Fast 20.000 Euro weniger ALG I: Zwei fehlende Tage wurden zum Verhängnis

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Sie haben jahrelang Beiträge in die Arbeitslosenversicherung gezahlt. Nach langer Krankheit berechnet die Arbeitsagentur Ihr ALG I trotzdem nicht nach Ihrem früheren Gehalt. Schon wenige fehlende Tage können dafür sorgen, dass stattdessen eine deutlich niedrigere fiktive Bemessung greift.

Wie teuer das werden kann, zeigt ein Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen. Dem Kläger fehlten nur zwei berücksichtigungsfähige Tage. Statt 63,13 Euro ALG I pro Tag erhielt er 36,34 Euro. Über die gesamte Anspruchsdauer betrug der Unterschied 19.288,80 Euro.

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.02.2026 – L 9 AL 44/25. Die Revision läuft beim Bundessozialgericht unter B 11 AL 5/26 R.

Krankengeld sichert den Anspruch, aber nicht das frühere Gehalt

Krankengeld kann dazu beitragen, dass Sie die Voraussetzungen für einen ALG-I-Anspruch erfüllen. Für die Höhe des Arbeitslosengeldes zählt es jedoch nicht wie Arbeitsentgelt.

Damit kann nach langer Krankheit eine unagenehme Situation entstehen: Sie haben Anspruch auf ALG I, doch Ihr früheres Gehalt fließt nicht mehr in die Berechnung ein.

Es kommt jetzt darauf an, ob die Arbeitsagentur genügend Tage mit Arbeitsentgelt findet, die sich berücksichtigen lassen.

Die 150-Tage-Grenze entscheidet

Die Arbeitsagentur betrachtet eine Spanne von einem Jahr. Kommen darin nicht mindestens 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt zusammen, erweitert sich der Rahmen grundsätzlich auf zwei Jahre.

Bleibt die Zahl auch dann unter 150 Tagen, greift grundsätzlich § 152 SGB III. Die Arbeitsagentur berechnet das ALG I jetzt fiktiv.

Nach Krankengeldzeiten kann genau das passieren.

Fiktive Berechnung? Prüfen Sie sofort einen Widerspruch

Finden Sie in Ihrem ALG-I-Bescheid Begriffe wie „fiktive Bemessung“, „§ 152 SGB III“ oder „Qualifikationsgruppe“, sollten Sie die Berechnung genau prüfen.

Achten Sie darauf, wie viele Tage mit Arbeitsentgelt die Arbeitsagentur berücksichtigt hat, welchen Beginn und welches Ende sie für die Zeitspanne ansetzt.

Fehlen nur wenige Tage bis zur 150-Tage-Grenze, können Abrechnungsmonate am Rand des Zeitraums entscheidend sein.

Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Wegen der beim Bundessozialgericht anhängigen Revision verdient eine fiktive Bemessung in vergleichbaren Grenzfällen besondere Aufmerksamkeit.

Zwei Tage kosteten fast 20.000 Euro ALG I

Der Kläger hatte als Verkaufsberater im Außendienst gearbeitet und vom 12. Januar 2021 bis zum 29. Mai 2022 Krankengeld bezogen.

Das LSG erkannte nur 148 relevante Tage an. Zwei weitere Tage, der 30. und 31. Mai 2020, hätten die entscheidenden 150 Tage vollgemacht.

Das Sozialgericht Dortmund hatte diese Tage zunächst berücksichtigt. Das LSG lehnte das ab, weil der Abrechnungsmonat Mai 2020 nicht vollständig innerhalb des Bemessungsrahmens lag.

Damit blieb es bei 148 Tagen und der fiktiven Bemessung.

Warum einzelne Tage aus einem Monat nicht reichen können

Liegt ein Abrechnungsmonat nur teilweise innerhalb des Bemessungsrahmens, kann dieser Teil nach der vom LSG angewandten Rechtsprechung vollständig außen vor bleiben. Genau deshalb zählten die beiden Maitage im entschiedenen Fall nicht.

Für Betroffene lohnt sich daher ein genauer Blick auf die Monate unmittelbar am Beginn und Ende des Bemessungsrahmens.

So groß war der finanzielle Unterschied

Mit den 150 Tagen hätte sich nach den Angaben im Verfahren ein tägliches Bemessungsentgelt von 173,72 Euro ergeben. Daraus wären 63,13 Euro ALG I pro Tag entstanden.

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Bei der fiktiven Bemessung setzte die Arbeitsagentur dagegen 87,73 Euro als tägliches Bemessungsentgelt an. Der tägliche ALG-I-Anspruch sank dadurch auf 36,34 Euro.

Der Unterschied von 26,79 Euro pro Leistungstag summierte sich bei 720 Anspruchstagen auf 19.288,80 Euro.

