Nicht nur körperliche, sondern auch geistige Einschränkungen können eine dauerhafte volle Erwerbsminderung bedeuten. So entschied das Sozialgericht Köln und verpflichtete die zuständige Behörde dazu, dem Betroffenen durchgehend die Grundsicherung wegen Alter oder Erwerbsminderung auszuzahlen. (S 29 SO 397/18)
Grad der Behinderung von 70 und verminderte Intelligenz
Der Betroffene leidet unter geminderter Intelligenz, hat einen Grad der Behinderung von 70, und dazu die Merkzeichen „G“ für eine erhebliche Gehbehinderung und „B“ für eine ständige Begleitung. Außerdem ist ihm ein Pflegegrad von 2 zuerkannt.
Gesetzliche Betreuung und gemeinsamer Haushalt
Er lebt mit seiner Mutter und deren Lebenspartner in einem Haushalt, während der leibliche Vater seit geraumer Zeit keinen Unterhalt mehr zahlte. Er hat zudem eine gesetzliche Betreuerin in verschiedenen Bereichen des Lebens.
Berufsbildung in Werkstatt für behinderte Menschen
Er wurde im Eingangsverfahren der Reha Betriebe F GmbH aufgenommen und erhielt Ausbildungsgeld in Höhe von 67 Euro. Er beantragte bei der zuständigen Behörde Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII. Dies begründete er damit, dass er nach Abschluss der Förderschule in den Reha Betrieben im Ausbildungsbereich tätig sei und keine Einkünfte außer den monatlich 67 Euro habe, und auch über Vermögen verfüge er nicht.
Behörde sieht keine dauerhafte volle Erwerbsminderung
Die Behörde lehnte den Antrag auf die begehrten Sozialleistungen ab, da er keinen Nachweis einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung vorgelegt habe, was für diese Leistung notwendig sei.
Der Betroffene legte Widerspruch ein und begründete diesen damit, dass bei ihm aufgrund seiner Intelligenzminderung festgestellt worden sei, dass er notwendig in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeiten müsse und nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt sein könne.
Dabei gebe es keine begründete Trennung zwischen dem Eingangsbereich einer solchen Werkstatt und dem Arbeitsbereich. Die Behörde wies den Widerspruch als unbegründet zurück, denn bisher sie die Feststellung nicht getroffen, dass der Betroffene dauerhaft voll erwerbsgemindert sei.
Klage vor dem Sozialgericht
Der Betroffene klagte vor dem Sozialgericht Köln und stärkte seine Argumentation hier mit ärztlichen Befunden. So zeigte eine Intelligenzdiagnostik einen Gesamt-IQ von 47 und damit eine mittelgradige Intelligenzminderung. Diese mache es nicht möglich, auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Beschäftigung zu finden. Dies entspreche auch der Einschätzung des Fachausschusses der Werkstatt für behinderte Menschen.
Er bräuchte, laut eines psychiatrischen Gutachtens, aufgrund seiner Intelligenzminderung Hilfe durch einen Betreuer in den Bereichen Gesundheitsfürsorge, Behördenangelegenheiten, Vermögensangelegenheiten und Postangelegenheiten bedürfe.
Er sei geschäftsunfähig, die Willensbildung sei seit frühester Kindheit stark eingeschränkt und es gebe wenig Chancen zur Besserung. Zudem sei er laut ärztlichen Gutachten pflegebedürftig.
Die Richter gestehen eine volle dauerhafte Erwerbsminderung zu
Die Richter am Sozialgericht Köln holten weitere Gutachten ein und kamen zu dem Ergebnis, dass eine dauerhafte volle Erwerbsminderung vorliege und der Betroffene deshalb Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung habe.
So sei er laut ärztlichem Gutachten nicht in der Lage, mindestens drei Stunden pro Arbeitstag auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig zu sein. Seien Intelligenzminderung und sozialen Kompetenzdefizite machten es ihm unmöglich, seinen Alltag selbstständig zu gestalten. Deshalb sei er auch auf dem ersten Arbeitsmarkt weder wettbewerbs- noch einsatzfähig.




