Grundsicherung im Alter: Sozialamt muss zu hohe Miete zahlen

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Ältere Menschen in der Grundsicherung dürfen bei den Wohnkosten nicht einfach nach pauschalen Mietobergrenzen behandelt werden. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschied, dass der Sozialhilfeträger die tatsächliche Bruttokaltmiete übernehmen muss, wenn kein schlüssiges Konzept vorliegt, das die besonderen Bedarfe älterer Menschen berücksichtigt. (L 15 SO 142/14)

Im konkreten Fall ging es um ein älteres Ehepaar, das seit Jahrzehnten in derselben Wohnung lebte. Der Sozialhilfeträger wollte die Kosten der Unterkunft und Heizung nur noch gekürzt berücksichtigen und verwies auf angeblich angemessene Mietwerte.

Ehepaar lebte seit Jahrzehnten im vertrauten Wohnumfeld

Der Kläger war Jahrgang 1938, seine Ehefrau Jahrgang 1944. Beide lebten seit 1974 in einem Anbau an das frühere Elternhaus des Klägers.

Das Hausgrundstück war nach einer Zwangsversteigerung verkauft worden. Danach schlossen die Eheleute einen Mietvertrag mit dem neuen Eigentümer und zahlten insgesamt 840 Euro monatlich für Miete, Betriebskosten und Heizkosten.

Sozialamt hielt die Wohnung für zu teuer

Das Sozialamt meinte, die Unterkunftskosten seien sozialhilferechtlich unangemessen hoch. Für einen Zweipersonenhaushalt erkannte es nur deutlich niedrigere Kosten an.

Die Behörde forderte die Kläger mehrfach zur Kostensenkung auf. Sie sollten entweder umziehen, die Kosten senken oder auf andere Weise erreichen, dass die Unterkunft günstiger wird.

Kläger verwiesen auf Alter, Krankheit und lange Wohndauer

Die Kläger hielten einen Umzug für unzumutbar. Sie verwiesen auf die jahrzehntelange Wohndauer, das vertraute Umfeld, die Nähe zu Ärzten und die Unterstützung durch Angehörige.

Beim Kläger war ein Grad der Behinderung von 70 festgestellt. Außerdem lag das Merkzeichen G vor. Er hatte zudem einen Herzinfarkt erlitten.

Sozialamt kürzte trotz früherer Anerkennung

Besonders problematisch war, dass der Sozialhilfeträger die tatsächlichen Wohnkosten über längere Zeit zunächst weiter berücksichtigt hatte. Später kürzte er die Leistungen jedoch erneut.

Die Kläger wandten sich dagegen. Sie verlangten Grundsicherung unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung.

Sozialgericht wies die Klage zunächst ab

Das Sozialgericht Berlin gab dem Sozialamt zunächst Recht. Es versuchte, die angemessenen Unterkunftskosten anhand von Mietspiegelwerten, Betriebskostenwerten und Heizspiegeln zu bestimmen.

Nach Auffassung des Sozialgerichts lagen die tatsächlichen Kosten über den angemessenen Werten. Die besonderen Umstände der Kläger änderten daran aus seiner Sicht nichts Entscheidendes.

LSG hob das Urteil auf

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschied anders. Es hob das Urteil des Sozialgerichts auf und verurteilte den Sozialhilfeträger zur Nachzahlung.

Die Kläger erhielten für Dezember 2011 pro Person weitere 178,50 Euro. Für Januar 2012 bis Mai 2013 sprach das Gericht ihnen monatlich jeweils weitere 151,60 Euro pro Person zu.

Tatsächliche Bruttokaltmiete musste berücksichtigt werden

Der entscheidende Punkt war das fehlende schlüssige Konzept. Das Gericht stellte klar: Wenn der Sozialhilfeträger kein tragfähiges Konzept zu den angemessenen Unterkunftskosten hat, das auch besondere Bedarfe älterer Menschen berücksichtigt, sind die tatsächlichen Aufwendungen für die Bruttokaltmiete als Bedarf anzusetzen.

Das ist für die Grundsicherung im Alter besonders wichtig. Denn ältere Menschen haben oft andere Wohnbedarfe als jüngere Leistungsberechtigte, etwa wegen langer Verwurzelung, gesundheitlicher Einschränkungen, Mobilitätsproblemen oder der Nähe zu Hilfsstrukturen.

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SGB XII ist nicht einfach SGB II

Das Gericht betonte einen wichtigen Unterschied zwischen Bürgergeld und Sozialhilfe. Im SGB II kann ein Gericht bei fehlendem schlüssigem Konzept unter bestimmten Umständen ersatzweise mit Mietspiegeln oder Tabellenwerten arbeiten.

