Während der Hitzeperiode beruft sich ein Sozialhilfeempfänger/Kläger auf eine lebensgefährliche Unterdeckung seines Unterkunftsbedarfs und damit auf die staatliche Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 GG, die bereits einen Schutz vor Gefährdungen gewährleistet.
Der 4. Senat hat dazu mit einem ganz wegweisenden Beschluss festgestellt (Beschluss v. 22.07.2026 – L 4 SO 129/26 B ER), dass der Kläger zwar ein Rechtsschutzbedürfnis geltend machen könne, doch ein Anordnungsgrund wegen Glaubhaftmachung zu verneinen sei.
Denn während einer Hitzeperiode entfällt die Möglichkeit der Deckung des Unterkunftsbedarfs durch eine vorhandene angemessene, aber unklimatisierte Wohnung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, da die nach dem SGB XII Leistungsberechtigten mit der Hitze ein allgemeines Zivilisationsrisiko trifft.
Eine Deckung des Unterkunftsbedarfs ist erst dann nicht mehr gewährleistet, wenn eine leistungsberechtigte Person nicht mehr in der Lage ist, mit vorhandenen Mitteln (Verschattung, Durchlüften und Erzeugung von Verdunstungskälte usw.) in der Wohnung einen Zustand herzustellen, der insbesondere ab der Nachtzeit unter Beachtung des individuellen Gesundheitszustandes ohne konkrete Gesundheitsgefahr einen Schlaf von hinreichender Dauer ermöglicht und/oder die leistungsberechtigte Person aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, die Wohnung für einen zumutbaren Zeitraum zu verlassen, in dem der Aufenthalt in der Wohnung eine konkrete Gesundheitsgefahr besorgen ließe (hier: verneint).
Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs aus § 35a Abs. 2 SGB XII i.V.m. §§ 41 ff., 35 SGB XII wurden nicht glaubhaft gemacht
Auch bei Beantragung einer Zusicherung für Unterkunftskosten für ein Hotel muss zumindest das Hotel benannt werden.
Der Anspruch auf die Erteilung einer Zusicherung scheitert bereits daran, dass der Antragsteller seinen Antrag nicht hinreichend auf eine bestimmte anzumietende Hotelunterkunft konkretisiert hat, um dem Sozialamt eine Prüfung zu ermöglichen.
Eine Zustimmung kann nur im Hinblick auf ein konkretisiertes Unterkunftsangebot erteilt werden und es besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung im Hinblick auf die Übernahme künftiger angemessener Unterkunftskosten wegen der abstrakten Erforderlichkeit.
Auch in der Sache hat der Antragsteller einen gesteigerten Unterkunftsbedarf in Bezug auf eine vorübergehende Unterbringung in einer klimatisierten Hotelunterkunft nicht glaubhaft gemacht
Denn Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Ist der Wohnbedarf anderweitig nicht sicherzustellen, kann es in Ausnahmefällen auch erforderlich werden, Hotelkosten zu übernehmen.
Im Falle des Antragstellers setzte dies aber voraus, dass seine vorhandene Wohnung den Unterkunftsbedarf wegen der bestehenden Temperaturen nicht decken kann.
Insoweit ist der Antragsteller daran zu erinnern, dass hinsichtlich des Wohnstandards in die Angemessenheitsbetrachtung solche Unterkünfte einzustellen sind, die nach Lage, Wohnbausubstanz und Erhaltungszustand, Zuschnitt der Räume (inkl. Besonnung und Durchlüftung, so Berlit, in: Berlit/Conradis/Pattar, Handbuch Existenzsicherungsrecht, 4. Aufl. 2025, Kap. 28 Rn. 50) und Ausstattung (z.B. Sanitäranlagen, Heizung) für ein „einfaches und bescheidenes Leben“ erforderlich, aber auch hinreichend sind und die einem bescheidenen Ausstattungsstandard unter Berücksichtigung der sozialhilfe- bzw. grundsicherungsrechtlich anerkennungsfähigen Wohnbedürfnisse des Leistungsberechtigten entsprechen (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 R).
