Schwerbehinderung: Behindertenparkplatz auch ohne das Merkzeichen „aG“ – mit Regeln

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Wer kein Merkzeichen „aG“ im Schwerbehindertenausweis hat, darf unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem einen Behindertenparkplatz benutzen. In bestimmten Fällen ist das möglich, aber nur in Verbindung mit einem blauen Ausweis.

Daneben gibt es den orangefarbenen Parkausweis und regionale Sondergenehmigungen. Diese verschaffen zwar erhebliche Parkerleichterungen, berechtigen aber normalerweise nicht zum Parken auf einem Platz mit Rollstuhlsymbol.

Wann ein blauer Parkausweis ohne „aG“ möglich ist

Das Merkzeichen „aG“ ist nicht die einzige Voraussetzung, über die ein blauer EU-Parkausweis erreichbar ist. Auch blinde Menschen mit dem Merkzeichen „Bl“ gehören zum begünstigten Personenkreis.

Ein blauer Parkausweis kommt außerdem für schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie in Betracht. Erfasst werden ebenfalls vergleichbare Funktionsbeeinträchtigungen.

Amelie bezeichnet das vollständige Fehlen einer oder mehrerer Gliedmaßen, während bei einer Phokomelie Hände oder Füße unmittelbar am Rumpf oder an stark verkürzten Gliedmaßen ansetzen. Diese Ausnahme beruht nicht auf einer außergewöhnlichen Gehbehinderung, sondern auf den besonderen Auswirkungen der Arm- und Handbeeinträchtigungen.

Betroffene können daher einen blauen Parkausweis erhalten, obwohl in ihrem Schwerbehindertenausweis kein „aG“ steht. Mit diesem Ausweis dürfen sie die allgemein gekennzeichneten Behindertenparkplätze mit Rollstuhlsymbol benutzen.

Blauer und orangefarbener Parkausweis sind nicht dasselbe

Nachweis Wer kommt infrage? Behindertenparkplatz mit Rollstuhlsymbol?
Blauer EU-Parkausweis Menschen mit „aG“, „Bl“, beidseitiger Amelie oder Phokomelie sowie vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen Ja
Orangefarbener Parkausweis Bestimmte schwerbehinderte Menschen ohne „aG“, wenn die gesundheitlichen Zusatzvoraussetzungen erfüllt sind Nein
Regionale Sondergenehmigung Personen nach den jeweiligen Bestimmungen des Bundeslandes oder der Kommune Nur wenn dies ausdrücklich in der Genehmigung steht
Schwerbehindertenausweis mit „G“ oder „B“ Menschen mit erheblicher Gehbeeinträchtigung oder Bedarf an einer Begleitperson Nein

Die Unterscheidung ist wichtig, weil beide Parkausweise ähnliche Erleichterungen enthalten können. Das Recht zur Nutzung eines ausgeschilderten Behindertenparkplatzes ist jedoch grundsätzlich dem blauen Ausweis vorbehalten.

Weitere Einzelheiten zu dieser Abgrenzung erläutert der Beitrag „Was bedeuten G und B im Schwerbehindertenausweis fürs freie Parken?“. Der Schwerbehindertenausweis sollte deshalb nicht als Ersatz für einen Parkausweis hinter die Scheibe gelegt werden.

Wer den orangefarbenen Parkausweis erhalten kann

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung nennt mehrere Personengruppen, denen eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 StVO erteilt werden kann. Die Genehmigung wird durch den orangefarbenen Parkausweis nachgewiesen.

Eine Gruppe bilden schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen „G“ und „B“. Zusätzlich muss allein für Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und gegebenenfalls der Lendenwirbelsäule ein GdB von wenigstens 70 festgestellt sein, soweit die Wirbelsäulenschäden das Gehvermögen beeinträchtigen.

Gleichzeitig muss für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane ein GdB von wenigstens 50 vorliegen. Entscheidend sind dabei die einzelnen medizinischen Bewertungen und nicht lediglich der Gesamt-GdB.

