Wer eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht und im selben Kalenderjahr Arbeitsentgelt erzielt, muss mit einer späteren Neuberechnung rechnen. Das gilt auch dann, wenn der Hinzuverdienst nicht in jedem Monat des Rentenbezugs anfällt. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschied: Bei der sogenannten Spitzabrechnung zählt der tatsächliche kalenderjährliche Hinzuverdienst. (Aktenzeichen: L 16 R 445/23)
Im konkreten Fall musste eine Rentnerin eine Überzahlung von 321,54 Euro erstatten. Ihr Argument, sie habe ab Oktober 2019 keinen relevanten Hinzuverdienst mehr erzielt, überzeugte das Gericht nicht.
Inhaltsverzeichnis
Klägerin erhielt volle Erwerbsminderungsrente
Die 1966 geborene Klägerin hatte im Jahr 2018 zunächst Leistungen zur Teilhabe beantragt. Die Deutsche Rentenversicherung deutete den Antrag um und bewilligte ihr mit Bescheid vom 26. November 2019 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Die Rente wurde rückwirkend für die Zeit vom 1. Juni 2018 bis zum 29. Februar 2020 bewilligt. Später wurde sie durch weitere Bescheide verlängert.
Beschäftigung im Jahr 2019 führte zu Hinzuverdienst
Die Klägerin war vom 15. März 2019 bis zum 30. September 2019 in einem Klinikum mit 35 Wochenstunden versicherungspflichtig beschäftigt.
Für diesen Zeitraum wurde ein Arbeitsentgelt von 17.771 Euro gemeldet. Die Rentenversicherung berücksichtigte diesen Betrag als kalenderjährlichen Hinzuverdienst für das Jahr 2019.
Weitere geringfügige Beschäftigung im November und Dezember
Im Klageverfahren kam hinzu, dass die Klägerin im November und Dezember 2019 aus einer geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung weitere 900 Euro erzielte.
Die Rentenversicherung rechnete deshalb für das Jahr 2019 insgesamt 18.671 Euro Hinzuverdienst an. Daraus ergab sich eine Überzahlung von 321,54 Euro.
Klägerin wollte ungekürzte Rente ab Oktober 2019
Die Klägerin wandte sich gegen die Rückforderung und verlangte die ungekürzte Auszahlung der vollen Erwerbsminderungsrente für die Zeit vom 1. Oktober 2019 bis zum 31. Dezember 2019.
Sie argumentierte, sie sei ab Oktober 2019 arbeitslos gewesen und habe aus der Beschäftigung im Klinikum keinen Hinzuverdienst mehr erzielt. Außerdem sei der Hinzuverdienst aus geringfügiger Beschäftigung anrechnungsfrei.
Sozialgericht wies die Klage ab
Das Sozialgericht Potsdam folgte dieser Argumentation nicht. Es entschied, dass die Rentenversicherung den Gesamtverdienst des Jahres 2019 zutreffend berücksichtigt habe.
Die Klägerin legte Berufung ein. Auch vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hatte sie keinen Erfolg.
LSG bestätigt die Rückforderung
Das Landessozialgericht wies die Berufung zurück. Der Klägerin stand für den Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis zum 31. Dezember 2019 keine ungekürzte volle Erwerbsminderungsrente zu.
Die Überzahlung von 321,54 Euro musste sie erstatten. Außergerichtliche Kosten wurden im Berufungsverfahren nicht erstattet.
Entscheidend war die alte Hinzuverdienstregelung
Für den Fall galt noch Paragraf 34 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch in der bis Ende 2022 geltenden Fassung. Diese Regelung sah bei Erwerbsminderungsrenten eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze vor.
Bei voller Erwerbsminderungsrente lag diese Grenze damals bei 6.300 Euro im Kalenderjahr. Wurde sie überschritten, bestand nur noch Anspruch auf eine Teilrente.
Was bedeutet Spitzabrechnung bei der Erwerbsminderungsrente?
Die sogenannte Spitzabrechnung bedeutet: Im Folgejahr prüft die Rentenversicherung, wie hoch der tatsächliche Hinzuverdienst im vergangenen Kalenderjahr war.
