Bürgergeld: Jobcenter streicht das Bürgergeld wegen einer Überweisung der Mutter

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Eine Überweisung der eigenen Mutter kann für Bürgergeld-Beziehende teuer werden. In einem aktuellen Fall reichten 10.000 Euro auf dem Konto aus, damit das Jobcenter für einen ganzen Monat keine Leistungen mehr zahlte.

Das Pikante daran: Das Geld war ursprünglich überhaupt nicht für den Sohn bestimmt. Es sollte für den Kauf eines Autos der Mutter verwendet werden – doch eine spätere Änderung der familiären Absprache machte aus dem fremden Geld schließlich anrechenbares Einkommen.

Die Mutter überwies 10.000 Euro für einen Autokauf

Der Mann bezog Leistungen nach dem SGB II und kümmerte sich nach seinen Angaben regelmäßig um Einkäufe und Bestellungen für seine über 80 Jahre alten Eltern. Am 1. Februar 2024 überwies ihm seine Mutter 10.000 Euro, damit er für sie nach einem Gebrauchtwagen suchen und diesen gegebenenfalls anzahlen konnte.

Zu diesem Zeitpunkt sprach einiges dafür, dass der Sohn über das Geld nicht frei verfügen sollte. Geld, das lediglich für einen anderen Menschen verwahrt oder ausgegeben wird, wird nicht allein dadurch zum eigenen Einkommen, dass es auf dem persönlichen Girokonto eingeht.

Dann änderte sich allerdings die Situation. Nachdem im Februar keine Bürgergeldzahlung eingegangen war, durfte der Mann die 10.000 Euro nach der familiären Absprache für seinen eigenen Lebensunterhalt verwenden und musste das Geld auch nicht an seine Mutter zurückzahlen.

Aus fremdem Geld wurde eine frei verfügbare Zuwendung

Genau diese Änderung wurde für den Mann zum Problem. Der ursprünglich geplante Autokauf schützte die Überweisung nicht mehr vor einer Anrechnung, nachdem der Sohn das Geld für Miete, Lebensmittel und andere eigene Ausgaben verwenden durfte.

Nach § 11 SGB II sind Einnahmen in Geld grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift. Entscheidend ist daher nicht allein, wer das Geld überweist oder welcher Verwendungszweck zunächst geplant war, sondern ob der Empfänger wirtschaftlich darüber verfügen kann.

Das Sozialgericht Ulm wies die Klage des Mannes mit Urteil vom 29. Juli 2025 zurück. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigte diese Bewertung mit Beschluss vom 20. März 2026 unter dem Aktenzeichen L 2 AS 2739/25.

Für einen Monat fiel die komplette Zahlung weg

Der monatliche Bedarf des Mannes betrug 1.157,95 Euro. Da die anrechenbare Zahlung von 10.000 Euro diesen Betrag deutlich überstieg, zahlte das Jobcenter für Februar 2024 überhaupt kein Bürgergeld aus.

Das zeigt, welche Folgen eine familiäre Geldzuwendung haben kann. Auch wenn Eltern helfen möchten, kann die finanzielle Unterstützung den Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II mindern oder für einen Monat vollständig beseitigen.

Zufluss Betrag Folge im Verfahren
Februar 2024 10.000 Euro Kein Bürgergeld für den Monat
März 2024 350 Euro Leistung auf 837,95 Euro reduziert
April 2024 600 Euro Leistung auf 587,95 Euro reduziert

Auch kleinere Überweisungen sollten deshalb nicht ungeklärt auf dem Konto stehen bleiben. Wie Leistungsbeziehende solche Zahlungseingänge gegenüber dem Jobcenter nachvollziehbar erklären können, zeigt unser Ratgeber „Bürgergeld: Einzahlungen aufs Konto beim Jobcenter richtig erklären“.

Weitere 950 Euro wurden ebenfalls angerechnet

Der Streit beschränkte sich nicht auf die 10.000 Euro. Im März gingen weitere 350 Euro und im April noch einmal 600 Euro auf dem Konto ein, wobei als Verwendungszweck jeweils „Einkauf“ angegeben worden war.

Der Mann erklärte, dass er zuvor Ausgaben für seine Eltern übernommen habe. Unter anderem ging es um ein Seniorenhandy, orthopädische Schuhe und andere Anschaffungen.

Die Gerichte sahen den Nachweis einer reinen Kostenerstattung jedoch nicht als ausreichend an. Rechnungen, Überweisungsbeträge und Zahlungszeitpunkte ließen sich nach den Feststellungen nicht eindeutig miteinander verbinden.