Auch Menschen mit Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa können die Genehmigung erhalten, wenn für diese Erkrankung ein GdB von wenigstens 60 anerkannt wurde. Bei einem künstlichen Darmausgang und einer gleichzeitigen künstlichen Harnableitung ist ein hierfür festgestellter GdB von wenigstens 70 erforderlich.

Darüber hinaus kann eine Genehmigung erteilt werden, wenn die versorgungsärztliche Prüfung ergibt, dass die betroffene Person einer dieser Gruppen gleichzustellen ist. Eine bloße ärztliche Bescheinigung über eine eingeschränkte Gehstrecke führt jedoch nicht automatisch zur Bewilligung.

Was der orangefarbene Parkausweis erlaubt

Mit dem orangefarbenen Parkausweis darf unter bestimmten Bedingungen bis zu drei Stunden im eingeschränkten Haltverbot geparkt werden. Die Ankunftszeit muss dann durch eine Parkscheibe erkennbar sein.

Erlaubt sein können außerdem das Überschreiten einer ausgeschilderten Parkdauer, das Parken während der freigegebenen Ladezeiten in einer Fußgängerzone und das gebührenfreie Parken an Parkuhren oder Parkscheinautomaten. Auf Bewohnerparkplätzen ist eine Nutzung bis zu drei Stunden möglich.

In verkehrsberuhigten Bereichen darf unter den in der Genehmigung genannten Bedingungen auch außerhalb markierter Flächen geparkt werden. Der durchgehende Verkehr darf dadurch nicht behindert werden.

Diese Rechte dürfen grundsätzlich nur genutzt werden, wenn sich in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit befindet. Die höchstens zulässige Parkdauer beträgt nach der bundesweiten Regelung 24 Stunden.

Warum der orange Ausweis nicht für den Behindertenparkplatz reicht

Die Ausnahmegenehmigung nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 StVO umfasst nicht die Nutzung eines Behindertenparkplatzes, der mit dem Rollstuhlsymbol gekennzeichnet ist. Das stellte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bereits in seinem Urteil vom 23. August 2011 klar.

In dem Verfahren besaß der Kläger einen GdB von 80 und das Merkzeichen „G“. Obwohl ihm früher eine Parkerleichterung erteilt worden war, hatte er weder einen Anspruch auf eine Verlängerung noch auf eine Nutzung der besonders geschützten Behindertenparkplätze (Az. 8 A 2247/10).

Das Gericht erklärte zugleich, dass Verwaltungsvorschriften das Ermessen der Behörde steuern, aber keine Gesetze sind. Bei außergewöhnlichen Sachverhalten kann eine Behörde deshalb prüfen, ob ein Abweichen von den üblichen Gruppen gerechtfertigt ist.

Diese Öffnung darf nicht missverstanden werden. Selbst eine individuelle Parkerleichterung erlaubt das Parken auf einem Platz mit Rollstuhlsymbol nur dann, wenn die erteilte Genehmigung dies ausdrücklich und wirksam abdeckt oder ein blauer EU-Parkausweis ausgestellt wurde.

Die Gleichstellung ist keine allgemeine Härtefallregel

Die in der Verwaltungsvorschrift vorgesehene Gleichstellung bezieht sich auf Personen, deren Beeinträchtigungen mit den dort beschriebenen Gruppen vergleichbar sind. Sie ist kein allgemeiner Auffangtatbestand für jede erhebliche Gehbehinderung.

Eine kurze mögliche Gehstrecke allein reicht häufig nicht aus. Die Versorgungsärzte betrachten unter anderem die Ursache der Einschränkung, den Kraftaufwand, notwendige Pausen, Begleitbedarf und die Auswirkungen mehrerer Erkrankungen.

Wer nur das Merkzeichen „G“ besitzt, sollte deshalb nicht von einem automatischen Anspruch ausgehen. Dennoch kann ein Antrag sinnvoll sein, wenn die gesundheitlichen Auswirkungen ungewöhnlich schwer sind und sich einer der anerkannten Gruppen annähern.

