GdB rückwirkend: Beim Steuervorteil gilt eine feste Frist

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Wer einen Grad der Behinderung (GdB) rückwirkend feststellen lassen möchte, kann sich grundsätzlich auf steuerliche Vorteile berufen. Das hilft jedoch nur für Steuerjahre, deren Festsetzungsfrist beim GdB-Antrag noch nicht abgelaufen war. Diese Frist beträgt bei der Einkommensteuer im Regelfall vier Jahre. Das entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg. (Az. L 6 SB 4715/17)

Klägerin verlangte einen GdB ab ihrer Geburt

Die Klägerin beantragte erstmals im Februar 2004 die Feststellung eines GdB. Damals nannte sie ausschließlich ihre Morbus-Crohn-Erkrankung. Die Behörde stellte daraufhin einen GdB von 30 fest.

Im Jahr 2009 diagnostizierten Ärzte bei ihr ein Asperger-Syndrom. Weil es sich um eine angeborene Entwicklungsstörung handelt, verlangte die Klägerin einen höheren GdB rückwirkend ab ihrer Geburt.

Die Behörde erkannte ab Oktober 2009 einen Gesamt-GdB von 60 an. Eine weiter zurückreichende Feststellung lehnte sie jedoch ab. Die Klägerin zog deshalb vor Gericht und begründete ihren Antrag unter anderem mit entgangenen steuerlichen Vorteilen.

Rückwirkende Feststellung erfordert ein besonderes Interesse

Nach dem gesetzlichen Regelfall stellt die Behörde den GdB ab dem Tag der Antragstellung fest. § 152 Absatz 1 Satz 2 SGB IX erlaubt eine Feststellung für frühere Zeiträume nur, wenn Betroffene ein besonderes Interesse glaubhaft machen.

Ein solches Interesse kann vorliegen, wenn der rückwirkende GdB einen konkreten rechtlichen oder wirtschaftlichen Vorteil eröffnet. Dazu zählt grundsätzlich auch die Möglichkeit, den Behinderten-Pauschbetrag oder eine andere steuerliche Vergünstigung nachträglich zu nutzen.

Ein rein emotionales Interesse genügt dagegen nicht. Die Klägerin wollte durch die rückwirkende Anerkennung auch bestätigt sehen, dass ihre Eltern bei ihrer Erziehung keine Fehler gemacht hatten. Das Gericht erkannte darin keinen rechtlich relevanten Grund.

Vierjährige Festsetzungsfrist begrenzt den Steuervorteil

Ein rückwirkender GdB-Bescheid dient dem Finanzamt als Grundlagenbescheid. Er kann deshalb unter bestimmten Voraussetzungen dazu führen, dass das Finanzamt einen bereits erlassenen Einkommensteuerbescheid ändert.

Das Finanzamt darf einen Steuerbescheid jedoch grundsätzlich nicht mehr ändern, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Für die Einkommensteuer beträgt diese Frist im Regelfall vier Jahre.

Ein später erlassener GdB-Bescheid öffnet nicht automatisch sämtliche früheren Steuerjahre. Nach § 171 Absatz 10 AO muss der Betroffene den Grundlagenbescheid grundsätzlich noch während der laufenden Festsetzungsfrist beantragt haben.

Daraus folgerte das Landessozialgericht: Ein steuerrechtliches Interesse an einer rückwirkenden GdB-Feststellung besteht nur für die Jahre, deren steuerliche Festsetzungsfrist bei Eingang des GdB-Antrags noch lief.

Vier Jahre bedeuten nicht immer vier Kalenderjahre

Die Vierjahresfrist lässt sich nicht in jedem Fall berechnen, indem man vom Tag des GdB-Antrags genau vier Kalenderjahre zurückgeht. Entscheidend ist, wann die steuerliche Festsetzungsfrist für das jeweilige Jahr begann.

Dieser Beginn kann unter anderem davon abhängen, ob eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung bestand und wann der Betroffene die Erklärung eingereicht hat. Deshalb kann sich im Einzelfall ein etwas weiter zurückreichender Zeitraum ergeben.

Im verhandelten Fall stellte die Klägerin ihren rückwirkenden GdB-Antrag im Jahr 2009. Nach der Berechnung des Gerichts hätte sie höchstens noch eine Änderung für das Steuerjahr 2004 erreichen können. Für 2003 und frühere Jahre waren die steuerlichen Fristen in jedem Fall abgelaufen.

Angeborene Erkrankung begründet nicht automatisch einen GdB ab Geburt

Die rückwirkende Feststellung scheiterte außerdem an den medizinischen Voraussetzungen. Das Gericht stellte klar, dass eine angeborene Erkrankung nicht automatisch ab der Geburt einen bestimmten GdB begründet.

Für den GdB zählen die tatsächlichen Einschränkungen der gesellschaftlichen Teilhabe. Betroffene müssen daher nachweisen, ab welchem Zeitpunkt die Erkrankung ihren Alltag, ihre sozialen Kontakte, ihre Bildung oder ihre Erwerbstätigkeit relevant beeinträchtigt hat.

