Fotos von Reisen, Videos über ehrenamtliche Einsätze und öffentlich sichtbare Beiträge in sozialen Netzwerken können in einem Verfahren zur Erwerbsminderungsrente gegen eine Erwerbsminderungsrente sprechen.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass Gerichte entsprechende Inhalte recherchieren, als Screenshots sichern und in die Beweiswürdigung einbeziehen dürfen.
Das ergibt sich aus dem rechtskräftigen Urteil des LSG NRW vom 11. März 2026, Az. L 3 R 192/23.
Die Entscheidung bedeutet allerdings nicht, dass ein Urlaubsfoto automatisch zur Ablehnung einer EM-Rente führt. Im entschiedenen Fall waren die Aufnahmen aus Instagram und Facebook nur ein zusätzlicher Hinweis innerhalb einer umfangreichen Gesamtbetrachtung.
Der Senat erklärte ausdrücklich, dass er seine Entscheidung nicht tragend auf die Bilder und Videos stützte.
Kläger verlangte eine volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente
Der Kläger hatte im November 2015 auf Veranlassung des damaligen Jobcenters eine Erwerbsminderungsrente beantragt. Er berief sich unter anderem auf Depressionen, eine Persönlichkeitsstörung, chronische Schmerzen, Beschwerden an der Halswirbelsäule sowie die Folgen einer früheren Handverletzung. Seit September 2015 war bei ihm außerdem ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt.
Die Deutsche Rentenversicherung lehnte den Antrag im August 2017 ab. Auch der Widerspruch und die anschließende Klage vor dem Sozialgericht Dortmund blieben ohne Erfolg. Mit seiner Berufung verlangte der Kläger weiterhin eine volle, hilfsweise eine teilweise Erwerbsminderungsrente auf Dauer.
Für eine volle EM-Rente muss das gesundheitliche Leistungsvermögen grundsätzlich auf weniger als drei Stunden täglich gesunken sein. Wer noch mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden arbeiten kann, gilt als teilweise erwerbsgemindert. Bei einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden liegt normalerweise keine Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI vor.
Mehrere Gutachten bescheinigten mindestens sechs Stunden
Bereits die psychosomatische Rehabilitationsklinik hatte den Kläger 2015 mit einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden für leichte Tätigkeiten entlassen. Eine neurologisch-psychiatrische Gutachterin kam 2017 ebenfalls zu dem Ergebnis, dass er mindestens sechs Stunden täglich arbeiten könne.
Bei den Untersuchungen ergaben sich nach ihrer Einschätzung Hinweise auf eine eingeschränkte Testmotivation sowie auf eine Überzeichnung oder Vortäuschung von Beschwerden.
Ein orthopädisch-chirurgisches Gutachten aus dem Jahr 2018 bestätigte ebenfalls ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten. Bestimmte körperliche Arbeiten, etwa Tätigkeiten in Zwangshaltungen, auf Leitern oder mit schweren Lasten, seien nicht mehr zumutbar gewesen. Die vorhandenen Fingerverletzungen führten nach den Feststellungen aber nicht zu einer weitreichenden Funktionsbeeinträchtigung der Hände.
Eine gerichtlich bestellte Sachverständige gelangte dagegen 2019 zu der Einschätzung, der Kläger könne wegen seiner psychischen Erkrankungen weniger als drei Stunden täglich arbeiten.
Das LSG hielt dieses Gutachten jedoch nicht für überzeugend. Die angenommene Einschränkung von Antrieb, Ausdauer, Belastbarkeit und Konzentration sei durch die erhobenen Befunde nicht ausreichend belegt worden.
Behandlung und tatsächlicher Alltag passten nicht zu den Schilderungen
Das Gericht berücksichtigte auch die geringe Intensität der psychiatrischen Behandlung. Der Kläger war über Jahre nur in größeren Abständen bei seiner Fachärztin erschienen, hatte eine Psychotherapie abgelehnt und keine teil- oder vollstationäre psychiatrische Behandlung benötigt. Bei einer früheren Untersuchung lag der Medikamentenspiegel des verordneten Antidepressivums unterhalb des wirksamen Bereichs.
