bedeutet nicht automatisch, dass die Ausgabe bei der Gewinnberechnung ohne Bedeutung ist.
Warum die Datenrettung nicht bezahlt wurde
Die Rechtsanwältin verlangte außerdem 1.668 Euro für eine Datenrettung. Auch darin erkannte das Gericht keinen unabweisbaren Mehrbedarf.
Nach den Feststellungen des LSG war ihr eine Einkommensteuererstattung von rund 12.000 Euro zugeflossen. Aus diesen verfügbaren Mitteln hätte sie die Datenrettung bezahlen können.
Ein Bedarf gilt nicht als unvermeidbar, wenn ausreichend eigenes Geld zur Verfügung steht. Ob die Kosten bei der Berechnung des Einkommens als betriebliche Ausgabe zu behandeln wären, ist eine andere Frage als die beantragte Erstattung durch das Jobcenter.
Worauf privat Versicherte achten sollten
Privat Versicherte sollten sich von ihrer Versicherung schriftlich bestätigen lassen, wie hoch ihr Beitrag im halbierten Basistarif bei nachgewiesener Hilfebedürftigkeit wäre. Dieser Betrag sollte anschließend mit dem Zuschuss im Bewilligungsbescheid verglichen werden.
Selbstständige sollten zusätzlich prüfen, ob Beiträge zum Versorgungswerk, Kammerbeiträge und andere notwendige Ausgaben bei der Einkommensberechnung korrekt berücksichtigt wurden. Die Ablehnung eines Härtefallmehrbedarfs beantwortet diese Frage nicht automatisch.
Häufige Fragen zur privaten Krankenversicherung
Muss das Jobcenter den vollständigen PKV-Beitrag bezahlen?
Nein. Der Zuschuss ist grundsätzlich auf den Betrag begrenzt, den die versicherte Person bei Hilfebedürftigkeit im halbierten Basistarif zahlen müsste.
Kann die Beitragsdifferenz als Härtefall anerkannt werden?
Grundsätzlich nicht. § 26 SGB II regelt den Zuschuss und seine Obergrenze, sodass die Differenz zu einem teureren Tarif nicht zusätzlich über § 21 Absatz 6 SGB II verlangt werden kann.
Übernimmt das Jobcenter Beiträge zum Versorgungswerk?
Das Jobcenter bezahlt diese Beiträge nicht als zusätzlichen Mehrbedarf. Bei vorhandenem Einkommen können Pflichtbeiträge jedoch in begrenzter Höhe dessen Anrechnung verringern.
Können Kosten einer Datenrettung ein Mehrbedarf sein?
Das ist nur unter engen Voraussetzungen denkbar. Stehen ausreichend eigene Mittel zur Verfügung, fehlt es an einem unvermeidbaren und ungedeckten Bedarf.
Entscheidung: Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 10. Juni 2026 – L 7 AS 592/26 B ER.




