Ein Sozialamt darf zu viel gezahlte Grundsicherung nicht schematisch zurückfordern. Beruht die Überzahlung auch auf einem groben Fehler der Behörde, muss dieser bei der Entscheidung ausdrücklich berücksichtigt werden.
Geschieht das nicht, kann der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid rechtswidrig sein. Das gilt selbst dann, wenn der Leistungsberechtigte die fehlerhafte Bewilligung hätte erkennen können.
Das Landessozialgericht Hamburg hat deshalb einen Rückforderungsbescheid für den Zeitraum von November 2015 bis Oktober 2017 aufgehoben. Die übrigen Zeiträume beurteilte das Gericht allerdings anders (LSG Hamburg, Urteil vom 4. März 2026, Az. L 4 SO 61/24).
Sozialamt kannte den Einzug der Ehefrau
Der Kläger bezog Leistungen nach dem SGB XII. Seine Ehefrau zog am 3. Oktober 2015 bei ihm ein.
Bereits am 8. September 2015 hatte der Kläger mitgeteilt, dass er verheiratet sei und seine Ehefrau bei ihm einziehen werde. Das Sozialamt trug den Vorgang sogar in seinen Akten ein.
Trotzdem berücksichtigte die Behörde weiterhin die vollständigen Unterkunftskosten und den Regelbedarf für Alleinstehende. Tatsächlich hätte der Kläger nach dem Einzug seiner Ehefrau grundsätzlich nur noch Anspruch auf den Regelbedarf für Partner und seinen Anteil an den Unterkunftskosten gehabt.
Später hob das Sozialamt die Bewilligungen teilweise auf und verlangte Leistungen für den Zeitraum von Oktober 2015 bis November 2019 zurück. Dagegen klagte der Betroffene.
Wann § 45 SGB X angewendet wird
Für die Bewilligungen ab November 2015 war § 45 SGB X anzuwenden. Die betreffenden Bescheide waren von Anfang an rechtswidrig, weil die Ehefrau zu diesem Zeitpunkt bereits in der Wohnung lebte.
§ 45 SGB X regelt die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes. Ein solcher Bescheid darf auch nach Eintritt der Bestandskraft nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen vollständig oder teilweise zurückgenommen werden.
Dabei muss das Sozialamt auch den Vertrauensschutz des Betroffenen prüfen. Das Vertrauen ist häufig schutzwürdig, wenn die erhaltenen Leistungen bereits für den Lebensunterhalt verbraucht wurden oder eine Vermögensentscheidung nicht mehr ohne unzumutbare Nachteile rückgängig gemacht werden kann.
Auf Vertrauensschutz kann sich ein Betroffener allerdings nicht berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Umfang verletzt wurde.
Sozialamt muss sein Ermessen nachvollziehbar ausüben
Als Rechtsfolge bestimmt § 45 Absatz 1 SGB X, dass die Behörde einen rechtswidrigen Bescheid zurücknehmen „darf“. Das bedeutet, dass sie Ermessen ausüben muss.
Nach § 39 SGB I muss dieses Ermessen dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung entsprechen. Zudem sind die gesetzlichen Grenzen einzuhalten.
Gerichte prüfen, ob die Behörde überhaupt Ermessen ausgeübt hat, ob sie dessen Grenzen überschritten oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Zu einem Ermessensfehler kann es auch kommen, wenn wichtige Umstände bei der Abwägung fehlen.
Genau das war nach Ansicht des LSG Hamburg geschehen. Das Sozialamt hatte zwar Ermessenserwägungen angestellt, seinen eigenen erheblichen Verwaltungsfehler aber nicht einbezogen.
Grober Behördenfehler muss berücksichtigt werden
Das LSG Hamburg schloss sich der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an. Danach muss ein grober Behördenfehler, der zu einer Überzahlung geführt hat, als wichtiger Gesichtspunkt in die Ermessensentscheidung einfließen (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2024, Az. B 8 SO 1/24 R).
Ein gewöhnliches Versehen der Behörde muss dagegen nicht in jedem Fall zugunsten des Betroffenen berücksichtigt werden. Das gilt insbesondere, wenn der Leistungsberechtigte die fehlerhafte Bewilligung kannte oder grob fahrlässig nicht erkannte.
Ob nur ein gewöhnlicher oder bereits ein grober Fehler vorliegt, muss anhand sämtlicher Umstände beurteilt werden. Dabei kommt es unter anderem darauf an, wie lange die fehlerhafte Zahlung andauerte und welche Informationen der Behörde vorlagen.
Wiederholte Hinweise blieben unbeachtet
Im Hamburger Fall war nicht nur eine routinemäßige Kontrolle unterblieben. Die Behörde hatte auch mehrere konkrete Gelegenheiten zur Überprüfung nicht genutzt.
Der Kläger reichte wiederholt Betriebs- und Heizkostenabrechnungen sowie ein Schreiben über eine Mieterhöhung ein. Bei den Guthaben aus den Abrechnungen berücksichtigte das Sozialamt jeweils nur die Hälfte.
