KfW-Zuschuss bei Schwerbehinderung wieder offen

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Der KfW-Zuschuss für den Abbau von Barrieren in Wohngebäuden ist wieder verfügbar. Seit dem 8. April 2026 können private Haushalte erneut Anträge für das Programm „Barrierereduzierung – Investitionszuschuss“ mit der Produktnummer 455-B stellen.

Für Menschen mit Schwerbehinderung kann diese Förderung besonders wichtig sein. Sie hilft dabei, Wohnungen und Häuser so umzubauen, dass der Alltag sicherer, selbstständiger und weniger belastend wird.

Der Zuschuss ist jedoch nicht ausschließlich an einen Schwerbehindertenausweis gebunden. Entscheidend ist, dass förderfähige Maßnahmen zur Barrierereduzierung in einem bestehenden Wohngebäude umgesetzt werden.

Warum die Wiederöffnung wichtig ist

Viele Wohnungen in Deutschland sind nicht auf dauerhafte Mobilitätseinschränkungen vorbereitet. Treppen, enge Türen, hohe Schwellen oder nicht geeignete Badezimmer können für Menschen mit Schwerbehinderung schnell zu erheblichen Hindernissen werden.

Die KfW-Förderung setzt genau dort an. Sie unterstützt bauliche Veränderungen, die den Zugang zur Wohnung erleichtern, Bewegungsflächen vergrößern oder die Nutzung von Bad, Eingang und Wohnräumen verbessern.

Nach Angaben des Bundesbauministeriums stehen für das Programm im Jahr 2026 insgesamt 50 Millionen Euro bereit. Da Fördermittel begrenzt sind, sollten Interessierte den Antrag nicht aufschieben.

Wer den Zuschuss beantragen kann

Antragsberechtigt sind private Eigentümerinnen und Eigentümer von selbst genutzten oder vermieteten Wohnimmobilien. Auch Käuferinnen und Käufer von frisch saniertem Wohnraum sowie Mieterinnen und Mieter können unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag stellen.

Für Mietende ist besonders wichtig, dass bauliche Veränderungen in der Regel mit der Vermieterin oder dem Vermieter abgestimmt werden müssen. Ohne Zustimmung kann ein Umbau rechtlich problematisch sein, selbst wenn die Maßnahme förderfähig wäre.

Der Zuschuss richtet sich an bestehende Wohngebäude in Deutschland. Ferienhäuser, Wochenendhäuser und bestimmte Einrichtungen außerhalb des normalen Wohnungsbestands fallen nicht darunter.

Welche Maßnahmen gefördert werden

Gefördert werden Umbauten, die Barrieren im Wohnumfeld verringern. Dazu gehören etwa Rampen, breitere Wege, angepasste Hauseingänge, Aufzüge, Treppenlifte oder zusätzliche Handläufe.

Auch innerhalb der Wohnung können viele Maßnahmen förderfähig sein. Typische Beispiele sind verbreiterte Türdurchgänge, der Abbau von Schwellen, größere Bewegungsflächen oder eine veränderte Raumaufteilung.

Besonders häufig wird die Förderung für Badezimmer genutzt. Der Einbau einer bodengleichen Dusche, ein geeigneter Duschsitz, ein besser erreichbares Waschbecken oder ein angepasstes WC können die Selbstständigkeit im Alltag deutlich verbessern.

Förderbereich Beispiele für mögliche Maßnahmen
Wohnungszugang Schwellen abbauen, Eingänge verbreitern, Wetterschutz verbessern
Treppen und Stufen Treppenlift einbauen, Rampen anlegen, Handläufe ergänzen
Badezimmer Bodengleiche Dusche einbauen, Sanitärbereiche anpassen, Bewegungsflächen schaffen
Wohnräume Türen verbreitern, Raumaufteilung ändern, Schwellen entfernen
Assistenzsysteme Türantriebe, Notrufsysteme, steuerbare Beleuchtung oder Rollläden installieren

Wie hoch der KfW-Zuschuss ausfallen kann

Bei Einzelmaßnahmen beträgt der Zuschuss 10 Prozent der förderfähigen Kosten. Maximal werden 25.000 Euro Investitionskosten je Wohneinheit berücksichtigt, sodass der Zuschuss bis zu 2.500 Euro betragen kann.

Wer die Immobilie umfassender umbaut und den Standard „Altersgerechtes Haus“ erreicht, kann 12,5 Prozent der förderfähigen Kosten erhalten. In diesem Fall werden bis zu 50.000 Euro Investitionskosten je Wohneinheit angesetzt, was einem Zuschuss von bis zu 6.250 Euro entspricht.

Ein Antrag ist laut KfW erst ab förderfähigen Investitionskosten von mindestens 2.000 Euro möglich. Frühere Zusagen aus passenden KfW-Produkten oder Landesförderungen können auf den Höchstbetrag angerechnet werden.