Der Verwendungszweck „Einkauf“ allein reicht nicht

Der Fall enthält deshalb noch eine zweite Warnung. Wer für Angehörige Geld vorstreckt und es später zurückbekommt, sollte dokumentieren können, welche konkrete Ausgabe mit welcher Erstattung ausgeglichen wurde.

Ein allgemeiner Überweisungsvermerk wie „Einkauf“ kann zu wenig sein. Sinnvoll sind Rechnungen oder Kassenbelege sowie eine Erstattung in nachvollziehbarer Höhe, die zeitlich und betragsmäßig zu den vorherigen Ausgaben passt.

Das ist besonders wichtig, weil das Jobcenter auf Kontoauszügen zunächst lediglich einen Zahlungseingang sieht. Ob dahinter eine Schenkung, ein Darlehen, fremdes Geld oder lediglich die Rückzahlung eigener Auslagen steckt, ergibt sich aus dem Kontoauszug häufig nicht.

Nicht jede Zahlung der Eltern ist automatisch Einkommen

Die Entscheidung bedeutet keineswegs, dass jede Überweisung von Eltern oder anderen Angehörigen gekürzt werden darf. Ein ernsthaft vereinbartes Darlehen kann beispielsweise anders behandelt werden, weil der Empfänger das Geld später zurückzahlen muss und deshalb kein endgültiger Vermögenszuwachs entsteht.

Das zeigt ein anderer Fall, über den Gegen-Hartz berichtet hat. Dort hatte eine Mutter ihrem Sohn insgesamt 2.000 Euro zur Überbrückung überwiesen, und das Landessozialgericht Hamburg erkannte die Zahlungen als ernst gemeinte Darlehen an: Jobcenter kürzt wegen Hilfe der Mutter – Gericht widerspricht.

Auch Zahlungen Dritter, die lediglich eine vorübergehend verweigerte Leistung überbrücken sollen und später zurückgezahlt werden müssen, können von der Einkommensanrechnung ausgenommen sein. Mehr dazu erläutert der Beitrag „Geld von Dritten zur Überbrückung darf das Jobcenter nicht anrechnen“.

Auch eine familiäre Zweckbestimmung schützt nicht automatisch

Viele Leistungsbeziehende gehen davon aus, dass eine Überweisung bereits dann geschützt ist, wenn Mutter oder Vater einen bestimmten Zweck nennen. So einfach ist es jedoch nicht.

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§ 11a SGB II enthält zwar verschiedene Ausnahmen von der Einkommensanrechnung. Freiwillige Zuwendungen anderer Personen bleiben unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls unberücksichtigt, etwa wenn eine Anrechnung grob unbillig wäre oder die Zuwendung die wirtschaftliche Lage nicht so stark verbessert, dass daneben SGB-II-Leistungen nicht mehr gerechtfertigt wären.

Eine private Absprache wie „Das Geld ist für ein Auto“, „für Möbel“ oder „für Einkäufe“ führt deshalb nicht automatisch dazu, dass das Jobcenter die Zahlung ignorieren muss. Kann das Geld letztlich frei für den eigenen Lebensunterhalt verwendet werden, steigt das Risiko einer Anrechnung erheblich.

Warum die 10.000 Euro nicht auf mehrere Monate verteilt wurden

Besonders hart wirkt in diesem Fall, dass der Leistungsanspruch für Februar vollständig entfiel. Die Einnahme wurde im Zuflussmonat berücksichtigt.

Nach § 11 Abs. 2 SGB II werden Einnahmen grundsätzlich in dem Monat berücksichtigt, in dem sie zufließen. Die besondere Verteilung über sechs Monate betrifft nach der heutigen gesetzlichen Regelung bestimmte Nachzahlungen, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden.

Die frühere allgemeine Behandlung einmaliger Einnahmen darf deshalb nicht unbesehen auf heutige Fälle übertragen werden. Bei größeren privaten Überweisungen kann sich die Wirkung entsprechend stark auf einen einzelnen Monat konzentrieren.

Das Bundessozialgericht entschied nicht noch einmal über die Sache

Der Mann wollte nach der Niederlage beim LSG weiter vorgehen. Weil das Landessozialgericht die Revision nicht zugelassen hatte, plante er eine Nichtzulassungsbeschwerde und beantragte dafür Prozesskostenhilfe.

Der 7. Senat des Bundessozialgerichts lehnte diesen Antrag am 13. Juli 2026 unter dem Aktenzeichen B 7 AS 93/26 BH ab. Ein Revisionsverfahren, in dem das Bundessozialgericht die Einkommensanrechnung noch einmal vollständig geprüft hätte, fand damit nicht statt.