Nach Auffassung des Gerichts belegten die vorliegenden Unterlagen für die Zeit vor der Asperger-Diagnose im Jahr 2009 keine ausreichend schweren Teilhabeeinschränkungen. Die Klägerin hatte mehrere Sprachen und Musikinstrumente erlernt, die Schule erfolgreich absolviert, ihre Bankausbildung als Jahrgangsbeste abgeschlossen und anschließend mehrere Jahre gearbeitet.

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Der Senat erkannte an, dass sie viele soziale Verhaltensweisen unter erheblichen Anstrengungen erlernen musste. Die vorhandenen Nachweise reichten aus Sicht des Gerichts dennoch nicht aus, um bereits für die weit zurückliegenden Jahre einen feststellbaren GdB anzunehmen.

Unbekannte Behinderung lässt sich nicht wirksam ausschließen

Im Antragsformular von 2004 hatte die Klägerin angegeben, dass die Behörde nicht alle Gesundheitsstörungen berücksichtigen sollte. Sie kannte ihr Asperger-Syndrom zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht.

Das Landessozialgericht entschied deshalb, dass diese Erklärung das später diagnostizierte Asperger-Syndrom nicht wirksam vom Verfahren ausschloss. Betroffene dürfen zwar grundsätzlich entscheiden, dass die Behörde eine bestimmte Behinderung nicht berücksichtigt. Dafür müssen sie die betreffende Behinderung aber kennen.

Nur dann können sie eigenverantwortlich entscheiden, ob sie die Erkrankung offenlegen oder bewusst von der GdB-Bewertung ausnehmen wollen.

Dieser Punkt half der Klägerin im Ergebnis trotzdem nicht. Die Unterlagen belegten für das Jahr 2004 keinen zusätzlichen GdB von mindestens 20 und keine entsprechend erheblichen Teilhabeeinschränkungen.

Bestandskräftiger Bescheid bildete eine weitere Hürde

Die Behörde hatte bereits 2004 mit einem später bestandskräftigen Bescheid einen GdB von 30 festgestellt. Die Klägerin hätte eine Änderung dieses Bescheids für die Vergangenheit nur erreichen können, wenn die damalige Entscheidung rechtswidrig gewesen wäre.

Das Gericht sah dafür keinen ausreichenden Nachweis. Deshalb blieb der Bescheid für den von ihm geregelten Zeitraum verbindlich. Selbst für Steuerjahre, deren Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen war, führte der spätere GdB-Antrag daher nicht automatisch zu einer rückwirkenden Anerkennung.

Behinderten-Pauschbetrag hängt vom festgestellten GdB ab

Menschen mit einem festgestellten GdB können unter den gesetzlichen Voraussetzungen einen Behinderten-Pauschbetrag beanspruchen. Nach der heutigen Fassung des § 33b EStG beginnt der Anspruch grundsätzlich ab einem festgestellten GdB von 20.

Damit das Finanzamt den Pauschbetrag für ein früheres Jahr berücksichtigt, müssen jedoch zwei Voraussetzungen zusammenkommen: Die GdB-Behörde muss den entsprechenden Wert für diesen Zeitraum feststellen, und das Steuerrecht muss eine Änderung des damaligen Steuerbescheids noch zulassen.

Ein rückwirkender GdB allein garantiert daher keine Steuererstattung.

Was Betroffene aus dem Urteil mitnehmen sollten

Wer einen GdB rückwirkend aus steuerlichen Gründen feststellen lassen möchte, sollte den Antrag möglichst früh stellen und das besondere steuerliche Interesse ausdrücklich angeben. Außerdem müssen medizinische Unterlagen die Teilhabeeinschränkungen für jeden beanspruchten Zeitraum nachvollziehbar belegen.

Der Nachweis einer angeborenen oder seit Langem bestehenden Erkrankung reicht nicht. Entscheidend bleibt, wann und in welchem Umfang die Erkrankung tatsächlich zu behinderungsbedingten Einschränkungen führte.

Zugleich sollten Betroffene prüfen, für welche Steuerjahre die Festsetzungsfrist noch läuft. Die regelmäßige Vierjahresfrist setzt dem steuerlichen Nutzen einer rückwirkenden GdB-Feststellung eine klare Grenze.

FAQ zum rückwirkenden GdB

Kann die Behörde einen GdB rückwirkend feststellen?

Ja. Betroffene müssen einen entsprechenden Antrag stellen und ein besonderes Interesse glaubhaft machen. Ein konkret möglicher steuerlicher Vorteil kann dieses Interesse begründen. Zusätzlich müssen medizinische Unterlagen den geltend gemachten GdB für den früheren Zeitraum stützen.

Wie viele Jahre kann das Finanzamt rückwirkend berücksichtigen?

Die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer beträgt regelmäßig vier Jahre. Der genaue Zeitraum hängt jedoch vom Beginn der Frist und den Umständen der Steuererklärung ab. Entscheidend ist, ob die Frist bei Stellung des GdB-Antrags noch lief.

Reicht eine angeborene Erkrankung für einen GdB ab Geburt?

Nein. Auch bei einer angeborenen Erkrankung müssen Betroffene konkrete Teilhabeeinschränkungen für den jeweiligen Zeitraum nachweisen. Die Diagnose oder genetische Veranlagung allein begründet noch keinen bestimmten GdB.

Quelle

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Februar 2019, Az. L 6 SB 4715/17