Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sollen Bezieher von Bürgergeld keine private Krankenversicherung mit Selbstbehalt haben. Die Jobcenter müssen sie daher über einen Wechsel in den Basistarif beraten, wie das Bayerische Landessozialgericht (LSG) in München in einem bereits schriftlich veröffentlichten Urteil vom 9. April 2024 entschieden hat (Az.: L 7 AS 76/23).
Bis zu einer solchen Beratung und der erstmaligen Möglichkeit eines Tarifwechsels muss das Jobcenter danach bei notwendigen Behandlungen die Kosten für anfallende Selbstbehalte übernehmen.
Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel mit einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 19. August 2024 zurückgewiesen (Az.: B 4 AS 48/24 B). Damit muss das Jobcenter der Klägerin die nach ihrem privaten Krankenversicherungstarif vorgesehenen Eigenanteile mehrerer Zahnarztrechnungen in dem Umfang zahlen, in dem die Behandlung jeweils notwendig war.
Bürgergeld-Bezieherin war privat Krankenversichert
Die Frau aus dem Raum München war privat krankenversichert mit einem so genannten Selbstbehalttarif, konnte aber die anfallenden Eigenanteile nicht tragen.
Sie reichte daher bei ihrem Jobcenter mehrere Zahnarztrechnungen ein, die ihr Krankenversicherer nicht vollständig erstattet hatte, sowie Heil- und Kostenpläne für Zahnbehandlungen und Zahnersatz in Höhe von insgesamt 14.916 Euro, für die die Versicherung voraussichtliche Leistungen in Höhe von lediglich 4.580 Euro zusicherte. Das Jobcenter lehnte die Kostenübernahme in allen Fällen ab.
Das LSG hat zwar bestätigt, dass sich mit der Einführung des PKV-Basistarifs die Frage der Selbstbeteiligung grundsätzlich erledigt hat. Die Leistungen dieses privaten Versicherungstarifs entsprächen denen der gesetzlichen Krankenversicherung.
LSG München: Jobcenter müssen beraten oder zahlen
Von den Leistungsempfängern könne jedoch nicht erwartet werden, dass sie von sich aus einen entsprechenden Wechsel vornehmen. Vielmehr müssten die Jobcenter entsprechend beraten und darauf hinweisen, dass sie die Kosten auch dann übernehmen, wenn die Beiträge dann höher sind als bisher in einem Tarif mit Selbstbehalt.
Solange eine solche Beratung nicht erfolgt ist, müssten sie den für eine notwendige Behandlung anfallenden Selbstbehalt als „Sonderbedarf“ übernehmen. Dies gilt auch nach einer Beratung bis zum frühestmöglichen Zeitpunkt eines Wechsels.
Grundsätzlich muss das Jobcenter die Kosten übernehmen, wenn die Behandlung medizinisch notwendig war. Das gilt nach dem Münchener Urteil auch für Kosten, die – etwa bei Zahnersatz – auch die gesetzliche Krankenversicherung und die private Basisversicherung nicht übernehmen. Allerdings gelten Kosten nicht mehr als „notwendig“, soweit ein Arzt oder Zahnarzt einen höheren Satz als den jeweils versicherten abrechnet. Es sei der Versicherten zumutbar, eine entsprechende Abrechnung zu vereinbaren, urteilte das LSG. Die darüber hinausgehenden Kosten müsse das Jobcenter daher nicht übernehmen.
Revision zurückgewiesen
Aus den vorgelegten Heil- und Kostenplänen könne die Patientin keinen Leistungsanspruch ableiten. Ein solcher könne sich erst aus den Rechnungen ergeben, urteilte das LSG. Diese lägen hier noch nicht vor, da die Behandlungen noch nicht durchgeführt worden seien.
Da sich das LSG durchgehend auf ältere Urteile des BSG stützte, hatte es die Revision nicht zugelassen. Die hiergegen eingelegte Revision hat das BSG inzwischen zurückgewiesen. Die Klägerin habe keine Fragen oder Argumente vorgetragen, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten.