Wer Grundsicherung im Alter erhält, rechnet gewöhnlich mit einer Bewilligung für zwölf Monate. Doch darauf besteht nicht immer ein Anspruch. Ein Sozialamt darf den Zeitraum sogar auf nur zwei Monate verkürzen, wenn dafür ein wichtiger sachlicher Grund vorliegt. Das zeigt ein Verfahren, das inzwischen das Bundessozialgericht erreicht hat. (B 8 SO 18/25 B)
Die Entscheidung gibt dem Sozialamt allerdings keine “Blankovollmacht”: Zwölf Monate bleiben der gesetzliche Regelfall. Eine kurze Bewilligung muss sich mit besonderen Umständen im Einzelfalls rechtfertigen lassen.
Altersrentner bekam Grundsicherung nur für Dezember und Januar
Im konkreten Fall bezog ein obdachloser Altersrentner ergänzende Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Er wohnte vorübergehend in einer Pension.
Das Sozialamt bewilligte ihm die Leistungen lediglich für Dezember 2019 und Januar 2020. Gleichzeitig verlangte es für eine Weiterbewilligung lückenlose Quittungen über die Übernachtungskosten.
Der Mann hielt die Zwei-Monats-Bewilligung für rechtswidrig. Nach seiner Auffassung musste das Amt die Grundsicherung grundsätzlich für zwölf Monate bewilligen.
Das Hessische Landessozialgericht sah das anders (Urteil vom 13. November 2024 – L 4 SO 88/22). Die unklare Wohnsituation rechtfertigte nach Auffassung der Richter den kurzen Zeitraum. Zum Zeitpunkt des Bescheids stand nämlich nicht fest, wie lange der Rentner in der Pension bleiben und welche Unterkunftskosten entstehen würden.
Zwölf Monate sind der Regelfall – aber keine Garantie
§ 44 Abs. 3 SGB XII legt fest, dass die Grundsicherung „in der Regel“ für zwölf Kalendermonate bewilligt wird. Das Gesetz schreibt also nicht zwingend in jedem Fall zwölf Monate vor. “In der Regel” bedeutet “es gibt Ausnahmen”.
Das Hessische LSG verlangt dafür einen sachlichen Grund mit genügend Gewicht. Ein kürzerer Zeitraum kommt vor allem in Betracht, wenn sich voraussichtlich wichtige Umstände ändern, die die Höhe des Anspruchs beeinflussen.
Warum zwei Monate in diesem Fall ausreichten
Beim betroffenen Rentner hing die Höhe der Grundsicherung wesentlich von seinen Unterkunftskosten ab. Er bezog zwar dauerhaft Altersrente. Diese Einnahme änderte sich nicht entscheidend. Unsicher blieb jedoch seine Unterkunft.
Das Sozialamt wusste bei Erlass des Bescheids nicht, welche Übernachtungskosten weiterhin entstehen würden. Unterkunftskosten berücksichtigt die Grundsicherung nur, bei tatsächlichem Bedarf.
Diese Unsicherheit reichte dem Hessischen LSG als sachlicher Grund, um die Bewilligung zu verkürzen.
BSG lässt die kurze Bewilligung bestehen
Der Rentner wollte die Sache anschließend vor das Bundessozialgericht bringen. Er stellte die Frage, ob die Unsicherheit über Dauer und Art einer Unterkunft ausreicht, um die Bewilligung unter zwölf Monate zu verkürzen.
Das BSG verwarf seine Nichtzulassungsbeschwerde jedoch als unzulässig. Es stellte allerdings ausdrücklich fest, dass § 44 Abs. 3 SGB XII von einer regelmäßigen Bewilligungsdauer von zwölf Monaten ausgeht und damit zugleich Ausnahmen zulässt. Die Entscheidung des Hessischen LSG blieb deshalb bestehen.
Sozialamt darf nicht ständig nur für einen Monat zahlen
Für Leistungsbezieher enthält das Urteil des Hessischen LSG zugleich eine wichtige Grenze. Eine Behörde darf die Jahresbewilligung nicht dadurch aushebeln, dass sie mehrfach extrem kurze Bescheide erlässt. Das Gericht bezeichnete eine wiederholte monatsweise Bewilligung als rechtswidrig.
Eine kurze Bewilligung braucht also einen konkreten Bezug zum einzelnen Fall. Fehlt dieser Grund oder nutzt das Sozialamt kurze Zeiträume zur häufigeren Kontrolle, sollten Betroffene den Bescheid überprüfen.
