Rente: 2.000 Euro steuerfrei als Rentner, doch der neue Vertrag kostet den Kündigungsschutz

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Ein Elektromeister, 66 Jahre alt, hat zwanzig Jahre im selben Betrieb gearbeitet. Kurz vor seinem Renteneintritt legt ihm die Geschäftsführung einen neuen Vertrag vor: befristet auf zwei Jahre, ein paar Stunden weniger, dazu die neue steuerfreie Aktivrente.

Er unterschreibt, froh über das Angebot. Was er nicht weiß: Mit dieser Unterschrift hat er den Kündigungsschutz aus zwanzig Jahren aufgegeben.

Seit dem 1. Januar 2026 ist die sachgrundlose Befristung nach Erreichen der Regelaltersgrenze beim eigenen Arbeitgeber wieder möglich. Für viele klingt das nach einer Chance.

Doch die Regel hat eine Kehrseite, die im Angebot selten steht. Wer den falschen von drei möglichen Wegen wählt, verliert Schutz, den ein anderer Weg vollständig erhalten hätte.

Was die sachgrundlose Befristung für Rentner seit Januar erlaubt

Bisher galt das Anschlussverbot: Wer schon einmal bei einem Arbeitgeber beschäftigt war, durfte dort nicht erneut ohne Sachgrund befristet arbeiten. Genau dieses Verbot ist seit dem 1. Januar 2026 für Menschen aufgehoben, die die Regelaltersgrenze erreicht haben. Rechtsgrundlage ist der neue § 41 Absatz 2 SGB VI.

Entscheidend ist der Auslöser. Es zählt das Erreichen der Regelaltersgrenze, nicht der Rentenbezug selbst. Wer eine vorgezogene Altersrente nutzt, etwa die „Rente mit 63“, fällt nicht unter diese Regel.

Für die neue Befristung gelten feste Grenzen. Ein einzelner Vertrag darf höchstens zwei Jahre laufen und dreimal verlängert werden. Insgesamt sind beim selben Arbeitgeber bis zu acht Jahre und zwölf Verträge möglich.

Nicht verwechseln sollte man das mit der Aktivrente. Diese erlaubt seit demselben Datum einen steuerfreien Arbeitslohn bis 2.000 Euro im Monat. Sie beruht aber auf einem eigenen Gesetz und betrifft nur die Steuer, nicht das Befristungsrecht.

Der Haken der neuen Befristung: Was die Unterschrift Sie kostet

Wer bislang unbefristet beschäftigt war, steht unter vollem Kündigungsschutz. Ein neuer befristeter Vertrag hebt diesen Status auf. Der Arbeitgeber muss am Ende der Befristung nicht kündigen, keine Sozialauswahl treffen und keine Abfindung anbieten. Der Vertrag endet einfach mit dem vereinbarten Datum.

Dazu kommt: Ein neuer Vertrag darf schlechtere Bedingungen enthalten. Andere Aufgaben, weniger Gehalt oder kürzere Arbeitszeit sind zulässig. Was im alten, unbefristeten Vertrag galt, bindet den Arbeitgeber im neuen nicht mehr.

Und die Befristung kann sich wiederholen. Innerhalb dieser Grenzen lassen sich mehrere Verträge aneinanderreihen. Wer einmal in dieser Kette steht, verhandelt bei jedem Anschlussvertrag neu, ohne die Sicherheit, dass überhaupt einer folgt.

Drei Wege zurück in den Job — und welcher Ihren Schutz behält

Vor der Unterschrift lohnt der Blick auf die Alternativen. Es gibt drei Wege, über die Regelaltersgrenze hinaus weiterzuarbeiten.

Weg Was mit Schutz und Konditionen passiert Voraussetzung
Unbefristet weiterarbeiten Voller Kündigungsschutz, die alten Konditionen bleiben bestehen Der alte Vertrag enthält keine wirksame Altersgrenzenklausel; dann läuft er automatisch weiter
Hinausschieben nach § 41 Absatz 1 Satz 3 SGB VI Die alten Konditionen bleiben unverändert erhalten Muss noch während der Beschäftigung und vor der Regelaltersgrenze vereinbart werden
Neuer sachgrundlos befristeter Vertrag Kein Kündigungsschutz, neue und auch schlechtere Konditionen möglich Regelaltersgrenze erreicht; auch nach dem Ende des alten Vertrags noch möglich

Der entscheidende Prüfpunkt ist die Altersgrenzenklausel im alten Vertrag. Fehlt sie, endet das Arbeitsverhältnis nicht mit der Regelaltersgrenze, sondern läuft unbefristet weiter. Allein das Rentenalter oder ein Rentenbezug rechtfertigt keine Kündigung.