Für die Berichterstattung ist diese Unterscheidung wichtig. Die eigentliche Sachentscheidung über die Überweisungen stammt vom Sozialgericht Ulm und vom Landessozialgericht Baden-Württemberg.

Was Leistungsbeziehende aus dem Urteil lernen können

Der Fall zeigt vor allem, wie schnell sich die rechtliche Bewertung einer Überweisung ändern kann. Fremdes Geld kann zunächst tatsächlich fremdes Geld bleiben – wird es später aber zur freien Verfügung überlassen, kann daraus anrechenbares Einkommen werden.

Bei Darlehen sollte die Rückzahlungspflicht von Beginn an nachvollziehbar vereinbart sein. Bei Auslagenerstattungen müssen Rechnung, ursprüngliche Zahlung und Erstattung möglichst eindeutig zusammenpassen.

Wer größere Beträge lediglich für Eltern oder andere Angehörige verwaltet, sollte ebenfalls dokumentieren, dass das Geld wirtschaftlich weiterhin dem Angehörigen gehört. Eine Überweisung auf das eigene Konto ohne klare Unterlagen kann unnötige Auseinandersetzungen mit dem Jobcenter auslösen.

Praxisbeispiel: 2.500 Euro für den Kauf eines Autos

Eine Bürgergeld-Bezieherin erhält von ihrem Vater 2.500 Euro, weil sie für ihn einen Gebrauchtwagen anzahlen soll. Beide halten schriftlich fest, dass das Geld ausschließlich für den Autokauf des Vaters verwendet werden darf und ein nicht verbrauchter Betrag sofort zurückgezahlt werden muss.

Kommt der Kauf nicht zustande und überweist die Tochter die 2.500 Euro vollständig zurück, spricht viel dafür, dass ihr kein eigenes Einkommen zugeflossen ist. Erlaubt der Vater ihr dagegen anschließend, das Geld zu behalten und damit ihre Miete und ihren Lebensunterhalt zu bezahlen, verändert sich die Situation erheblich.

Der Unterschied liegt nicht allein auf dem Kontoauszug. Entscheidend ist, wem das Geld wirtschaftlich zusteht und ob eine Rückzahlungs- oder Herausgabepflicht tatsächlich besteht.

Häufige Fragen zur Anrechnung von Überweisungen beim Bürgergeld

1. Wird jede Überweisung der Eltern auf das Bürgergeld angerechnet?

Nein. Entscheidend sind der wirtschaftliche Hintergrund der Zahlung und die Frage, ob dem Leistungsbeziehenden das Geld endgültig und frei zur Verfügung steht. Ein echtes Darlehen oder eindeutig fremdes Geld kann anders behandelt werden als eine Schenkung.

2. Reicht ein Verwendungszweck auf der Überweisung aus?

In der Regel nicht. Ein Vermerk wie „Einkauf“, „Auto“ oder „Darlehen“ ist zwar hilfreich, beweist für sich allein aber noch nicht die tatsächliche Vereinbarung zwischen den Beteiligten.

3. Kann ein Privatdarlehen von der Mutter angerechnet werden?

Ein ernsthaftes Darlehen mit tatsächlicher Rückzahlungsverpflichtung führt grundsätzlich nicht zu einem endgültigen Vermögenszuwachs. Besonders wichtig ist, dass die Vereinbarung plausibel ist und später entsprechend durchgeführt wird.

4. Sind Erstattungen für vorgestreckte Einkäufe Einkommen?

Eine echte Erstattung eigener Auslagen ist nicht ohne Weiteres mit einer Schenkung gleichzusetzen. Leistungsbeziehende sollten aber belegen können, welche Ausgabe sie zunächst übernommen haben und welche spätere Überweisung genau diese Ausgabe ausgleicht.

5. Kann das Jobcenter wegen einer einzigen Überweisung einen ganzen Monat nichts zahlen?

Ja, wenn nach Berücksichtigung des anrechenbaren Einkommens für den betreffenden Monat kein ungedeckter Leistungsbedarf mehr verbleibt. Im entschiedenen Fall überstiegen die 10.000 Euro den monatlichen Bedarf von 1.157,95 Euro deutlich.

6. Hat das Bundessozialgericht die Anrechnung der 10.000 Euro bestätigt?

Nicht durch ein Revisionsurteil über die Sache. Das BSG lehnte lediglich Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ab; dadurch kam es zu keiner erneuten vollständigen Sachprüfung durch das höchste deutsche Sozialgericht.