Nach seinen eigenen Angaben konnte der Kläger selbstständig leben, seinen Haushalt versorgen, die Stadt besuchen, Auto fahren und regelmäßig eine Moschee aufsuchen. Hinzu kamen dokumentierte Reisen in die Türkei und nach Afrika.
Diese Aktivitäten belegten nach Ansicht des Senats eine größere Kontakt-, Organisations- und Anpassungsfähigkeit, als der Kläger im Verfahren dargestellt hatte.
Eine einzelne noch vorhandene Alltagsaktivität widerlegt eine Erwerbsminderung dennoch nicht. Auch schwer erkrankte Menschen können einkaufen, Angehörige besuchen oder gelegentlich verreisen. Bedenklich wird es aus Sicht eines Gerichts vor allem dann, wenn sich wiederholte, aufwendige Aktivitäten nicht mit den behaupteten Einschränkungen vereinbaren lassen.
Kläger verweigerte weitere Untersuchungen
Für den Kläger wirkte sich außerdem aus, dass er weitere persönliche Begutachtungen ablehnte. Bereits vor dem Sozialgericht war eine zusätzliche neurologisch-psychiatrische Untersuchung nicht zustande gekommen. Auch im Berufungsverfahren erklärte er trotz eines gerichtlichen Hinweises, nicht für eine ambulante Begutachtung zur Verfügung zu stehen.
Der Kläger verwies darauf, dass bereits ein für ihn günstiges Gutachten vorliege. Das LSG ließ daraufhin ein psychiatrisches Gutachten nach Aktenlage erstellen. Diese Sachverständige kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass der Mann seit der Antragstellung mindestens sechs Stunden täglich leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten ausüben konnte.
Die Verweigerung einer Untersuchung führt nicht automatisch zum Verlust einer EM-Rente. Kann ein Widerspruch zwischen verschiedenen Gutachten wegen fehlender Mitwirkung nicht mehr geklärt werden, kann dies jedoch zulasten des Antragstellers gehen.
Über die Folgen einer solchen Weigerung informiert auch der Beitrag „Erwerbsminderungsrente abgelehnt: Wer Gutachten verweigert, riskiert die Rente“.
Patientenakte führte das Gericht zu den sozialen Netzwerken
Die Internetrecherche begann nicht ohne konkreten Anlass. Aus einer ärztlichen Patientenakte ging hervor, dass der Kläger im Juli 2019 Malariatabletten für eine Afrikareise erbeten hatte. Im November 2020 hatte er seinem Arzt berichtet, aus Mauretanien zurückgekehrt zu sein.
Diese Angaben weckten beim Senat Zweifel daran, ob die Schilderungen über eine weitgehend kontaktarme und stark eingeschränkte Lebensführung vollständig waren. Das Gericht suchte deshalb auf allgemein zugänglichen Internetseiten nach weiteren Informationen. Dabei stieß es auf nicht privat gestellte Konten bei Instagram und Facebook.
Die Konten gehörten zu einer Wohltätigkeitsorganisation, die unter der Privatanschrift des Klägers geführt wurde. Name und weitere Angaben deuteten auf eine Verbindung zu ihm hin. Auf den veröffentlichten Bildern war eine Person bei Einsätzen unter anderem in Ghana, Mauretanien, Pakistan, Afghanistan, Uganda, Bangladesch und Tansania zu sehen.
Auf einzelnen Aufnahmen trug die Person eine Weste oder eine Kappe mit dem Namen der Organisation und einem Namenszug. Ein Facebook-Video zeigte dieselbe Person bei Erklärungen über Tätigkeiten für ein Unternehmen aus dem Bereich medizinischer Ausrüstung und einen Verein. Die veröffentlichten Reisezeiten passten teilweise zu den Angaben aus der Patientenakte.
Fotos wurden ausdrücklich nicht zum alleinigen Ablehnungsgrund
Das LSG sah viele Anhaltspunkte dafür, dass die abgebildete Person der Kläger war. Ein abschließender persönlicher Vergleich war jedoch nicht möglich, weil der Kläger trotz angeordneten persönlichen Erscheinens nicht zur mündlichen Verhandlung gekommen war. Deshalb stützte der Senat die Ablehnung ausdrücklich nicht tragend auf die Instagram- und Facebook-Inhalte.
Die Bilder verstärkten jedoch die bereits bestehenden Zweifel. Sie passten zu den dokumentierten Auslandsreisen und deuteten auf ein erhebliches Organisations-, Kontakt- und Anpassungsvermögen hin. Nach Auffassung des Gerichts zeigte die Person auf den Aufnahmen ein Funktionsniveau, das nur schwer mit der behaupteten Erwerbsminderung vereinbar erschien.
Den Ausschlag gaben dennoch vor allem die medizinischen Gutachten, die Behandlungsunterlagen, die widersprüchlichen Angaben und die verweigerten Untersuchungen. Ein Gericht darf seine Entscheidung nicht allein auf den oberflächlichen Eindruck eines Fotos stützen. Entscheidend ist das gesamte Beweisergebnis.
| Beweismittel | Feststellung des Gerichts | Bedeutung im Verfahren |
|---|---|---|
| Reha-Bericht und mehrere Gutachten | Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden | Stützten die Ablehnung deutlich |
| Abweichendes psychiatrisches Gutachten | Weniger als drei Stunden, aber nicht ausreichend durch Befunde belegt | Überzeugte den Senat nicht |
| Behandlungsverlauf | Seltene Arzttermine, keine Psychotherapie, geringe Behandlungsintensität | Sprach gegen eine schwer ausgeprägte Einschränkung |
| Patientenunterlagen und eigene Angaben | Mehrere Auslandsreisen waren dokumentiert | Begründeten Zweifel an den Alltagsschilderungen |
| Instagram- und Facebook-Inhalte | Wiederholte Reisen und Einsätze für eine Hilfsorganisation | Zusätzlicher Hinweis, aber nicht tragend |
| Verweigerte Untersuchungen | Direkte fachärztliche Klärung war nicht möglich | Weitere Entscheidung nach Aktenlage |
Warum das Gericht im Internet recherchieren durfte
Sozialgerichte müssen nach § 103 SGG den Sachverhalt von Amts wegen aufklären. Sie sind daher nicht ausschließlich auf die Unterlagen und Beweisanträge der Beteiligten angewiesen. Nach dem Urteil dürfen sie auch Informationen aus Suchmaschinen und aus sozialen Netzwerken abrufen, wenn sich konkrete Fragen zum Wahrheitsgehalt der Angaben ergeben.
Der Senat betonte, dass er nicht ohne Anlass nach belastenden Informationen gesucht habe. Ausgangspunkt waren die Reisehinweise in der Patientenakte und die Abweichungen zu den Schilderungen des Klägers. Die Recherche diente damit der weiteren Aufklärung eines bereits erkennbaren Widerspruchs.
Nicht privat gestellte Beiträge können als Screenshots gesichert und zur Gerichtsakte genommen werden. Das LSG behandelte solche Screenshots als elektronische Dokumente, die einen unmittelbaren Blick auf die ursprünglichen Veröffentlichungen ersetzen können. Anschließend dürfen sie im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 128 SGG berücksichtigt werden.
Das Urteil erlaubt keinen beliebigen Zugriff auf private Profile
Die Entscheidung betrifft Inhalte, die für einen nicht abgegrenzten Nutzerkreis sichtbar waren. Wer Beiträge öffentlich oder für sämtliche angemeldeten Plattformmitglieder freigibt, kann nach Auffassung des LSG nicht darauf vertrauen, dass Behörden oder Gerichte diese Inhalte nicht ansehen. Nutzer können den zugelassenen Personenkreis über die Privatsphäre-Einstellungen selbst begrenzen.
Aus dem Urteil folgt dagegen keine allgemeine Erlaubnis, technische Zugangsbeschränkungen zu umgehen oder sich unter falschen Voraussetzungen Zugang zu tatsächlich privaten Gruppen zu verschaffen. Auch heimliche Eingriffe in geschützte Konten werden durch die Entscheidung nicht freigegeben. Die Zulässigkeit hängt von der Zugänglichkeit, dem Anlass der Recherche und der späteren Verwendung im Verfahren ab.
Betroffene müssen Gelegenheit zur Erklärung erhalten
Ein Gericht darf Internetfunde nicht heimlich zur Grundlage seines Urteils machen. Screenshots und sonstige Rechercheergebnisse müssen dauerhaft in der Akte gesichert und in das Verfahren eingeführt werden. Die Beteiligten müssen spätestens in der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit bekommen, dazu Stellung zu nehmen.
Im entschiedenen Verfahren zeigte das LSG die Screenshots auf einem Großbildschirm. Der Kläger war ordnungsgemäß geladen, erschien aber nicht und beantragte auch keine Verlegung des Termins. Nach Auffassung des Senats ließ er damit seine Gelegenheit ungenutzt, die Identität der Person, den Entstehungszeitpunkt und den Zusammenhang der Aufnahmen zu erklären.
Gerade bei Fotos kann eine solche Erklärung wichtig sein. Bilder können Jahre früher entstanden, später veröffentlicht, inszeniert oder an einem ungewöhnlich guten Tag aufgenommen worden sein. Auch benötigte Hilfe, anschließende Erholungszeiten und nicht sichtbare Beschwerden können den Eindruck einer Aufnahme erheblich verändern.
Eine Reise beweist noch keine sechsstündige Arbeitsfähigkeit
Eine Erwerbsminderungsrente beurteilt sich danach, wie lange jemand unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes regelmäßig arbeiten kann. Ob eine Person einmal verreist, an einer Familienfeier teilnimmt oder auf einem Foto lächelt, beantwortet diese Frage nicht. Ein einzelner Moment lässt keine sichere Aussage über die Belastbarkeit während einer Fünf-Tage-Woche zu.
Anders kann es bei wiederholten, organisatorisch aufwendigen Reisen, öffentlichen Auftritten oder länger andauernden Tätigkeiten sein. Solche Aktivitäten können Fähigkeiten erkennen lassen, die zuvor als nicht mehr vorhanden beschrieben wurden. Auch dann müssen die Aufnahmen aber mit den ärztlichen Befunden und dem übrigen Verhalten abgeglichen werden.
Dass selbst ein zunächst ungünstiges Gutachten nicht immer das Ende eines Rentenverfahrens bedeutet, zeigt der Gegen-Hartz-Beitrag „Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente auf Dauer und rückwirkend“. Dort ergab die genaue Betrachtung der erforderlichen Pausen und der fehlenden Belastungsstabilität ein anderes Ergebnis.
Widerspruchsfreie Angaben werden immer wichtiger
Antragsteller sollten ihre Beschwerden vollständig, konkret und ohne Übertreibungen schildern. Pauschale Aussagen wie „Ich kann gar nichts mehr“ sind problematisch, wenn Arztberichte oder öffentlich sichtbare Aktivitäten ein anderes Bild vermitteln. Besser ist eine genaue Beschreibung, welche Tätigkeiten möglich sind, wie lange sie durchgehalten werden und welche Folgen anschließend auftreten.
Besonders bei psychischen Erkrankungen vergleichen Gutachter regelmäßig die Beschwerdeschilderung mit dem Tagesablauf, den sozialen Kontakten, der Behandlung und dem Verhalten während der Untersuchung. Hinweise zu diesem Ablauf enthält der Ratgeber über Fangfragen und Beschwerdeprüfungen bei EM-Gutachten.
Wer einen Begutachtungstermin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen kann, sollte dies unverzüglich erklären und möglichst ärztlich nachweisen. Denkbar sind ein neuer Termin, eine Untersuchung unter angepassten Bedingungen oder in besonderen Fällen ein Gutachten nach Aktenlage. Eine Begutachtung allein deshalb abzulehnen, weil bereits eine günstige Stellungnahme vorliegt, kann das Verfahren erheblich erschweren.