Weicht der tatsächliche Hinzuverdienst von dem bisher angenommenen Hinzuverdienst ab, wird die Rente rückwirkend neu berechnet. Daraus kann sich eine Nachzahlung oder eine Rückforderung ergeben.
Es zählt das Kalenderjahr, nicht nur der einzelne Monat
Der zentrale Punkt des Urteils: Für die Spitzabrechnung ist der tatsächliche Hinzuverdienst des Kalenderjahres maßgeblich.
Die Klägerin konnte deshalb nicht verlangen, dass ab Oktober 2019 isoliert betrachtet wird, ob in diesen Monaten noch Einkommen aus der früheren Beschäftigung im Klinikum zufloss. Entscheidend war der Gesamtverdienst des Jahres 2019.
Geringfügige Beschäftigung war nicht automatisch anrechnungsfrei
Das Gericht stellte klar, dass auch das Entgelt aus der geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung im November und Dezember 2019 Arbeitsentgelt ist.
Arbeitsentgelt ist nach Paragraf 14 Viertes Buch Sozialgesetzbuch grundsätzlich alles, was aus einer Beschäftigung erzielt wird. Für die Hinzuverdienstprüfung wurden die Einkünfte zusammengerechnet.
Gesamtverdienst lag deutlich über 6.300 Euro
Die Klägerin erzielte im Jahr 2019 insgesamt 18.671 Euro Arbeitsentgelt. Damit überschritt sie die damalige kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro erheblich.
Die Rentenversicherung musste deshalb berechnen, in welcher Höhe die Rente wegen voller Erwerbsminderung nur noch als Teilrente zustand.
So wurde der anzurechnende Hinzuverdienst berechnet
Nach der damaligen Rechtslage wurde zunächst der Betrag ermittelt, der die Grenze von 6.300 Euro überstieg.
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Bei 18.671 Euro Jahreseinkommen ergab sich ein Überschreitungsbetrag von 12.371 Euro. Ein Zwölftel davon sind 1.030,92 Euro. Davon wurden 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Das ergab monatlich 412,37 Euro.
Hinzuverdienstdeckel wurde nicht überschritten
Zusätzlich prüfte das Gericht den sogenannten Hinzuverdienstdeckel. Dieser sollte verhindern, dass Rente und Hinzuverdienst zusammen ein bestimmtes früheres Einkommensniveau überschreiten.
Im Fall der Klägerin betrug der Hinzuverdienstdeckel 4.673,43 Euro. Dieser wurde nicht überschritten. Daher ergab sich kein weiterer Abzug über die bereits berechneten 412,37 Euro hinaus.
Keine vorherige Anhörung erforderlich
Die Klägerin konnte sich auch nicht darauf berufen, dass sie vor der Spitzabrechnung hätte angehört werden müssen.
Das Gericht verwies auf die damalige gesetzliche Regelung. Danach waren die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter bei dieser abschließenden Neufeststellung nicht anzuwenden.
Kein Vertrauensschutz bei Spitzabrechnung
Wichtig ist auch: Bei der Spitzabrechnung galten die üblichen Vertrauensschutzregelungen der Paragrafen 45 und 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch nicht.
Das Gesetz sah ausdrücklich vor, dass diese Vorschriften nicht anzuwenden sind. Die Rentenversicherung musste also nicht prüfen, ob die Klägerin auf den Bestand der bisherigen Zahlung vertraut hatte.
Rentenversicherung hatte kein Ermessen
Die Rentenversicherung musste den tatsächlichen Hinzuverdienst berücksichtigen. Ein Ermessen, aus sozialen Gründen von der Rückforderung abzusehen, war ihr bei dieser Berechnung nicht eingeräumt.
Das Gericht formulierte sinngemäß: Die gesetzliche Regelung gibt der materiell richtigen Rentenberechnung Vorrang vor einem möglichen Vertrauensschutz.
