Ein Rentner, der aufstockende Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII erhält, hat keinen Anspruch auf zusätzliches Toilettengeld. Das hat das Landessozialgericht Essen entschieden und damit eine Entscheidung des Sozialgerichts Duisburg bestätigt.
Der Mann hatte von der Stadt Essen monatlich 180 Euro zusätzlich verlangt. Nach seiner Darstellung müsse er dreimal täglich außerhalb seiner Wohnung eine Toilette aufsuchen und dafür jeweils durchschnittlich 2 Euro zahlen.
Zur Begründung verwies der Kläger darauf, dass kostenlose öffentliche Toiletten in Essen bereits vor langer Zeit abgeschafft worden seien. Die dadurch entstehenden Kosten seien für ihn als Grundsicherungsbezieher nicht tragbar.
Die Gerichte folgten dieser Argumentation jedoch nicht. Nach Auffassung des Landessozialgerichts fehlt es für einen solchen Anspruch an einer gesetzlichen Grundlage.
Inhaltsverzeichnis
Rentner verlangte 180 Euro monatlich zusätzlich
Der Kläger bezog als Rentner ergänzende Leistungen der Grundsicherung im Alter. Solche Leistungen kommen in Betracht, wenn die eigene Rente und weitere Einkünfte nicht ausreichen, um den notwendigen Lebensunterhalt zu decken.
Der Mann machte geltend, dass er sich regelmäßig länger außerhalb seiner Wohnung aufhalte. Während dieser Zeit müsse er öffentliche oder gewerblich zugängliche Toiletten nutzen.
Nach seiner Rechnung fielen bei drei Toilettenbesuchen täglich und Kosten von jeweils 2 Euro insgesamt 6 Euro pro Tag an. Auf einen Monat mit 30 Tagen gerechnet ergab sich daraus ein Betrag von 180 Euro.
Diesen Betrag wollte der Kläger zusätzlich zu seiner Grundsicherung erhalten. Die Stadt Essen lehnte dies ab, woraufhin der Rentner den Rechtsweg beschritt.
Sozialgericht Duisburg wies die Klage ab
Bereits das Sozialgericht Duisburg hatte die Klage des Rentners abgewiesen. Das Gericht sah keinen Anspruch auf eine zusätzliche Leistung für Toilettenkosten.
Der Kläger legte gegen diese Entscheidung Berufung ein. Damit musste sich das Landessozialgericht Essen mit der Frage befassen, ob Toilettengeld als zusätzlicher Bedarf im Rahmen der Grundsicherung nach dem SGB XII anerkannt werden kann.
Auch in der zweiten Instanz blieb der Rentner ohne Erfolg. Das Landessozialgericht bestätigte, dass das Sozialhilferecht keinen gesonderten Anspruch für die geltend gemachten Kosten vorsieht.
Kein medizinischer Mehrbedarf nach § 30 SGB XII
Das Gericht prüfte zunächst, ob ein Mehrbedarf aus medizinischen Gründen in Betracht kommt. Nach § 30 Abs. 5 SGB XII können unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche Leistungen wegen kostenaufwendiger Ernährung gewährt werden.
Diese Vorschrift half dem Kläger jedoch nicht weiter. Das Landessozialgericht stellte klar, dass es sich bei dem geltend gemachten Toilettengeld nicht um einen ernährungsbedingten Mehrbedarf handelt.
Außerdem sah das Gericht keine Möglichkeit, die Vorschrift entsprechend auf andere Fallgruppen anzuwenden. Nach Ansicht der Richter ist die gesetzliche Regelung abschließend ausgestaltet.
Eine analoge Anwendung scheidet damit aus. Es fehlte nach Auffassung des Gerichts an einer planwidrigen Regelungslücke, die eine Ausweitung der Norm rechtfertigen könnte.
Keine abweichende Regelsatzfestsetzung
Der Kläger konnte sich nach der Entscheidung auch nicht erfolgreich auf eine abweichende Regelsatzfestsetzung berufen. Nach § 27b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB XII kann ein abweichender Bedarf berücksichtigt werden, wenn der konkrete Bedarf dauerhaft und unausweichlich erheblich über dem Durchschnitt liegt.
Genau diese Voraussetzungen sah das Landessozialgericht nicht als erfüllt an. Der Kläger hatte nach eigener Darstellung keine besondere Erkrankung vorgetragen, die deutlich häufigere Toilettengänge erforderlich machte.
Nach den Angaben des Mannes war er altersentsprechend gesund. Damit fehlte es aus Sicht des Gerichts an einer gesundheitlichen Besonderheit, die seinen Bedarf von dem anderer Leistungsberechtigter deutlich unterscheidet.
Die geltend gemachten Kosten entstanden nach Auffassung des Gerichts vielmehr durch die Art, wie der Kläger seinen Alltag gestaltet. Wer sich täglich längere Zeit außerhalb der eigenen Wohnung aufhält, kann dadurch zusätzliche Ausgaben haben, die jedoch nicht automatisch vom Sozialhilfeträger übernommen werden müssen.