Eine wichtige Bitte in eigener Sache
Bitte unterstützt uns und fügt Gegen-Hartz.de zu euren bevorzugten Quellen hinzu. Damit erreicht ihr nicht nur, dass ihr uns häufiger auch bei Google seht, sondern helft damit, dass auch viele andere Menschen unsere unabhängigen News und Urteile sehen können. Geht einfach auf den Link und klickt dann "Auf Google folgen". Das wars schon und kostet natürlich nichts, aber hilft unserer Arbeit enorm! Vielen lieben Dank!
Gegen-Hartz unterstützen

Wenn die Befristung zu spät unterschrieben wird, sind Sie unbefristet

Selbst wenn der befristete Vertrag bereits unterschrieben ist, gibt es einen wirksamen Hebel. Die Befristung muss schriftlich vereinbart sein, mit eigenhändiger Unterschrift beider Seiten, und zwar vor dem ersten Arbeitstag (§ 14 Absatz 4 TzBfG). Eine eingescannte Unterschrift genügt dafür nicht.

Fehlt die formwirksame Befristung bei Arbeitsantritt, gilt der Vertrag als unbefristet. Dann besteht der Kündigungsschutz weiter, den die Befristung eigentlich beseitigen sollte.

Wer die Unwirksamkeit geltend machen will, muss handeln. Die Klage auf Feststellung muss innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Vertragsende beim Arbeitsgericht eingehen (§ 17 TzBfG). Wird die Frist versäumt, gilt die Befristung als wirksam, auch wenn sie fehlerhaft war.

Wer jetzt genau hinsehen sollte, bevor er unterschreibt

Ob die neue sachgrundlose Befristung ein gutes Angebot ist, hängt vom Einzelfall ab. Drei Fragen helfen bei der Einordnung, bevor die Unterschrift fällt.

Enthält der alte Vertrag überhaupt eine Altersgrenzenklausel mit festem Enddatum? Wenn nein, läuft er ohnehin weiter, und ein neuer befristeter Vertrag verschlechtert die Lage.

Bringt der neue Vertrag schlechtere Bedingungen? Weniger Stunden, weniger Gehalt oder andere Aufgaben sind ein Warnsignal.

Liegt die unterschriebene Befristung vor dem ersten Arbeitstag vor? Fehlt sie, kann aus der Befristung ein unbefristetes Arbeitsverhältnis werden.

Der Elektromeister aus dem Beispiel hätte diese drei Fragen stellen können. In vielen Betrieben wird das neue Angebot als Entgegenkommen präsentiert. Ob es eines ist, entscheidet sich an den Bedingungen des alten Vertrags, nicht an der Freundlichkeit des Angebots.

Fragen und Antworten

Kann mein Arbeitgeber mich zu einem befristeten Vertrag zwingen?

Nein. Läuft Ihr unbefristeter Vertrag mangels Altersgrenzenklausel weiter, gibt es keinen Grund, ihn gegen einen befristeten zu tauschen. Einen Anspruch des Arbeitgebers darauf, dass Sie einen neuen befristeten Vertrag abschließen, gibt es nicht.

Gilt die Regel auch, wenn ich zu einem anderen Arbeitgeber wechsle?

Das ist rechtlich noch nicht abschließend geklärt. Der Wortlaut stellt auf den bisherigen Arbeitgeber ab. Ob auch ein früherer oder ein neuer Arbeitgeber erfasst ist, bei dem das Anschlussverbot greifen würde, ist bislang umstritten. Wer diesen Weg plant, sollte vorab arbeitsrechtlichen Rat einholen.

Verliere ich durch die Weiterarbeit Rentenansprüche?

Nein. Sowohl bei der befristeten Weiterbeschäftigung als auch bei der Aktivrente bleibt das Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungspflichtig; die Aktivrente betrifft allein die Steuer. Der wesentliche Unterschied zwischen den Vertragswegen liegt im Kündigungsschutz, nicht bei den Rentenansprüchen.

Quellen

Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI): § 41, Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG): § 14, § 16, § 17
Deutsche Rentenversicherung, rvRecht: Gemeinsame Rechtliche Anweisung zu § 41 SGB VI
Bundesgesetzblatt 2025 Teil I Nr. 362: Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten