Das LSG München hat einer Rentnerin Recht gegeben, die bereits ausgezahlte Erwerbsminderungsrente für Januar bis April nicht zurückzahlen wollte. Die Rentenkasse hatte die Rückforderung damit begründet, dass die Klägerin später im selben Kalenderjahr wieder gearbeitet und dadurch die jährliche Hinzuverdienstgrenze überschritten habe.
Entscheidend war für das Gericht: Es fehlte der notwendige Zusammenhang zwischen dem späteren Verdienst und der zuvor befristet gezahlten Rente.
Inhaltsverzeichnis
Worum ging es in dem Verfahren?
Streitpunkt war eine Rückforderung von 3.283,96 Euro für die Zeit vom 01.01.2019 bis 30.04.2019. Die Rentenkasse hob den früheren Rentenbescheid teilweise auf und verlangte die Erstattung der in diesen vier Monaten gezahlten Rente.
Die Klägerin wehrte sich, weil sie in diesem Zeitraum noch nicht gearbeitet hatte und die Rentenzahlungen bereits für den Lebensunterhalt verbraucht waren.
Die Ausgangslage: Befristete volle Erwerbsminderungsrente
Die Klägerin erhielt seit dem 01.05.2016 eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung, die planmäßig am 30.04.2019 enden sollte. Die Rentenkasse hatte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Rente ohne weiteren Bescheid endet und eine Weiterzahlung nur auf Antrag möglich ist.
Außerdem wurde die Klägerin auf Meldepflichten und mögliche Auswirkungen von Einkommen auf die Rentenhöhe hingewiesen.
Zäsur im Frühjahr 2019: Weitergewährung zunächst abgelehnt
Im März 2019 lehnte die Rentenkasse den Antrag auf Weitergewährung ab und begründete dies damit, die Klägerin könne wieder mindestens sechs Stunden täglich arbeiten. Gegen diese Ablehnung legte die Klägerin Widerspruch ein. Damit stand zunächst im Raum, dass ab Mai 2019 gar keine Rente mehr gezahlt wird.
Jobcenter-Leistungen und Rückkehr in Arbeit
Im Mai 2019 bezog die Klägerin Arbeitslosengeld II. Ab dem 01.06.2019 nahm sie eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf und erzielte bis zum Jahresende Arbeitsentgelt von insgesamt 24.145 Euro. Diese Arbeitsaufnahme teilte ihr Bevollmächtigter der Rentenkasse im Juni/Juli 2019 mit und legte Unterlagen nach.
Die Rentenkasse zahlt später doch weiter – und rechnet neu
Im Juli 2019 half die Rentenkasse dem Widerspruch ab und gewährte erneut volle Erwerbsminderungsrente, mit Nachzahlung ab Mai 2019 und laufender Zahlung ab September 2019. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass Hinzuverdienst zunächst prognostisch und später rückwirkend nach dem tatsächlichen Jahresverdienst geprüft werde.
In der Folge setzte sie die Rente wegen des erwarteten Hinzuverdienstes ab September 2019 auf null und stellte später sogar rückwirkend fest, die Rente sei ab 01.01.2019 nicht zu zahlen.
Der Knackpunkt: Rückforderung auch für Januar bis April 2019
Mit späteren Bescheiden verlangte die Rentenkasse schließlich auch Geld zurück, das die Klägerin bereits von Januar bis April 2019 erhalten hatte. Begründung: Im Kalenderjahr 2019 sei die jährliche Hinzuverdienstgrenze überschritten, daher sei die Rente rückwirkend neu zu berechnen und zu erstatten.
Das Sozialgericht und danach das LSG München mussten klären, ob Einkommen aus einer später begonnenen Vollzeittätigkeit überhaupt „Hinzuverdienst“ zur zuvor gezahlten Rente sein kann.
Die Entscheidung des LSG München
Das LSG München hob den Rückforderungsbescheid auf und entschied, dass die Klägerin die 3.283,96 Euro nicht zurückzahlen muss. ( L 14 R 495/21)
Zwar gilt seit dem 01.07.2017 eine kalenderjährliche Hinzuverdienstregelung in § 96a SGB VI, doch für eine Anrechnung braucht es einen „Hinzu“-Verdienst im Sinne eines zeitlichen und inhaltlichen Bezugs zur Rente. Ein Verdienst im selben Kalenderjahr genügt allein nicht, wenn dieser Bezug fehlt.
Warum der spätere Lohn nicht als „Hinzuverdienst“ zählte
Die Klägerin hatte die Rente für Januar bis April 2019 aus einer befristeten Bewilligung erhalten, die am 30.04.2019 endete. Danach wurde die Weitergewährung zunächst abgelehnt, erst später im Widerspruchsverfahren wieder zuerkannt.
Das Gericht sah in dieser Konstellation eine Zäsur: Die Arbeitsaufnahme ab Juni 2019 stand nicht in dem erforderlichen Zusammenhang mit der bereits abgeschlossenen Rentenphase bis Ende April.
Bedeutung der „Kongruenz“ von Rente und Einkommen
Das Gericht stellte auf den Sinn des Begriffs „Hinzuverdienst“ ab: Hinzuverdient wird etwas zu einer laufenden Rente, also beim Zusammentreffen von Rente und Einkommen. Wer nach Ende einer befristeten Rentenphase wieder voll arbeitet, erzielt Einkommen unter anderen Voraussetzungen, die nicht automatisch rückwirkend die vorherige Rentenphase „entwerten“ dürfen.
Genau diese fehlende Kongruenz war hier der Schlüssel für den Erfolg der Klägerin.
Keine Ausweichlösung über andere Rechtsgrundlagen
Das LSG München sah auch keine andere tragfähige Grundlage, um die Rückforderung für Januar bis April 2019 zu stützen. Insbesondere half der Rentenkasse § 48 SGB X nicht weiter, weil die Änderung – die Arbeitsaufnahme – erst nach dem Ende der Rentenbewilligung bis 30.04.2019 eintrat. Damit blieb es dabei: Für diesen Zeitraum bestand kein Erstattungsanspruch.
Revision zugelassen
Das Gericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage grundsätzliche Bedeutung hat. Das zeigt, dass die Auslegung der neuen jährlichen Hinzuverdienstregeln in Konstellationen mit befristeten Renten, Ablehnung und späterer Weitergewährung besonders streitanfällig ist.
Für Betroffene kann das Urteil dennoch ein starkes Argument sein, wenn Rentenkassen Jahreseinkommen schematisch auf frühere Rentenmonate anrechnen.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten
Muss Erwerbsminderungsrente immer zurückgezahlt werden, wenn im selben Jahr gearbeitet wird?
Nein. Nach dem LSG München reicht es nicht, dass Rente und Verdienst im selben Kalenderjahr liegen, wenn der zeitliche und inhaltliche Bezug zur Rentenphase fehlt.
Was meint das Gericht mit „Hinzu“-Verdienst?
Gemeint ist Einkommen, das zur laufenden Rentenzahlung „hinzu“ verdient wird, also in einem Zusammenhang mit der Rentenphase steht. Ein späterer Verdienst nach Ende einer befristeten Rentenphase kann diesen Bezug verlieren.
Warum war der Zeitraum Januar bis April 2019 besonders geschützt?
Weil die Rente bis 30.04.2019 befristet bewilligt war und die Klägerin erst ab 01.06.2019 wieder arbeitete. Dazwischen lag zudem eine Ablehnung der Weitergewährung, die für das Gericht eine Zäsur darstellte.
Hilft Vertrauensschutz bei solchen Rückforderungen?
In diesem Fall kam es darauf nicht entscheidend an, weil schon die Rechtsgrundlage für die Anrechnung fehlte. Das Urteil zeigt aber, dass die Rentenkasse nicht allein wegen eines hohen Jahresverdienstes frühere Rentenmonate zurückfordern darf.
Was sollten Betroffene tun, wenn die Rentenkasse alte Monate wegen späteren Verdienstes zurückfordert?
Wichtig ist zu prüfen, ob es wirklich einen zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang zwischen Einkommen und der betroffenen Rentenphase gab. Wer erst nach Ende einer befristeten Rentenphase wieder arbeitet, kann sich auf die Argumentation des LSG München berufen.
Fazit
Das LSG München bremst eine Praxis aus, bei der Rentenkassen den Jahresverdienst schematisch auf alle Rentenmonate desselben Kalenderjahres zurückrechnen. Für eine Anrechnung nach § 96a SGB VI braucht es einen echten „Hinzu“-Verdienst, also einen Zusammenhang zwischen Einkommen und der konkreten Rentenphase.
Wer erst nach dem Ende einer befristeten Erwerbsminderungsrente wieder voll arbeitet, muss ältere Rentenmonate nicht automatisch zurückzahlen.