Urteil setzt ein deutliches Signal für künftige Verfahren
Das Urteil zeigt, dass die gerichtliche Sachverhaltsaufklärung nicht an der Grenze sozialer Netzwerke endet. Öffentlich oder mitgliederoffen verbreitete Beiträge können dauerhaft gespeichert, einem Antragsteller vorgehalten und mit medizinischen Unterlagen verglichen werden. Voraussetzung ist, dass die Recherche nachvollziehbar in das Verfahren eingeführt und rechtliches Gehör ermöglicht wird.
Ebenso deutlich ist die Einschränkung der Entscheidung: Instagram- und Facebook-Fotos ersetzten im vorliegenden Fall kein medizinisches Gutachten. Der Kläger verlor den Prozess aufgrund einer Vielzahl von Umständen, die gegen ein auf weniger als sechs Stunden gesunkenes Leistungsvermögen sprachen. Die Revision ließ das LSG nicht zu; das Urteil ist rechtskräftig.
Kurzes Beispiel aus der Praxis
Eine Frau mit einer schweren Erschöpfungserkrankung veröffentlicht ein Foto von einem Tagesausflug mit ihrer Familie. Im EM-Verfahren erklärt sie anhand ihrer Behandlungsunterlagen, dass sie während des Ausflugs im Rollstuhl saß, von Angehörigen unterstützt wurde und sich anschließend mehrere Tage erholen musste. Das einzelne Foto beweist unter diesen Umständen keine regelmäßige sechsstündige Arbeitsfähigkeit.
Häufige Fragen zum Urteil
Kann ein einziges Urlaubsfoto zur Ablehnung der EM-Rente führen?
Ein einzelnes Foto reicht normalerweise nicht aus, um eine Erwerbsminderung zu widerlegen. Es kann aber Fragen auslösen, wenn es deutlich von den Angaben im Rentenantrag oder gegenüber Gutachtern abweicht. Entscheidend bleibt die Betrachtung aller medizinischen und tatsächlichen Umstände.
Dürfen Sozialgerichte Instagram und Facebook durchsuchen?
Nach dem Urteil dürfen Sozialgerichte auf allgemein zugänglichen Internetseiten und nicht privat gestellten Social-Media-Konten recherchieren. Dafür sollte ein sachlicher Anlass bestehen, etwa ein Widerspruch zwischen Patientenunterlagen und den Angaben des Antragstellers. Eine Suche ohne greifbaren Bezug zum Verfahren hat der Senat gerade nicht beschrieben.
Sind auch Beiträge aus einem privaten Profil verwertbar?
Das Urteil betraf Inhalte, die nicht auf einen kontrollierbaren Personenkreis beschränkt waren. Es erlaubt nicht ohne Weiteres, Zugangssperren eines privaten Profils zu umgehen. Ob Inhalte aus geschlossenen Gruppen verwendet werden dürfen, müsste anhand der jeweiligen Zugangs- und Kommunikationssituation gesondert geprüft werden.
Können Screenshots als Beweismittel dienen?
Ja, öffentlich zugängliche Beiträge können als Screenshots gesichert und zur Gerichtsakte genommen werden. Das Gericht muss offenlegen, welche Inhalte es verwenden möchte. Betroffene müssen eine ausreichende Möglichkeit erhalten, Identität, Datum und Zusammenhang der Aufnahmen zu erklären.
Schließen Auslandsreisen eine Erwerbsminderungsrente aus?
Nein, eine Reise beweist für sich genommen keine ausreichende Arbeitsfähigkeit. Wiederholte und aufwendige Reisen können jedoch Fähigkeiten zur Planung, Anpassung und Kommunikation zeigen. Das kann Bedeutung gewinnen, wenn im Verfahren genau diese Fähigkeiten als weitgehend aufgehoben dargestellt wurden.
Was sollten Betroffene tun, wenn ihnen Social-Media-Fotos vorgehalten werden?
Sie sollten nicht nur pauschal widersprechen, sondern den Entstehungszeitpunkt, die Dauer der Aktivität, erhaltene Hilfe und gesundheitliche Folgen erläutern. Medizinische Unterlagen, Therapieberichte oder ein Symptomtagebuch können den Zusammenhang verständlich machen. Bei einem laufenden Klageverfahren kann zusätzlich eine sozialrechtliche Beratung sinnvoll sein.




