Arbeitsrecht: Ab 30 Grad muss der Arbeitgeber auch Getränke ausgeben

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Kaffeemaschine weg, Wasserspender gestrichen – wer darf das und wer nicht

Wer jahrelang kostenlos Kaffee im Büro getrunken hat und dessen Chef den Wasserspender oder die Kaffeemaschine plötzlich abschaltet, hat möglicherweise mehr Rechte als er denkt. Denn außerhalb bestimmter Temperaturschwellen gibt es zwar keinen gesetzlichen Anspruch auf Getränke am Arbeitsplatz.

Doch eine andere Rechtsregel greift oft unbemerkt: die betriebliche Übung (das Prinzip, dass regelmäßige freiwillige Leistungen des Arbeitgebers nach einigen Jahren zum einklagbaren Vertragsrecht werden). Wer jahrelang vorbehaltlos Verpflegung erhalten hat, kann aus diesem Verhalten des Arbeitgebers einen Rechtsanspruch ableiten, den der Chef nicht einfach streichen darf.

Was wirklich Regel ist – und was nicht

Die Grundregel steht in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5, die die allgemeine Arbeitsstättenverordnung (§ 3a ArbStättV) konkretisiert. Sie schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei Lufttemperaturen von mehr als 26 Grad Celsius geeignete Getränke bereitstellen soll, bei mehr als 30 Grad Celsius muss er das.

Der Unterschied ist nicht nur sprachlich. Unterhalb von 26 Grad besteht keine Pflicht, weder zu Wasser, Kaffee noch Kaltgetränken. Viele Beschäftigte nehmen an, es gebe ein allgemeines Recht auf Getränke am Arbeitsplatz. Das gibt es nicht.

Ist die Technische Regel bindendes Recht?

Ob die ASR A3.5 formell bindendes Recht ist, streiten Juristen. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) formuliert es so: Wer die ASR einhält, kann davon ausgehen, dass er die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung erfüllt. Behörden und Gerichte behandeln die ASR in der Praxis seit Jahren wie einen verbindlichen Standard.

Wer als Arbeitgeber dagegen verstößt, riskiert eine Anordnung des Gewerbeaufsichtsamts, bis hin zur Stilllegung von Arbeitsbereichen. Außerdem gilt die Pflicht nicht nur im Büro: Wer im Freien oder in Fahrzeugen arbeitet , etwa im Paketdienst oder im Nahverkehr, hat bei entsprechenden Temperaturen dieselben Ansprüche.

Auch Leitungswasser kann “geeignetes Getränk” sein

Was als „geeignetes Getränk” gilt,  ist weit: Leitungswasser aus dem Ein Wasserhahn in der Küche genügt der Anforderung. Der Arbeitgeber muss also kein Mineralwasser kaufen, keinen Wasserspender aufstellen, keinen Kaffee bereitstellen.

Wer das von seinem Chef fordert, braucht eine andere Grundlage, und die kann es geben.

Betriebliche Übung: Wenn der Kaffee zur Rechtspflicht wird

Die betriebliche Übung ist das Gegenstück zur vertraglichen Vereinbarung: kein schriftlicher Vertrag, kein Paragraf im Arbeitsrecht, der sie direkt regelt – und trotzdem entsteht ein handfester Anspruch. Rechtsgrundlage ist § 242 BGB (Treu und Glauben) in Verbindung mit § 151 BGB.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) erklärt das so: Wer als Arbeitgeber regelmäßig und gleichförmig eine Leistung erbringt, macht seinen Beschäftigten damit ein stillschweigendes Angebot. Die Arbeitnehmer nehmen dieses Angebot an, und zwar durch die widerspruchslose Inanspruchnahme der Leistung. So entsteht ein Vertragsanspruch, ohne dass je ein Wort darüber gesprochen wurde.

Auf Getränke übertragen heißt das: Wer seit Jahren jeden Morgen die Kaffeemaschine im Pausenraum einschaltet, wer regelmäßig Mineralwasser für alle bereitstellt oder wer einen Obstkorb aufstellt, der hat über die Zeit möglicherweise eine betriebliche Übung begründet.

Klara fehlt plötzlich der Kaffee

Nehmen wir an, Klara, 32 Jahre, aus Berlin, arbeitet seit fünf Jahren in einem Kosmetikstudio. Die Leitung stellte in dieser Zeit ständig Kaffee und Mineralwasser bereit. Jetzt wechelst die Leitung, und die neue Geschöfstführerin kündigt den Kaffeevertrag.