Regionale Sonderausweise können zusätzliche Möglichkeiten eröffnen

Neben dem bundesweit geltenden orangefarbenen Parkausweis existieren in einigen Bundesländern regionale Regelungen. Dazu gehören beispielsweise gelbe oder anders gestaltete Sonderparkausweise.

Die Voraussetzungen und der räumliche Geltungsbereich unterscheiden sich. Manche Genehmigungen gelten nur innerhalb eines Bundeslandes oder in bestimmten Kommunen.

Auch diese Ausweise erlauben gewöhnlich nicht die Nutzung eines Behindertenparkplatzes mit Rollstuhlsymbol. Betroffene sollten sich die erlaubten Parkvorgänge schriftlich bestätigen lassen und den Genehmigungsbescheid im Fahrzeug mitführen.

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Ein personenbezogener Parkplatz vor der Wohnung

Von allgemein zugänglichen Behindertenparkplätzen ist der personenbezogene Stellplatz zu unterscheiden. Er wird durch ein Zusatzzeichen mit der Nummer des zugehörigen Parkausweises gekennzeichnet.

Die Straßenverkehrsbehörde prüft, ob ein solcher Platz vor der Wohnung oder in der Nähe des Arbeitsplatzes erforderlich und verkehrlich vertretbar ist. Ein Antrag kann scheitern, wenn eine Garage, ein privater Stellplatz oder regelmäßig ein geeigneter Parkplatz in zumutbarer Entfernung vorhanden ist.

Auch für einen personenbezogenen Behindertenparkplatz wird gewöhnlich eine Berechtigung für den blauen EU-Parkausweis verlangt. Der orangefarbene Ausweis begründet für sich genommen keinen Anspruch auf die Einrichtung eines reservierten Stellplatzes.

So wird der Parkausweis beantragt

Der Antrag auf den blauen oder orangefarbenen Parkausweis ist bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde zu stellen. Je nach Kommune kann dafür auch das Ordnungsamt oder Bürgeramt zuständig sein.

Üblicherweise werden der Schwerbehindertenausweis, der Feststellungsbescheid, ein Lichtbild und ein Ausweisdokument verlangt. Für den orangefarbenen Parkausweis holt die Behörde gegebenenfalls eine versorgungsärztliche Stellungnahme ein.

Medizinische Unterlagen sollten nicht nur Diagnosen enthalten. Hilfreich sind konkrete Angaben dazu, welche Wege noch möglich sind, wie schnell Erschöpfung oder Schmerzen auftreten und ob Hilfsmittel oder eine Begleitperson benötigt werden.

Eine Dauerausnahmegenehmigung kann nach der Verwaltungsvorschrift für höchstens fünf Jahre ausgestellt werden und bleibt widerruflich. Sie soll normalerweise gebührenfrei erteilt werden.

Wenn die Behörde den Antrag ablehnt

Bei einer Ablehnung sollten Betroffene zuerst prüfen, welchen Antrag die Behörde abgelehnt hat. Das Verfahren über das Merkzeichen „aG“ ist vom Verfahren über den Parkausweis zu unterscheiden.

Über „aG“ entscheidet die für das Schwerbehindertenrecht zuständige Behörde. Wer die Voraussetzungen einer außergewöhnlichen Gehbehinderung erfüllt, kann gegen deren ablehnenden Bescheid innerhalb der in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten Frist vorgehen.

Informationen zu den Anforderungen finden sich im Beitrag „So hoch muss der GdB für das Merkzeichen aG sein“. Nach § 229 Absatz 3 SGB IX muss eine mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung vorliegen, die einem GdB von mindestens 80 entspricht.

Die betroffene Person muss sich wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigungen dauerhaft nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb eines Kraftfahrzeugs bewegen können. Dabei können neben orthopädischen Erkrankungen auch neurologische, psychische, Herz- oder Atemwegserkrankungen berücksichtigt werden.

Lehnt die Straßenverkehrsbehörde den Parkausweis ab, gelten die im Bescheid genannten Rechtsbehelfe. In einigen Bundesländern ist ein Widerspruch möglich, während andernorts unmittelbar eine Klage beim Verwaltungsgericht erforderlich sein kann.

