Grundsicherung im Alter: BSG sieht keine Pflicht zum Folgeantrag

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Wer Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII bezieht, muss nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nach Ablauf des Bewilligungszeitraums nicht zwingend einen neuen Antrag stellen. Der ursprüngliche Leistungsantrag kann über den befristeten Bewilligungsbescheid hinaus fortwirken.

Wichtig ist die Abgrenzung zum Grundsicherungsgeld nach dem SGB II. Dort müssen Leistungen für einen neuen Bewilligungszeitraum grundsätzlich erneut beantragt werden. Die folgende Rechtsprechung betrifft ausschließlich die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII.

Der erste Leistungsantrag kann weitere Zeiträume erfassen

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist prinzipiell der erste Leistungsantrag entscheidend. Dieser kann auch spätere Änderungen der Leistung und weitere Bewilligungszeiträume umfassen.

Anders liegt der Fall bei Sozialleistungen, die wiederkehrend neu beantragt werden müssen. Dazu gehören die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

BSG verneint die Pflicht zu einem Folgeantrag

Das Bundessozialgericht entschied mit Urteil vom 29. September 2009, Az. B 8 SO 13/08 R, dass Grundsicherungsleistungen nach Ablauf eines Bewilligungszeitraums keinen Folgeantrag voraussetzen. Die Entscheidung betraf zwar noch das frühere Grundsicherungsgesetz. Das Gericht verwies jedoch auf die damals inhaltlich vergleichbare Regelung im SGB XII.

Ein Hilfebedürftiger stellt seinen ersten Antrag normalerweise, ohne ihn auf einen bestimmten Zeitraum zu begrenzen. Deshalb wirkt dieser Antrag nach Auffassung des BSG auch nach dem Ende des Bewilligungszeitraums fort.

Das gilt jedenfalls dann, wenn die Behörde Leistungen für die anschließende Zeit nicht bereits ausdrücklich und bestandskräftig abgelehnt hat. Allein aus der Befristung des Bewilligungsbescheids folgt noch keine Ablehnung für den anschließenden Zeitraum.

Die Befristung begründet nicht automatisch eine neue Antragspflicht

Nach dem heutigen § 44 SGB XII werden Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auf Antrag erbracht. Geldleistungen werden in der Regel für zwölf Kalendermonate bewilligt.

Nach der Argumentation des BSG erlaubt und verlangt diese Regelung zwar eine zeitliche Begrenzung des Bewilligungsbescheids. Daraus ergibt sich jedoch nicht automatisch die Pflicht des Leistungsberechtigten, nach jedem Bewilligungszeitraum einen neuen Antrag zu stellen.

Das Gericht verwies dabei auf die damaligen gesetzgeberischen Erwägungen. Danach wurde nach der ersten Bewilligung von weitgehend gleichbleibenden Verhältnissen ausgegangen.

Einkommens- und Vermögensverhältnisse bleiben bei vielen Leistungsberechtigten über einen längeren Zeitraum unverändert. Der einjährige Bewilligungszeitraum sollte insbesondere den jährlichen Rentenanpassungen Rechnung tragen. Veränderungen beim Einkommen oder Vermögen müssen dem Sozialamt dennoch weiterhin mitgeteilt werden.

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Das Sozialamt darf nicht einfach auf einen neuen Antrag warten

Auch praktische Gründe sprechen nach Ansicht des BSG nicht für die Pflicht zu einem Folgeantrag. Der Grundsicherungsträger kennt die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsberechtigten bereits aus dem vorherigen Bewilligungsverfahren.

Würde ein Folgeantrag fehlen, müsste die Behörde nach der damaligen Argumentation des Gerichts dennoch prüfen, ob stattdessen Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 27 ff. SGB XII zu leisten ist. Diese Sozialhilfe setzt nach § 18 Absatz 1 SGB XII grundsätzlich ein, sobald der Behörde die Hilfebedürftigkeit bekannt wird.

Das BSG folgerte daraus, dass ein einmal gestellter Antrag nicht allein aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wiederholt werden muss. Der Grundsicherungsträger muss nach dem Ende des Bewilligungszeitraums prüfen, ob weiterhin ein Leistungsanspruch besteht.

Anwalt hält Leistungen auch für den ausgelassenen Monat für möglich

Dieser Auffassung schließt sich Rechtsanwalt Helge Hildebrandt aus Kiel in einem erstmals in HEMPELS 9/2026 veröffentlichten Beitrag an. Er nennt dafür ein Beispiel aus der Praxis.

Wurden einem Leistungsberechtigten Leistungen nach dem SGB XII bis zum 31. Juli 2026 bewilligt und erklärt dieser erst im September 2026, dass er weiterhin hilfebedürftig ist, müssten nach dieser Auffassung auch für August 2026 Leistungen bewilligt werden. Der ursprüngliche Antrag sei nicht zeitlich begrenzt gewesen.

Auch die Befristung des Bewilligungsbescheids enthalte keine stillschweigende Ablehnung für die Zeit nach dem 31. Juli 2026. Der Antrag wirke deshalb über den bisherigen Bewilligungszeitraum hinaus fort.

Die Abweichung vom SGB II erklärt sich daraus, dass die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung regelmäßig für längere Zeit benötigt wird. Entweder wurde die Altersgrenze erreicht oder es liegt eine dauerhafte volle Erwerbsminderung vor. Veränderungen beim Einkommen, Vermögen oder bei den Wohnkosten bleiben trotzdem anzeigepflichtig.

Betroffene sollten Unterlagen trotzdem rechtzeitig einreichen

Die heutige Rechtslage enthält allerdings einen Widerspruch. Während die BSG-Entscheidung gegen eine Pflicht zum Folgeantrag spricht, ging der Gesetzgeber in der Begründung zum Sozialschutz-Paket von 2020 ausdrücklich davon aus, dass nach dem Ende eines Bewilligungszeitraums ein Folgeantrag erforderlich ist.

Betroffene sollten zugesandte Weiterbewilligungsunterlagen deshalb vorsorglich rechtzeitig ausfüllen und nachweisbar einreichen. Dadurch lassen sich Verzögerungen und Zahlungslücken vermeiden. Stellt das Sozialamt die Leistungen allein wegen eines fehlenden förmlichen Folgeantrags ein, kann die BSG-Entscheidung jedoch ein wichtiges Argument für einen Widerspruch sein.

Quellen

Bundessozialgericht, Urteil vom 29. September 2009 – B 8 SO 13/08 R, § 44 SGB XII, Bundestagsdrucksache 19/18107, Helge Hildebrandt, Erstveröffentlichung in HEMPELS 9/2026.