Klara und die anderen Beschäftigten haben an diesem Punkt zwar gute Argumente. Ob aber tatsächlich ein Anspruch entstanden ist, hängt von einer einzigen Frage ab.

Drei Jahre, kein Vorbehalt – so entsteht der Anspruch

Damit aus einer freiwilligen Leistung eine rechtlich erzwingbare wird, müssen zwei Bedingungen erfüllt sein. Die erste ist Regelmäßigkeit. Das BAG geht bei Sonderzahlungen davon aus, dass nach drei Jahren vorbehaltloser Gewährung ein Anspruch entstanden ist (BAG, 17.03.2010 – 5 AZR 317/09).

Für andere Leistungen ( also auch für Getränke) gibt es keine starre Jahresregel; es kommt auf Art, Dauer und Intensität an. Wer täglich kostenlos Kaffee bekommt, hat nach einigen Jahren eine deutlich stärkere Position als jemand, der gelegentlich einen Obstkorb auf dem Tisch vorfindet.

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Die zweite Bedingung ist das Fehlen eines Freiwilligkeitsvorbehalts. Der Arbeitgeber kann die Entstehung einer betrieblichen Übung verhindern, wenn er bei der Gewährung der Leistung eindeutig und unmissverständlich erklärt, dass sie keinen Anspruch für die Zukunft begründet.

Der bloße Hinweis „freiwillig” auf einem Aushang genügt dafür nicht.

Arbeitgeber kann die betriebliche Übung nicht einfach beenden

Ist die betriebliche Übung einmal entstanden, kommt der Arbeitgeber nicht mehr einseitig davon los. Das BAG hat die frühere Möglichkeit, eine etablierte Betriebsübung durch eine „gegenläufige betriebliche Übung” wieder auszuhebeln, in einer wegweisenden Entscheidung aufgegeben (BAG, 18.03.2009 – 10 AZR 281/08).

Heute kann der Arbeitgeber eine entstandene Betriebsübung nur noch mit Zustimmung der Beschäftigten aufheben, oder durch eine Änderungskündigung, die vor Arbeitsgerichten regelmäßig scheitert. Wer diesen Anspruch durchsetzen will, braucht aber eine klare Strategie.

Was Beschäftigte jetzt konkret tun können

Wer den Eindruck hat, dass sein Arbeitgeber jahrelang vorbehaltlos Getränke bereitgestellt hat und diese Leistung nun streicht, sollte drei Schritte gehen. Als erstes dokumentieren: Halten Sie schriftlich fest oder lassen Sie Kolleginnen und Kollegen bestätigen, seit wann und in welcher Form die Getränke bereitgestellt wurden.

Als zweites prüfen, ob je ein Freiwilligkeitsvorbehalt kommuniziert wurde, denn ein wirksamer Vorbehalt schließt den Anspruch aus. Wer sich erinnert, irgendwann etwas von „freiwillig” gelesen zu haben, sollte den Wortlaut suchen.

Als drittes, wer in einem Betrieb mit Betriebsrat arbeitet, sollte diesen einschalten. Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht beim Gesundheitsschutz, und damit einen direkten Hebel, um eine Betriebsvereinbarung zu erzwingen, die Getränkepflichten verbindlich regelt.

Lehnt der Arbeitgeber ab, kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen (ein paritätisch besetztes Schlichtungsgremium aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern mit bindender Entscheidungskompetenz).

Unter 30 Grad klärt ein Gespräch, oder das Gewerbeaufsichtsamt

Wer keine Betriebsübung belegen kann und die Temperatur an seinem Arbeitsplatz unter 26 Grad liegt, hat keinen Anspruch: dann bleibt nur das Gespräch mit dem Vorgesetzten oder, bei gesundheitlicher Betroffenheit, eine Beschwerde beim Gewerbeaufsichtsamt.

Ab 30 Grad hingegen steht das Recht fest. Wasser muss da sein, und zwar ohne dass jemand fragen muss.

Quellen

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA): Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 Raumtemperatur, GMBl 2022, S. 198

Bundesministerium der Justiz: § 242 BGB (Treu und Glauben), § 151 BGB, § 87 BetrVG

Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 17.03.2010 – 5 AZR 317/09

Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 18.03.2009 – 10 AZR 281/08