Bayerisches LSG half der Klägerin nicht
Die Klägerin berief sich auf eine Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts. Danach könne ein nach Wegfall einer Erwerbsminderungsrente erzielter Verdienst in bestimmten Konstellationen kein Hinzuverdienst sein.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hielt diese Entscheidung aber nicht für übertragbar. Im Fall der Klägerin war das Rentenverfahren im Jahr 2019 noch nicht in einer Weise abgeschlossen, die den Zusammenhang zwischen Rentengewährung und Einkommenserzielung ausgeschlossen hätte.
Warum die Klage scheiterte
Die Klage scheiterte, weil die gesetzliche Systematik der damaligen Hinzuverdienstregelung eindeutig war.
Für das Kalenderjahr 2019 musste der gesamte tatsächliche Hinzuverdienst zusammengerechnet werden. Da dieser über der Grenze lag, war die volle Erwerbsminderungsrente zu kürzen. Die daraus folgende Überzahlung musste erstattet werden.
Bedeutung für Erwerbsminderungsrentner
Das Urteil zeigt, wie riskant Hinzuverdienst bei Erwerbsminderungsrenten sein kann. Es reicht nicht, nur auf einzelne Monate zu schauen.
Wer im laufenden Kalenderjahr arbeitet, kann auch für spätere Monate mit Rentenkürzungen oder Rückforderungen konfrontiert werden. Entscheidend ist, wie das jeweilige Recht den Hinzuverdienst zeitlich zuordnet.
Alte Rechtslage bis Ende 2022
Das Landessozialgericht wies darauf hin, dass die maßgeblichen Regelungen inzwischen außer Kraft getreten sind. Seit dem 1. Januar 2023 gilt ein neues Hinzuverdienstrecht bei Erwerbsminderungsrenten.
Für Altfälle bleibt die Entscheidung dennoch wichtig. Wer noch Bescheide aus früheren Jahren überprüft oder Rückforderungen nach alter Rechtslage erhält, muss die damaligen Vorschriften beachten.
FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten
Was ist eine Spitzabrechnung bei der Erwerbsminderungsrente?
Die Spitzabrechnung ist die abschließende Neuberechnung der Rente anhand des tatsächlich erzielten Hinzuverdienstes im Kalenderjahr. Sie kann zu einer Nachzahlung oder zu einer Rückforderung führen.
Wird Hinzuverdienst nur in den Monaten angerechnet, in denen gearbeitet wurde?
Nach der hier geltenden alten Rechtslage war bei der Spitzabrechnung der kalenderjährliche Hinzuverdienst entscheidend. Deshalb konnte auch ein früher im Jahr erzieltes Einkommen Auswirkungen auf spätere Monate haben.
Ist ein Minijob bei Erwerbsminderungsrente immer anrechnungsfrei?
Nein. Auch Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung kann Arbeitsentgelt sein und bei der Hinzuverdienstprüfung berücksichtigt werden. Entscheidend ist die jeweilige gesetzliche Hinzuverdienstgrenze.
Warum musste die Klägerin 321,54 Euro erstatten?
Weil ihr tatsächlicher Hinzuverdienst im Jahr 2019 höher war als zunächst berücksichtigt. Nach der Neuberechnung ergab sich eine Überzahlung in Höhe von 321,54 Euro.
Gibt es bei der Spitzabrechnung Vertrauensschutz?
Nach der damals geltenden Regelung nicht. Die Vorschriften über Vertrauensschutz und Ermessen nach den Paragrafen 45 und 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch waren ausdrücklich ausgeschlossen.
Fazit: Bei Erwerbsminderungsrente zählt der tatsächliche Jahresverdienst
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg stellte klar: Beim Hinzuverdienst war die kalenderjährliche Betrachtung entscheidend. Der tatsächliche Jahresverdienst wurde im Folgejahr abgerechnet.
Für Betroffene bedeutet das: Auch wenn in einzelnen Monaten kein Einkommen mehr erzielt wurde, kann eine spätere Spitzabrechnung zu Rentenkürzungen und Rückforderungen führen.
Wer Erwerbsminderungsrente bezieht oder rückwirkend bewilligt bekommt, sollte Hinzuverdienst deshalb immer für das gesamte Kalenderjahr prüfen.