Klimaanlagen gehören hiernach nicht zum zugrunde zu legenden bescheidenen Ausstattungsstandard
Den Antragsteller trifft mit der Hitzeperiode ein allgemeines Zivilisationsrisiko. Die Gesetzgebung hat an dieser Risikoverteilung hinsichtlich des von § 35 Abs. 1 SGB XII erfassten Ausstattungsstandards vor dem Hintergrund des Klimawandels nichts geändert.
Der Antragsteller ist daher grundsätzlich aufgerufen, sich – wie jeder andere Mensch ohne Klimaanlage auch – durch Selbsthilfe weitestgehend auf diese Verhältnisse einzustellen.
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Gerade weil Hitze ein allgemeines Risiko ist, das alle Menschen ohne Klimaanlage in ihrer Wohnung (je nach Lage und Stockwerk mehr oder weniger) trifft, ist es dem Antragsteller entgegen seinen in der Antragsschrift unter 3. gemachten Ausführungen grundsätzlich zuzumuten, einige Stunden am Tag auf die Nutzung der Wohnung zu verzichten und sich z.B. in kühleren öffentlichen Räumen aufzuhalten.
Dabei unterstellt der Senat, dass der Antragsteller aufgrund des Zustandes nach Myokardinfarkt und nach mehrfacher Stent-Implantation sowie einer koronaren Herzerkrankung einem gesteigerten Risiko unterliegt.
Der Antragsteller hat aber die Unbewohnbarkeit seiner Wohnung während einer Hitzeperiode nicht glaubhaft gemacht
Die Wohnung des Antragstellers befindet sich nach seinen Angaben im 4. Obergeschoss unmittelbar unter dem Dach, wobei der Senat aufgrund früherer Angaben davon ausgeht, dass der Antragsteller damit meint: unmittelbar unterhalb der Dachgeschossetage.
Es handelt sich nicht um eine Wohnung in der Dachgeschossetage selbst, wie u.a. die auf einem der o.g. Fotos erkennbare Treppe im Treppenhaus oberhalb der Wohnung des Antragstellers zeigt.
Weitere nachvollziehbare Angaben, warum er seine Fenster tagsüber nicht verhängen kann und warum die Fenster nur „eingeschränkt“ zu öffnen seien, fehlen.
Selbst wenn sich der Zustand der Wohnung, die nach den erwähnten Fotos im Jahr 2025 mit einer Vielzahl von Gegenständen zugestellt war, nicht wesentlich verändert hat, ist ohne weiteren Vortrag nicht verständlich, warum der Antragsteller die Fensterflächen nicht in der Weise freihalten kann, dass ein Lüften möglich ist.
Prognosen über die Bewohnbarkeit scheitern vor allem auch daran, dass der Antragsteller die Temperatur in den Tagen der extremen Hitze unmittelbar vor Antragstellung offenbar nicht gemessen, sie jedenfalls dem Sozialgericht und dem Senat nicht mitgeteilt hat.
Auf der Grundlage des Sachvortrages des Antragstellers ist auch aus §§ 67 f. SGB XII kein weitergehender Anspruch ersichtlich.
Anmerkung vom Verfasser
Müssen Grundsicherungsträger für Leistungsempfänger eine Klimaanlage zahlen?
Grundsicherungsträger (wie das Jobcenter oder Sozialamt) müssen die Kosten für eine Klimaanlage grundsätzlich nicht übernehmen. Weder die Anschaffung noch die Stromkosten für ein Klimagerät sind im Regelbedarf vorgesehen oder als Sonderbedarf anerkannt.
Klimaanlagen gelten rechtlich als nicht zum notwendigen Lebensunterhalt gehörend. Die Gerichte haben entschieden, dass das Sozialamt die Kosten für die Anschaffung oder Installation nicht tragen muss.
Quellen
Landessozialgericht, Beschluss vom 22. Juli 2026 – L 4 SO 129/26 B ER
Bundessozialgericht, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 R
Berlit, in: Berlit/Conradis/Pattar, Handbuch Existenzsicherungsrecht, 4. Aufl. 2025, Kap. 28 Rn. 50