Daraus wurde deutlich, dass der Behörde das Zusammenleben des Klägers mit seiner Ehefrau bekannt war. Trotzdem prüfte sie die laufende Übernahme der Unterkunftskosten nicht neu.
Nach der vom LSG herangezogenen BSG-Rechtsprechung kann sich eine Behörde nach einer über längere Zeit unterlassenen Kontrolle nicht ohne Weiteres auf ein einfaches Versehen berufen. Für die Grundsicherung sieht § 44 Absatz 3 SGB XII grundsätzlich einen Bewilligungszeitraum von zwölf Monaten vor.
Das Gericht wertete die wiederholt unterlassene Prüfung deshalb als groben Behördenfehler. Dieser hätte ausdrücklich in die Ermessensentscheidung über die Rücknahme einbezogen werden müssen.
Kläger hatte nur teilweise Erfolg
Das Urteil bedeutet nicht, dass die gesamte Rückforderung rechtswidrig war. Das LSG unterschied zwischen mehreren Zeiträumen.
| Zeitraum | Entscheidung des LSG Hamburg |
|---|---|
| Oktober 2015 | Aufhebung rechtmäßig, weil die Ehefrau erst nach der Bewilligung einzog und § 48 SGB X anzuwenden war |
| November 2015 bis Oktober 2017 | Aufhebung und Erstattung rechtswidrig, weil das Sozialamt seinen groben Fehler nicht in die Ermessensentscheidung einbezogen hatte |
| November 2017 bis November 2019 | Aufhebung rechtmäßig, weil sich der Unterkunftsanteil nach der Geburt der Tochter erneut änderte und kein vergleichbarer fortlaufender Behördenfehler bestand |
Der Gerichtsbescheid der ersten Instanz und der angegriffene Behördenbescheid wurden daher nur teilweise aufgehoben. Die Revision Revision ließ das LSG nicht zu.
Was Betroffene bei einer Rückforderung prüfen sollten
Ein Behördenfehler führt nicht automatisch dazu, dass zu viel gezahlte Leistungen behalten werden dürfen. Betroffene sollten jedoch prüfen, ob das Sozialamt eigene Versäumnisse im Bescheid überhaupt erwähnt und nachvollziehbar abgewogen hat.
Besonders wichtig sind frühere Mitteilungen, eingereichte Unterlagen und aktenkundige Hinweise. Wusste die Behörde über längere Zeit von geänderten Verhältnissen und zahlte dennoch falsch weiter, kann ein grober Verwaltungsfehler vorliegen.
Gegen einen Rückforderungsbescheid kann regelmäßig innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Die Frist ergibt sich aus § 84 SGG. Weitere mögliche Einwände behandelt unser Beitrag darüber, welche Argumente Betroffene gegen Rückforderungen des Sozialamtes prüfen können.
Beispiel aus der Praxis
Eine Grundsicherungsempfängerin informiert das Sozialamt schriftlich darüber, dass ihr Ehepartner bei ihr eingezogen ist. Sie reicht später außerdem mehrere Nebenkostenabrechnungen ein, aus denen sich der gemeinsame Haushalt ergibt.
Das Sozialamt zahlt trotzdem zwei Jahre lang Leistungen für eine alleinstehende Person und übernimmt die vollständige Miete. Anschließend verlangt es die Überzahlung zurück, ohne die eigenen Versäumnisse im Bescheid zu erwähnen.
Die Rückforderung ist dadurch nicht automatisch ausgeschlossen. Die Betroffene kann aber geltend machen, dass die Behörde ihren möglicherweise groben Fehler bei der Ermessensentscheidung nicht berücksichtigt hat.
Häufige Fragen zum groben Behördenfehler
Muss das Sozialamt bei jeder Rücknahme nach § 45 SGB X Ermessen ausüben?
Bei der Rücknahme eines von Anfang an rechtswidrigen begünstigenden Bescheides nach § 45 SGB X muss das Sozialamt grundsätzlich Ermessen ausüben. Die Gründe für die Entscheidung müssen im Bescheid nachvollziehbar sein.
Macht jeder Fehler des Sozialamtes die Rückforderung rechtswidrig?
Nein. Ein gewöhnlicher Bearbeitungsfehler genügt nicht automatisch. Bedeutung gewinnt vor allem ein grober Fehler, der etwa durch jahrelang unterlassene Kontrollen trotz eindeutiger Hinweise entstanden ist.
Muss ein eigener Fehler des Leistungsberechtigten ebenfalls berücksichtigt werden?
Ja. Die Behörde darf prüfen, ob der Betroffene die fehlerhafte Bewilligung kannte oder grob fahrlässig nicht erkannte. Ein mögliches Fehlverhalten des Betroffenen befreit das Sozialamt aber nicht davon, einen eigenen groben Fehler in die Abwägung einzubeziehen.
Entfällt die Rückforderung nach einem erfolgreichen Widerspruch endgültig?
Nicht zwingend. Ein wegen fehlerhafter Ermessensausübung aufgehobener Bescheid bedeutet zunächst, dass die bisherige Entscheidung keinen Bestand hat. Ob die Behörde erneut entscheiden darf, hängt von den Fristen und den Umständen des einzelnen Verfahrens ab.




