Erwerbsminderung: Volle EM-Rente trotz Arbeitsfähigkeit – Urteil

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Für eine volle Erwerbsminderungsrente ist die Bedingung, weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten zu können. Das Sozialgericht Schwerin erkannte jedoch einer Analphabetin eine volle EM-Rente an, obwohl diese theoretisch eine Vollzeitstelle hätte ausüben können.

Das Sozialgericht Schwerin hat entschieden, dass auch ein funktioneller Analphabetismus zur vollen Erwerbsminderung führen kann – nämlich dann, wenn dadurch die Wegefähigkeit so eingeschränkt ist, dass ein realer Zugang zum Arbeitsmarkt praktisch ausgeschlossen wird (S 7 R 37/14).

Worum es in dem Urteil geht

Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, ob eine Versicherte Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung hat, obwohl Gutachter ihr grundsätzlich noch ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich für leichte Tätigkeiten bescheinigten.

Das Gericht stellte klar: Erwerbsfähigkeit bedeutet nicht nur arbeiten zu können, sondern auch einen Arbeitsplatz erreichen können. Ist der Arbeitsmarkt faktisch verschlossen, kann eine volle Erwerbsminderung vorliegen, obwohl die körperliche Arbeitsleistung möglich wäre.

Der konkrete Fall vor dem Sozialgericht Schwerin

Die Klägerin, Jahrgang 1964, stellte im Juli 2013 einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente. Zuvor hatten ärztliche Einschätzungen im Verwaltungsverfahren noch ergeben, sie könne vollschichtig leichte, teilweise sogar gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten verrichten, weshalb die Rentenversicherung den Antrag ablehnte.

Die Klägerin hielt dagegen: Sie leide an erheblichen orthopädischen Beschwerden der Wirbelsäule und an starken Knieproblemen, außerdem bestünden psychische Belastungen. Hinzu komme eine Intelligenzminderung und eine massive Lese- und Rechtschreibschwäche, die an Analphabetismus grenze.

Das Gericht ließ schließlich ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten erstellen, das eine leichte Intelligenzminderung mit funktionellem Analphabetismus bestätigte und zugleich die orthopädischen Diagnosen stützte.

Was der Gutachter feststellte

Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, die Klägerin könne körperlich leichte Arbeiten sechs Stunden und mehr am Tag ausüben, allerdings nur unter deutlichen Einschränkungen. Unzumutbar seien Tätigkeiten mit Zwangshaltungen, Arbeiten auf unebenem Boden, Akkord oder Fließband sowie Aufgaben, die Lesen und Schreiben erfordern.

Er sah außerdem Probleme bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, weil wechselnde Fahrpläne und Verbindungen wegen des Analphabetismus nicht zuverlässig berücksichtigt werden könnten.

Warum das Gericht trotzdem volle Erwerbsminderung annahm

Das Gericht folgte der Einschätzung, dass die Klägerin rein körperlich noch leichte Tätigkeiten ausüben könnte. Trotzdem sprach es ihr eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu, weil es den Arbeitsmarkt für sie als verschlossen ansah.

Entscheidend war die Wegefähigkeit: Die Klägerin hatte weder Auto noch Führerschein, und nach Auffassung des Gerichts würde sie wegen ihres Analphabetismus auch keine Fahrerlaubnis erwerben können. Gleichzeitig sei ihr die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in zumutbarer Weise möglich, weil sie Fahrpläne und vor allem Fahrplanänderungen nicht sicher erfassen könne und sich nicht flexibel auf geänderte Verbindungen einstellen könne. Ein Wohnortwechsel als Ausweichlösung wurde ebenfalls nicht als realistische Erwartung angesehen.

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Was „Wegefähigkeit“ im Rentenrecht bedeutet

Im Rentenrecht reicht es nicht, theoretisch arbeiten zu können, wenn der Weg zur Arbeit realistisch nicht bewältigt werden kann. Wegefähigkeit umfasst dabei nicht nur körperliches Gehen, sondern auch die praktische Möglichkeit, den Arbeitsweg zu organisieren und einen Arbeitsplatz tatsächlich zu erreichen.

Wenn ein Mensch wegen gesundheitlicher oder behinderungsbedingter Gründe weder ein Fahrzeug nutzen noch verlässlich den ÖPNV einsetzen kann und damit praktisch keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, kann das zur vollen Erwerbsminderung führen.

Ab wann wurde die Rente zugesprochen

Das Sozialgericht verurteilte die Rentenversicherung, der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer zu zahlen. Begründung: An dem funktionellen Analphabetismus werde sich nichts ändern, deshalb sei die Einschränkung nicht nur vorübergehend.

FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Kann man volle Erwerbsminderungsrente bekommen, obwohl man noch leichte Tätigkeiten sechs Stunden täglich schaffen könnte?
Ja, wenn der Arbeitsmarkt faktisch verschlossen ist, etwa weil der Arbeitsplatz nicht erreicht werden kann und damit keine realistische Beschäftigung möglich ist.

Was bedeutet „Wegefähigkeit“ bei der Erwerbsminderungsrente?
Wegefähigkeit meint die praktische Fähigkeit, einen Arbeitsplatz zu erreichen. Dazu kann auch gehören, ob jemand ein Auto nutzen oder öffentliche Verkehrsmittel zuverlässig verwenden kann.

Reicht Analphabetismus allein für eine volle Erwerbsminderung?
Nicht automatisch. Das Gericht hat klargestellt, dass es Tätigkeiten gibt, die ohne Lesen und Schreiben möglich sind. Entscheidend kann aber werden, ob der Analphabetismus die Wegefähigkeit so beeinträchtigt, dass der Arbeitsmarkt praktisch nicht erreichbar ist.

Warum spielte der ÖPNV in dem Fall eine so große Rolle?
Weil die Klägerin Fahrpläne und insbesondere Fahrplanänderungen nicht sicher erfassen konnte und deshalb nach Auffassung des Gerichts nicht verlässlich mit Bus und Bahn zu einem geeigneten Arbeitsplatz gelangen konnte.

Was bedeutet „Arbeitsmarkt verschlossen“ konkret?
Damit ist gemeint, dass es zwar theoretisch passende Tätigkeiten geben könnte, diese aber praktisch nicht erreichbar sind, sodass eine echte Teilnahme am Arbeitsleben nicht möglich ist.

Fazit

Das Urteil macht deutlich: Bei der Erwerbsminderungsrente zählt nicht nur, was jemand körperlich oder geistig am Arbeitsplatz leisten könnte, sondern auch, ob ein Arbeitsplatz realistisch erreichbar ist.

Wenn Analphabetismus, fehlende Fahrerlaubnis und eine nicht zumutbare Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs zusammenkommen, kann der Arbeitsmarkt faktisch verschlossen sein – und damit trotz vorhandener Arbeitsfähigkeit volle Erwerbsminderung vorliegen.