Im SGB XII gilt dies nicht in gleicher Weise. Das Landessozialgericht stellte klar, dass die Spruchreife im Sozialhilferecht nicht einfach durch einen qualifizierten Mietspiegel oder Werte des Wohngeldgesetzes mit pauschalem Zuschlag hergestellt werden kann.

Besondere Bedarfe älterer Menschen zählen

Paragraf 35a SGB XII verlangt, dass besondere Bedarfe älterer Menschen berücksichtigt werden, wenn Unterkunftskosten durch Satzung oder vergleichbare Regelungen bestimmt werden sollen. Genau daran fehlte es hier.

Berlin konnte sich deshalb nicht erfolgreich auf die früheren Verwaltungsvorschriften oder die Wohnaufwendungenverordnung stützen. Diese eigneten sich nach der Entscheidung nicht, um die Unterkunftskosten im SGB XII für die Kläger wirksam zu begrenzen.

Heizkosten wurden anders beurteilt

Bei den Heizkosten zog das Gericht eine andere Linie. Hier können besondere Bedarfe älterer Menschen dadurch berücksichtigt werden, dass nicht jede Überschreitung sofort zur Unangemessenheit führt.

Das Gericht stellte darauf ab, ob die tatsächlichen Heizkosten erheblich über dem Produkt aus angemessener Wohnfläche und Grenzwert nach Heizkostenspiegel liegen. Eine Überschreitung von weniger als 20 Prozent reichte dem Gericht hier nicht aus, um die Heizkosten als unangemessen zu behandeln.

Warum das Urteil für Rentner wichtig ist

Das Urteil stärkt ältere Menschen, die Grundsicherung beziehen und seit langer Zeit in ihrer Wohnung leben. Sozialämter dürfen Mietkosten nicht mit pauschalen Grenzen kürzen, wenn die Grundlage dafür nicht tragfähig ist.

Besonders wichtig ist: Bei älteren Menschen müssen Alter, Verwurzelung, Krankheit, Behinderung und Unterstützungsstrukturen ernsthaft in die Prüfung einfließen. Eine bloße Standardaufforderung zur Kostensenkung reicht in solchen Fällen oft nicht.

Kostensenkungsaufforderung genau prüfen

Wer eine Kostensenkungsaufforderung erhält, sollte nicht vorschnell ausziehen. Zuerst muss geprüft werden, ob die Behörde überhaupt ein schlüssiges Konzept für die Mietobergrenze hat.

Außerdem sollten Betroffene schriftlich darlegen, warum ein Umzug unzumutbar ist. Dazu gehören ärztliche Bescheinigungen, Nachweise über Schwerbehinderung, Pflegebedarf, Nachbarschaftshilfe, ärztliche Versorgung in der Nähe und die Dauer des bisherigen Wohnens.

Tatsächliche Kosten können weiter zustehen

Wenn das Amt kein rechtlich tragfähiges Konzept vorlegt, kann ein Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten bestehen. Das gilt besonders im Bereich der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII.

Betroffene sollten Bescheide prüfen lassen, wenn das Sozialamt nur abgesenkte Unterkunftskosten berücksichtigt. Widerspruch und Klage können sich lohnen, wenn die Mietobergrenze nicht belastbar hergeleitet wurde.

FAQ zu Unterkunftskosten in der Grundsicherung im Alter

Darf das Sozialamt die Miete älterer Menschen einfach kürzen?

Nein. Das Sozialamt darf die Miete nicht pauschal kürzen. Es braucht eine tragfähige Grundlage für die Angemessenheitsgrenze und muss die Besonderheiten des Einzelfalls prüfen.

Was ist ein schlüssiges Konzept?

Ein schlüssiges Konzept ist eine nachvollziehbare und realitätsgerechte Ermittlung angemessener Mieten im örtlichen Vergleichsraum. Im SGB XII muss es besondere Bedarfe älterer Menschen berücksichtigen.

Was sollten Betroffene bei einer Kostensenkungsaufforderung tun?

Sie sollten fristgerecht reagieren, die Unzumutbarkeit eines Umzugs begründen und Nachweise vorlegen. Wichtig sind ärztliche Atteste, Schwerbehindertennachweise, Angaben zur Wohndauer und zur sozialen Unterstützung im Umfeld.

Quellenverzeichnis

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.10.2019, Aktenzeichen L 15 SO 142/14, zu Unterkunftskosten in der Grundsicherung im Alter, schlüssigem Konzept, besonderen Bedarfen älterer Menschen und Heizkosten, Sozialgesetzbuch XII, insbesondere Paragraf 35 zu Unterkunft und Heizung sowie Paragraf 35a zu Satzungen und besonderen Bedarfen älterer Menschen, Sozialgerichtsgesetz, insbesondere Paragraf 54 zur kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage.