Wer während des Bezugs von Arbeitslosengeld I länger erkrankt, wechselt häufig nach sechs Wochen von der Bundesagentur für Arbeit zur gesetzlichen Krankenkasse. Die Zahlung des Krankengeldes für gesetzlich versicherte ALG-I-Beziehende ist dann in Höhe des zuletzt erhaltenen Leistungsbetrages.
Dennoch gibt es Fallstricke beim Beginn der Erkrankung, bei Sperrzeiten, Folgebescheinigungen und der erneuten Arbeitslosmeldung.
Was § 47b SGB V tatsächlich regelt
§ 47b SGB V ist eine Sondervorschrift für die Berechnung des Krankengeldes. Sie betrifft Personen, die wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 SGB V gesetzlich krankenversichert sind. Statt das frühere Arbeitsentgelt erneut zu berechnen, übernimmt die Krankenkasse grundsätzlich den Betrag des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes.
Ob überhaupt ein Krankengeldanspruch besteht, richtet sich zusätzlich nach den allgemeinen Regeln über Arbeitsunfähigkeit, Versicherungsstatus, ärztliche Feststellung und Leistungsdauer. Eine Ablehnung kann deshalb trotz eines früheren ALG-I-Bezugs rechtmäßig sein, wenn eine dieser Voraussetzungen fehlt.
In den ersten sechs Wochen zahlt weiterhin die Arbeitsagentur
Erkrankt eine Person während eines laufenden ALG-I-Bezugs unverschuldet, wird das Arbeitslosengeld nach § 146 SGB III für bis zu sechs Wochen weitergezahlt. Die Bundesagentur für Arbeit bezeichnet dies als Leistungsfortzahlung. Der Leistungsträger ändert sich in dieser Phase noch nicht.
Die sechs Wochen sind eine Höchstgrenze und keine Garantie für 42 zusätzliche Leistungstage. Ist der bewilligte ALG-I-Anspruch vorher ausgeschöpft, endet die Zahlung entsprechend früher. Auch bei einem Krankheitsbeginn vor dem ALG-I-Bezug oder während einer Sperrzeit greift die Leistungsfortzahlung nicht ohne Weiteres.
Während dieser ersten Phase wird Krankengeld regelmäßig nicht zusätzlich ausgezahlt. Der Anspruch tritt finanziell hinter die fortgezahlte Leistung zurück, sodass keine doppelte Entgeltersatzleistung entsteht. In der Praxis wird dies häufig als Ruhen des Krankengeldes bezeichnet.
Ab der siebten Woche kommt meist die Krankenkasse ins Spiel
Dauert die Arbeitsunfähigkeit über sechs Wochen hinaus an, endet die Leistungsfortzahlung durch die Arbeitsagentur. Gesetzlich Krankenversicherte erhalten dann in der Regel ab dem folgenden Tag Krankengeld von ihrer Krankenkasse. Die Bundesagentur für Arbeit weist ausdrücklich auf diesen Wechsel ab der siebten Woche hin.
Der Übergang erfolgt nicht immer automatisch. Die Krankenkasse benötigt die medizinischen Angaben und prüft, ob die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Betroffene sollten deshalb frühzeitig klären, ob alle Arbeitsunfähigkeitsdaten vorliegen und ob weitere Unterlagen verlangt werden.
Zwei verschiedene Ruhenswirkungen werden oft verwechselt
Der Begriff „Ruhen“ taucht auf beiden Seiten des Übergangs auf. Während der ersten sechs Wochen fließt ALG I weiter, weshalb Krankengeld nicht daneben ausgezahlt wird. Nach dem Ende der Leistungsfortzahlung ist die Lage umgekehrt.
Wird Krankengeld zuerkannt, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 156 SGB III für denselben Zeitraum. Das bedeutet nicht, dass der restliche ALG-I-Anspruch allein wegen des Krankengeldbezugs verloren geht. Er wird während dieser Zeit grundsätzlich nicht verbraucht, kann aber später nur genutzt werden, wenn die weiteren Voraussetzungen wieder vorliegen.
Anders ist es bei den ersten sechs Wochen der Leistungsfortzahlung. In diesem Zeitraum wird ALG I tatsächlich gezahlt, sodass diese Tage auf die Anspruchsdauer angerechnet werden. Das Ruhen nach Beginn der Krankengeldzahlung schützt daher nur den noch vorhandenen Restanspruch.
Wie hoch ist das Krankengeld nach § 47b SGB V?
Das Krankengeld entspricht grundsätzlich dem zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld. Es wird nicht nach der allgemeinen Formel von 70 Prozent des Bruttoentgelts oder höchstens 90 Prozent des Nettoentgelts neu berechnet. Für ALG-I-Beziehende zählt der bereits festgesetzte Leistungsbetrag.
Bei einem vollen Kalendermonat arbeiten sowohl Arbeitslosengeld als auch Krankengeld mit 30 Leistungstagen. Wer zuletzt 1.350 Euro ALG I für einen vollen Monat erhalten hat, bekommt daher im Ausgangspunkt auch 1.350 Euro Krankengeld für einen vollen Krankengeldmonat. Abweichungen können sich bei Teilmonaten, Nachzahlungen, Erstattungen oder besonderen Versicherungsverläufen ergeben.
Ändern sich während des Krankengeldbezugs Umstände, die den ALG-I-Betrag beeinflussen würden, kann eine Anpassung nach § 47b Absatz 2 SGB V in Betracht kommen. Das Gesetz verlangt hierfür einen Antrag. Ein denkbarer Anlass ist eine Änderung des Leistungssatzes, etwa wenn nach den Regeln des Arbeitslosengeldes erstmals der erhöhte Satz für Personen mit Kind anzuwenden wäre.
Was bei der Arbeitsunfähigkeit von Arbeitslosen anders ist
Bei Beschäftigten wird häufig geprüft, ob sie ihre zuletzt ausgeübte Arbeit noch verrichten können. Für Arbeitslose gilt ein anderer Bezugspunkt. Nach der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie liegt Arbeitsunfähigkeit vor, wenn krankheitsbedingt keine leichten Arbeiten in dem zeitlichen Umfang möglich sind, für den sich die Person der Arbeitsagentur zur Verfügung gestellt hat.
Die frühere Tätigkeit allein entscheidet daher nicht. Wer den alten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, kann aus Sicht der Krankenversicherung trotzdem arbeitsfähig sein, wenn leichte Tätigkeiten im gemeldeten Umfang möglich bleiben. Diese Abgrenzung führt in der Praxis häufig zu Prüfungen durch die Krankenkasse oder den Medizinischen Dienst.
Die Arbeitsunfähigkeit muss rechtzeitig angezeigt werden
Auch im elektronischen Verfahren müssen Arbeitslose ihre Erkrankung der Agentur für Arbeit unverzüglich mitteilen. Bei gesetzlich Versicherten ruft die Arbeitsagentur die ärztlichen Daten grundsätzlich elektronisch bei der Krankenkasse ab. Eine bloße Erwartung, dass alle Stellen automatisch informiert seien, kann dennoch zu Verzögerungen führen.
Bei privat Versicherten, bei privatärztlicher Behandlung, bei einer Krankschreibung im Ausland oder bei der Betreuung eines erkrankten Kindes gelten besondere Nachweiswege. Die Bundesagentur nennt hierfür teilweise eine Frist von drei Kalendertagen für Papiernachweise. Betroffene sollten die konkrete Mitteilungspflicht unmittelbar prüfen.
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Folgebescheinigungen bleiben besonders wichtig
Für den fortlaufenden Krankengeldanspruch muss die weitere Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig ärztlich festgestellt werden. Nach § 46 SGB V reicht bei derselben Krankheit grundsätzlich eine Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem Ende der bisherigen Bescheinigung; Samstage zählen dabei nicht als Werktage.
Für bestimmte Fälle enthält die Vorschrift eine begrenzte Schutzregelung bei einer späteren Feststellung innerhalb eines Monats.
Trotz dieser gesetzlichen Abfederung sollten Versicherte keine Lücke entstehen lassen. Eine verspätete Untersuchung kann dazu führen, dass Krankengeld für einzelne Tage ruht oder der Versicherungsstatus mit Krankengeldanspruch gefährdet wird. Das Bundessozialgericht im Urteil B 3 KR 22/17 R zeigt, wie folgenreich Unterbrechungen bei der ärztlichen Feststellung sein können.
Das Gericht hat später zugleich klargestellt, dass der Schutz bei nahtlos aufeinanderfolgenden Anspruchstatbeständen nicht allein deshalb endet, weil sich die Krankheitsursache ändert. Im Urteil B 3 KR 9/21 R vom 7. April 2022 blieb der Krankengeldanspruch bei unmittelbar anschließenden Feststellungen erhalten. Entscheidend war der lückenlose Anschluss der versicherten Zeiten.
Wann § 47b SGB V nicht automatisch hilft
Beginnt die Erkrankung bereits vor dem tatsächlichen ALG-I-Bezug, entsteht daraus nicht automatisch ein Krankengeldanspruch nach § 47b SGB V. Dann ist zu prüfen, ob noch ein Anspruch aus einer vorherigen Beschäftigtenversicherung fortbesteht.
Das Ergebnis hängt stark vom zeitlichen Ablauf zwischen Beschäftigungsende, Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosmeldung und Versicherungsstatus ab.
Auch eine Erkrankung während einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führt nicht einfach zu einer Ersatzleistung in gleicher Höhe. Die Arbeitsagentur zahlt in diesem Zeitraum keine sechswöchige Leistungsfortzahlung. Die Krankenkasse muss gesondert prüfen, ob ein Krankengeldanspruch besteht, ob er zeitweise ruht und ab welchem Tag eine Zahlung möglich ist.
Privat krankenversicherte Arbeitslose erhalten kein gesetzliches Krankengeld nach § 47b SGB V. Ob eine private Krankentagegeldversicherung zahlt, richtet sich nach dem jeweiligen Vertrag. Die Übernahme von Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung durch die Arbeitsagentur ist davon zu unterscheiden.
Nach der Genesung ist eine neue Arbeitslosmeldung nötig
Wer länger als sechs Wochen arbeitsunfähig war und danach wieder arbeiten könnte, muss sich erneut arbeitslos melden. Eine bloße Gesundmeldung bei der Krankenkasse genügt nicht. Die Bundesagentur für Arbeit weist darauf hin, dass die Meldung online oder persönlich erfolgen kann.
Die erneute Meldung sollte sofort zum ersten Tag der wieder bestehenden Arbeitsfähigkeit erfolgen. Sonst kann eine Zahlungslücke entstehen, obwohl noch ein ALG-I-Restanspruch vorhanden ist. Zusätzlich muss die Person wieder für die Vermittlung verfügbar sein.
Was bei fehlerhaften Bescheiden zu tun ist
Sowohl die Arbeitsagentur als auch die Krankenkasse erlassen anfechtbare Bescheide. Streitpunkte sind häufig der Beginn der Arbeitsunfähigkeit, eine angebliche Lücke, die Berechnung des Tagesbetrags oder die Frage, welcher Träger zahlen muss. Gegen einen belastenden Bescheid kann regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden.
Bei ungeklärter Zuständigkeit sollten Betroffene nicht nur telefonisch nachfragen, sondern eine schriftliche Entscheidung verlangen. So lassen sich Fristen und Begründungen nachvollziehen. Hinweise dazu enthält der interne Beitrag zum Widerspruch gegen einen Sozialleistungsbescheid.
Fragen und Antworten zum Krankengeld bei Arbeitslosigkeit
Bekomme ich bei längerer Krankheit weniger Geld als zuvor beim ALG I?
Grundsätzlich nicht. § 47b Absatz 1 SGB V sieht für gesetzlich versicherte ALG-I-Beziehende Krankengeld in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes vor. Besonderheiten können sich bei Teilmonaten, nachträglichen Korrekturen oder einem nicht durch ALG I begründeten Versicherungsstatus ergeben.
Wer zahlt während der ersten sechs Wochen der Krankheit?
In der Regel zahlt die Bundesagentur für Arbeit das bewilligte ALG I weiter. Voraussetzung ist, dass die Arbeitsunfähigkeit während des laufenden Leistungsbezugs eingetreten ist und die Bedingungen des § 146 SGB III erfüllt sind. Krankengeld wird in dieser Zeit nicht zusätzlich gezahlt.
Was bedeutet es, dass der ALG-I-Anspruch während des Krankengeldbezugs ruht?
Der Anspruch wird für denselben Zeitraum nicht ausgezahlt, weil die Krankenkasse Krankengeld leistet. Der noch vorhandene Restanspruch wird durch diese Krankengeldtage grundsätzlich nicht verbraucht. Nach der Genesung sind jedoch eine erneute Arbeitslosmeldung und wiederhergestellte Verfügbarkeit erforderlich.
Zählen die ersten sechs Krankheitswochen zu den 78 Wochen Krankengeld?
In der Regel ja. § 48 Absatz 3 SGB V berücksichtigt auch Zeiten, in denen der Krankengeldanspruch ruht. Bei voller sechswöchiger ALG-I-Fortzahlung bleiben deshalb häufig höchstens 72 Wochen tatsächlicher Krankengeldzahlung wegen derselben Krankheit innerhalb der jeweiligen Dreijahresfrist.
Was passiert, wenn die Krankheit während einer Sperrzeit beginnt?
Dann besteht kein Anspruch auf die sechswöchige Weiterzahlung von ALG I. Ob Krankengeld gezahlt wird, muss die Krankenkasse anhand des Versicherungsverlaufs und der Ruhensregeln prüfen. Eine Krankschreibung hebt die Sperrzeit nicht automatisch auf.
Muss ich mich nach dem Krankengeld erneut arbeitslos melden?
Ja, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen gedauert hat und anschließend wieder ALG I beansprucht werden soll. Die Meldung sollte zum ersten Tag der Arbeitsfähigkeit erfolgen. Ohne erneute Arbeitslosmeldung kann trotz Restanspruch eine Zahlungslücke entstehen.
Gilt § 47b SGB V auch für Bürgergeld?
Nein. § 47b SGB V knüpft in diesem Zusammenhang an die Pflichtversicherung wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld I an. Beim Bürgergeld wird die laufende Leistung bei Krankheit grundsätzlich weitergezahlt, ohne dass daraus ein Krankengeldanspruch in gleicher Höhe entsteht.