Bei der fiktiven Bemessung zählt die Qualifikation

Sobald § 152 SGB III greift, richtet sich die Berechnung nicht mehr nach Ihrem tatsächlichen früheren Verdienst. Stattdessen ordnet die Arbeitsagentur Sie einer Qualifikationsgruppe zu.

Die Gruppen unterscheiden zwischen Tätigkeiten, die einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss, einen Fachschul- oder Meisterabschluss, eine abgeschlossene Berufsausbildung oder keine Ausbildung verlangen.

Maßgeblich ist die Qualifikation für die Beschäftigung, auf die sich die Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur hauptsächlich richten.

Der Verkaufsberater fiel in Qualifikationsgruppe 3. Sein tatsächlich höheres früheres Einkommen erhöhte die Leistung deshalb nicht.

Höhere frühere Gehälter können besonders betroffen sein

Die fiktive Bemessung führt nicht zwangsläufig immer zu einem niedrigeren ALG I. Besonders groß kann der Abstand jedoch werden, wenn Sie zuvor deutlich mehr verdient haben als der gesetzliche Pauschalwert Ihrer Qualifikationsgruppe.

Dass Sie auf Ihr früheres Einkommen entsprechend hohe Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt haben, führt nach der Entscheidung des LSG nicht automatisch dazu, dass die Arbeitsagentur dieses Einkommen zur Bemessung heranziehen muss.

So prüfen Sie Ihren ALG-I-Bescheid nach Krankengeld

Schauen Sie zuerst in den Berechnungsbogen und prüfen Sie, ob die Arbeitsagentur Ihr ALG I fiktiv bemessen hat. Kontrollieren Sie danach Beginn und Ende des ein- beziehungsweise zweijährigen Bemessungsrahmens und vergleichen Sie diesen Zeitraum mit Ihren Lohnabrechnungen.

Achten Sie auf angebrochene Abrechnungsmonate am Rand des Zeitraums. Zählen Sie die berücksichtigten Tage nach. Bei weniger als 150 Tagen sollten Sie prüfen, ob die Agentur sämtliche Entgeltzeiträume richtig erfasst hat.

Greift bereits die fiktive Bemessung, kontrollieren Sie zusätzlich Ihre Qualifikationsgruppe. Eine falsche Einstufung kann Ihr ALG I ebenfalls mindern.

Bundessozialgericht entscheidet über den Grenzfall

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Das LSG ließ die Revision zu.

Beim Bundessozialgericht läuft das Verfahren unter B 11 AL 5/26 R. Das BSG muss sich mit der Frage befassen, ob die erheblich niedrigere fiktive Bemessung in einem solchen Grenzfall rechtmäßig bleibt, wenn ein Teilabrechnungszeitraum nicht berücksichtigt wird und dadurch die 150 Tage verfehlt werden.

Bis zur Entscheidung bleibt diese Rechtsfrage für vergleichbare Fälle besonders relevant.

Für wen eine Prüfung besonders wichtig ist

Prüfen sollten Sie Ihren Bescheid vor allem dann genau, wenn Sie vor dem ALG-I-Bezug längere Zeit Krankengeld erhalten haben und die Arbeitsagentur anschließend fiktiv bemisst.

Sie sollten aufpassen,  wenn Ihnen nur wenige Tage bis zur 150-Tage-Grenze fehlen oder am Anfang / Ende des Bemessungsrahmens ein nur teilweise erfasster Abrechnungsmonat liegt.

FAQ: Fiktive Bemessung von Arbeitslosengeld

Warum zählt mein früheres Gehalt nach dem Krankengeld nicht automatisch?

Für die ALG-I-Höhe benötigt die Arbeitsagentur genügend Tage mit berücksichtigungsfähigem Arbeitsentgelt. Kommen selbst im erweiterten Bemessungsrahmen keine 150 Tage zusammen, greift grundsätzlich die fiktive Bemessung.

Wann sollte ich einen ALG-I-Bescheid besonders genau prüfen?

Vor allem dann, wenn die Arbeitsagentur fiktiv bemisst, nur knapp weniger als 150 Entgelttage berücksichtigt oder einen Abrechnungsmonat am Rand des Bemessungsrahmens nicht einbezieht. Die Widerspruchsfrist beträgt grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids.

Was prüft das Bundessozialgericht?

Das BSG beschäftigt sich im Revisionsverfahren B 11 AL 5/26 R mit dem vom LSG entschiedenen Grenzfall, bei dem zwei nicht berücksichtigte Tage zur deutlich niedrigeren fiktiven Bemessung führten.

Quellen

Bundesagentur für Arbeit, Fachliche Weisungen zu § 152 SGB III
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026
Bundessozialgericht, anhängiges Revisionsverfahren – B 11 AL 5/26 R
Gesetze im Internet, §§ 150 bis 152 SGB III
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Februar 2026 – L 9 AL 44/25