Der Antrag muss vor dem Umbau gestellt werden

Ein häufiger Fehler besteht darin, Handwerksbetriebe bereits verbindlich zu beauftragen, bevor der Förderantrag gestellt wurde. Das kann dazu führen, dass der Zuschuss verloren geht.

Die KfW macht deutlich, dass der Antrag vor Beginn des Vorhabens über das Zuschussportal gestellt werden muss. Als Beginn gilt in der Regel der Abschluss von Liefer- oder Leistungsverträgen.

Planungs- und Beratungsleistungen zählen nach KfW-Angaben nicht als Beginn des Vorhabens. Betroffene können sich also vorab beraten lassen, Angebote einholen und den Umbau sorgfältig vorbereiten.

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Warum Schwerbehinderung allein nicht automatisch reicht

Der Begriff „KfW-Zuschuss bei Schwerbehinderung“ führt leicht zu Missverständnissen. Die Förderung wird nicht allein deshalb gezahlt, weil ein Grad der Behinderung vorliegt.

Entscheidend ist vielmehr, ob eine förderfähige bauliche Maßnahme umgesetzt wird. Ein Schwerbehindertenausweis kann den Bedarf gut erklären, ersetzt aber nicht die technischen Förderbedingungen der KfW.

Deshalb sollten Betroffene prüfen, ob die geplante Maßnahme den Anforderungen entspricht. Bei größeren Umbauten kann eine Wohnberatung oder fachkundige Planung helfen, teure Fehler zu vermeiden.

Was nicht gefördert wird

Nicht jede Anschaffung im Zusammenhang mit einer Behinderung ist über dieses KfW-Programm finanzierbar. Einrichtungsgegenstände, reine Eigenleistungen oder private Helferleistungen sind nach den technischen Vorgaben nicht förderfähig.

Auch digitale Geräte der Unterhaltungselektronik, Umzugskosten oder allgemeine Finanzierungskosten gehören nicht zu den anerkannten Ausgaben. Materialkosten können dagegen berücksichtigt werden, wenn der Einbau durch ein Fachunternehmen erfolgt und die Rechnung dies belegt.

Für die Auszahlung des Zuschusses sind Rechnungen eines Fachunternehmens erforderlich. Beim Standard „Altersgerechtes Haus“ kommt zusätzlich eine Bestätigung durch eine sachverständige Person hinzu.

Einordnung für Betroffene und Angehörige

Die Wiederöffnung des Zuschusses ist für viele Haushalte eine Entlastung, ersetzt aber keine vollständige Finanzierung. Gerade bei größeren Umbauten bleiben oft Eigenanteile übrig.

Dennoch kann die Förderung den entscheidenden Anstoß geben, notwendige Anpassungen nicht weiter aufzuschieben. Das gilt besonders dann, wenn eine Schwerbehinderung plötzlich nach einem Unfall, einer Erkrankung oder einer Verschlechterung der Mobilität eintritt.

Wer zusätzlich Leistungen aus Pflegeversicherung, Landesprogrammen oder kommunalen Hilfen nutzen kann, sollte die Kombinationsmöglichkeiten sorgfältig prüfen. Eine Überfinanzierung ist ausgeschlossen, doch mehrere Förderwege können sich in bestimmten Fällen ergänzen.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Ein Ehepaar lebt in einem Einfamilienhaus aus den 1980er-Jahren. Nach einer schweren Erkrankung ist ein Partner dauerhaft auf einen Rollator angewiesen und hat einen Schwerbehindertenausweis.

Die größte Hürde ist das Badezimmer. Die Badewanne wird durch eine bodengleiche Dusche ersetzt, die Tür wird verbreitert und zusätzliche Haltegriffe werden montiert.

Die förderfähigen Kosten liegen bei 14.000 Euro. Wird der Antrag rechtzeitig vor Auftragsvergabe gestellt und von der KfW zugesagt, kann bei einer Einzelmaßnahme ein Zuschuss von 10 Prozent möglich sein, also 1.400 Euro.

Für das Paar bedeutet das nicht nur eine finanzielle Entlastung. Der Umbau macht es wahrscheinlicher, dass beide weiterhin in der vertrauten Wohnung bleiben können.

Quellen

KfW: Programmseite „Barrierereduzierung – Investitionszuschuss 455-B“, Antragstellung wieder möglich, Förderhöhe und Antrag vor Vorhabenbeginn.

KfW: Merkblatt „Barrierereduzierung – Investitionszuschuss“, Stand 04/2026, Antragsberechtigte, Mindestinvestition, Fördersätze und Ablauf.

KfW: Technische Mindestanforderungen und förderfähige Maßnahmen, Angaben zu nicht förderfähigen Kosten und Baunebenkosten.

Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: Pressemitteilung vom 7. April 2026 zum Start des KfW-Programms am 8. April 2026 und zu den bereitgestellten Bundesmitteln.