Eine ausführliche Begründung sollte darlegen, welche Voraussetzungen die Behörde als nicht erfüllt ansieht. Wurden ärztliche Unterlagen, Einzel-GdB-Werte oder eine mögliche Gleichstellung nicht geprüft, kann dies gegen die Entscheidung vorgebracht werden.

Das OVG-Urteil eröffnet keine pauschale Hintertür

Das Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen wird gelegentlich so verstanden, als könne jeder Mensch mit erheblicher Gehbehinderung eine individuelle Ausnahme erhalten. So weit reicht die Entscheidung nicht.

Das Gericht bestätigte vielmehr die Ablehnung im damaligen Fall. Es hielt ein Abweichen von den Verwaltungsvorgaben nur bei einer wirklich ungewöhnlichen Situation für denkbar, die sich deutlich von den bereits geregelten Fällen unterscheidet.

Eine frühere Genehmigung begründet zudem nicht automatisch einen Anspruch auf Verlängerung. Ändern sich Vorschriften oder Verwaltungspraxis, darf die Behörde einen neuen Antrag anhand der nun geltenden Anforderungen beurteilen.

Mehr über die Spielräume einer Einzelfallprüfung lesen Sie im Beitrag „Recht auf Behindertenparkplatz auch ohne das Merkzeichen aG“.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Frau Schneider besitzt die Merkzeichen „G“ und „B“. Für Schäden an den Beinen und der Lendenwirbelsäule wurde ein Einzel-GdB von 70 festgestellt, zusätzlich besteht wegen einer schweren Lungenerkrankung ein Einzel-GdB von 50.

Die Straßenverkehrsbehörde bewilligt ihr den orangefarbenen Parkausweis. Sie darf damit unter den genannten Bedingungen kostenlos am Parkscheinautomaten und zeitlich begrenzt im eingeschränkten Haltverbot parken, nicht aber auf dem freien Parkplatz mit Rollstuhlsymbol.

Erst wenn Frau Schneider später die Voraussetzungen für „aG“ erfüllt und einen blauen EU-Parkausweis erhält, darf sie diesen Behindertenparkplatz nutzen. Bis dahin muss sie die Grenzen der orangefarbenen Genehmigung beachten.

Häufige Fragen und Antworten

Darf man ohne Merkzeichen „aG“ auf einem Behindertenparkplatz parken?

Ja, aber nur in eng begrenzten Fällen. Menschen mit dem Merkzeichen „Bl“ sowie Menschen mit beidseitiger Amelie, Phokomelie oder vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen können auch ohne „aG“ einen blauen EU-Parkausweis erhalten.

Reicht das Merkzeichen „G“ für einen Behindertenparkplatz?

Nein. Das Merkzeichen „G“ bestätigt eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit, ersetzt aber nicht den blauen Parkausweis.

Darf man mit dem orangefarbenen Parkausweis einen Behindertenparkplatz benutzen?

Nein, grundsätzlich nicht. Der orangefarbene Ausweis ermöglicht andere Parkerleichterungen, gilt aber nicht für Plätze mit Rollstuhlsymbol.

Kann eine Behörde eine individuelle Ausnahme genehmigen?

Bei einem ungewöhnlichen Sachverhalt kann die Behörde eine Einzelfallprüfung vornehmen. Die Genehmigung muss jedoch genau erkennen lassen, welche Parkrechte sie umfasst; ein allgemeines Recht auf den Behindertenparkplatz entsteht dadurch nicht.

Kann ein blauer Parkausweis in einem fremden Auto verwendet werden?

Ja, denn der Ausweis ist personengebunden. Er darf verwendet werden, wenn die berechtigte Person selbst fährt oder in dem Fahrzeug befördert wird.

Wo wird der Parkausweis beantragt?

Zuständig ist die örtliche Straßenverkehrsbehörde, häufig beim Ordnungsamt oder Bürgeramt. Die Behörde prüft anhand des Schwerbehindertenausweises, der Feststellungen zum GdB und gegebenenfalls einer versorgungsärztlichen Stellungnahme, welcher Parkausweis infrage kommt.