Ein Zwei-Monats-Bescheid bedeutet nicht zwei Monate Anspruch
Ein Bewilligungszeitraum von zwei Monaten bedeutet nicht zwingend, dass anschließend kein Anspruch auf Grundsicherung mehr besteht. Der Bescheid regelt zwar zunächst nur diesen Zeitraum.
Bestehen Hilfebedürftigkeit und die übrigen Voraussetzungen jedoch weiter, bleibt auch der Anspruch bestehen. Das Sozialamt kann dann allerdings aktuelle Nachweise verlangen, wenn sich Unterkunft, Einkommen oder andere leistungsrelevante Umstände ändern können.
Im Gerichtsfall verlangte die Behörde Quittungen über die tatsächlichen Übernachtungskosten.
Das sollten Sie bei einem ungewöhnlich kurzen Bescheid prüfen
Wer Grundsicherung nur für zwei, drei oder sechs Monate erhält, sollte zuerst nach dem Grund suchen. Entscheidend sind folgende Fragen:
Steht im Bescheid oder in den Begleitschreiben, warum das Sozialamt von zwölf Monaten abweicht? Gibt es tatsächlich eine konkrete Veränderung, die während des kommenden Jahres erwartet wird? Betrifft diese Veränderung die Höhe oder die Voraussetzungen Ihrer Grundsicherung? Oder erlässt das Sozialamt bei Ihnen immer wieder nur kurze Bescheide, obwohl Einkommen, Unterkunft und persönliche Verhältnisse stabil bleiben?
Je weniger sich eine konkrete Veränderung erkennen lässt, desto angreifbarer kann die Verkürzung sein.
Besonders aufmerksam sollten Sie werden, wenn das Amt regelmäßig nur monatsweise entscheidet. Das Hessische LSG hat eine solche Praxis ausdrücklich von einer zulässigen, sachlich begründeten Ausnahme getrennt.
Nicht erst reagieren, wenn die zwei Monate vorbei sind
Eine kurze Bewilligung setzt kann Betroffene unter erheblichen Zeitdruck. Wer die Befristung für rechtswidrig hält, sollte nicht bis zum Ablauf des Bescheids warten.
Gegen einen belastenden Bescheid können Sie grundsätzlich Widerspruch einlegen. Gleichzeitig sollten Sie den Weiterbewilligungsantrag rechtzeitig stellen und verlangte Nachweise einreichen.
Besonders wichtig bei unsicherer Unterkunft
Das Urteil trifft nicht nur obdachlose Menschen. Vergleichbare Fragen entstehen, wenn jemand vorübergehend in einer Pension, einem Hotel, einer Notunterkunft oder einer anderen nur kurzfristig gesicherten Unterkunft lebt.
Auch ein bevorstehender Umzug oder andere absehbare Veränderungen können einen kürzeren Zeitraum rechtfertigen.
Das Sozialamt muss den konkreten Einzelfall betrachten und einen sachlichen Grund für die Abweichung vom gesetzlichen Zwölf-Monats-Regelfall haben.
FAQ: Kürzere Befristung bei Grundsicherung im Alter
Muss Grundsicherung im Alter immer für zwölf Monate bewilligt werden?
Nein. Zwölf Kalendermonate sind nach § 44 Abs. 3 SGB XII der Regelfall. Ein kürzerer Zeitraum ist möglich, wenn ein ausreichend gewichtiger sachlicher Grund dafür besteht.
Darf das Sozialamt grundsätzlich nur für zwei Monate bewilligen?
Nein. Zwei Monate sind eine Ausnahme. Im entschiedenen Fall rechtfertigte die unklare Dauer und Höhe der Unterkunftskosten die Verkürzung. Eine ständig wiederholte monatsweise Bewilligung hielt das Hessische LSG dagegen für rechtswidrig.
Endet mein Anspruch automatisch nach Ablauf des kurzen Bescheids?
Nein. Der Ablauf des Bewilligungszeitraums bedeutet nicht automatisch, dass danach kein materieller Anspruch mehr besteht. Wer weiterhin Grundsicherung benötigt, sollte die Weiterbewilligung rechtzeitig sicherstellen und erforderliche aktuelle Nachweise einreichen.
Quellen
Bundessozialgericht, Beschluss vom 2. Juni 2026 – B 8 SO 18/25 B (Anwalt24)
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 13. November 2024 – L 4 SO 88/22 (Open Legal Data)
Sozialgesetzbuch XII, § 44 Abs. 3 (Gesetze im Internet)