Regelsatz enthält bereits Anteile für Freizeit und Dienstleistungen
Das Gericht verwies darauf, dass der Regelbedarf verschiedene Lebensbereiche umfasst. Dazu gehören unter anderem Freizeit, Kultur, Gastronomie, Beherbergung sowie andere Waren und Dienstleistungen.
Innerhalb dieses Betrags können Leistungsberechtigte selbst entscheiden, wofür sie ihr Geld verwenden. Diese Eigenverantwortung ist Teil des pauschalierten Systems der Grundsicherung.
Der Regelsatz soll nicht jede einzelne Ausgabe gesondert ausgleichen. Vielmehr wird ein monatlicher Pauschalbetrag gewährt, mit dem der laufende Lebensunterhalt bestritten werden soll.
Nach Auffassung des Gerichts muss die Grundsicherung im Alter nicht jeden Wunsch der Freizeitgestaltung zusätzlich finanzieren. Das gilt auch dann, wenn durch längere Aufenthalte außerhalb der Wohnung zusätzliche kleinere Kosten entstehen.
Mangel an öffentlichen Toiletten führt nicht automatisch zu Sozialhilfeanspruch
Der Kläger hatte auch auf die Situation in Essen verwiesen. Dort gebe es nach seiner Darstellung zu wenige kostenlose öffentliche Toiletten.
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Das Landessozialgericht machte jedoch deutlich, dass diese örtliche Situation keinen Anspruch gegen den Sozialhilfeträger begründet. Ob eine Kommune ausreichend öffentliche Toiletten bereitstellt, ist keine Frage, die über eine zusätzliche Grundsicherungsleistung gelöst werden kann.
Das sozialgerichtliche Verfahren sei nicht dafür gedacht, kommunalpolitische Forderungen durchzusetzen. Wer mehr öffentliche Toiletten fordert, muss dies auf politischem oder verwaltungsrechtlichem Weg verfolgen.
Für die Grundsicherung kommt es dagegen darauf an, ob ein individueller, rechtlich anzuerkennender Mehrbedarf besteht. Einen solchen Mehrbedarf sah das Gericht im Fall des Klägers nicht.
Warum das Urteil für andere Leistungsbezieher wichtig ist
Die Entscheidung zeigt, dass zusätzliche Ausgaben im Alltag nicht automatisch zu höheren Grundsicherungsleistungen führen. Entscheidend ist, ob das Gesetz für den geltend gemachten Bedarf eine Anspruchsgrundlage vorsieht.
Besonders streng prüfen die Sozialgerichte, ob ein Bedarf dauerhaft, unausweichlich und erheblich höher ist als bei anderen Menschen in vergleichbarer Lage. Reine Mehrkosten, die aus persönlichen Gewohnheiten oder der Freizeitgestaltung entstehen, reichen dafür regelmäßig nicht aus.
Anders kann es sein, wenn eine nachgewiesene Erkrankung besondere Kosten verursacht. Dann müssen Betroffene jedoch konkret belegen, warum der Bedarf medizinisch notwendig ist und weshalb er nicht aus dem Regelsatz gedeckt werden kann.
Für Leistungsberechtigte bedeutet das Urteil: Wer einen Mehrbedarf geltend machen will, sollte ärztliche Unterlagen, Rechnungen und eine genaue Begründung vorlegen. Ohne nachvollziehbare Nachweise ist ein zusätzlicher Anspruch schwer durchzusetzen.
Übersicht: Warum der Anspruch scheiterte
| Geprüfter Punkt | Bewertung des Gerichts |
|---|---|
| Toilettenkosten von 180 Euro monatlich | Kein eigener gesetzlicher Anspruch im SGB XII |
| Medizinischer Mehrbedarf | Nicht einschlägig, da kein ernährungsbedingter Mehrbedarf vorlag |
| Analoge Anwendung von § 30 Abs. 5 SGB XII | Abgelehnt, weil die Regelung nach Ansicht des Gerichts abschließend ist |
| Abweichende Regelsatzfestsetzung | Abgelehnt, weil kein dauerhaft unausweichlicher Bedarf oberhalb des Durchschnitts festgestellt wurde |
| Mangel an kostenlosen Toiletten in Essen | Begründet keinen zusätzlichen Grundsicherungsanspruch |
| Längere Aufenthalte außerhalb der Wohnung | Wurden als persönliche Alltags- und Freizeitgestaltung bewertet |
Grenze zwischen notwendigem Bedarf und persönlicher Lebensgestaltung
Das Urteil verdeutlicht eine häufige Streitfrage im Sozialrecht. Nicht jede nachvollziehbare Ausgabe ist zugleich ein Bedarf, den der Sozialhilfeträger zusätzlich übernehmen muss.
Der Gesetzgeber arbeitet bei der Grundsicherung mit Pauschalen. Diese Pauschalen sollen viele einzelne Ausgaben abdecken, ohne dass jeder Betrag gesondert beantragt und geprüft wird.
Das kann für Leistungsberechtigte hart wirken, wenn im Alltag tatsächlich Kosten entstehen, die sich kaum vermeiden lassen. Dennoch reicht ein solcher praktischer Nachteil nicht immer aus, um einen höheren Anspruch zu begründen.
Ein zusätzlicher Bedarf wird nur anerkannt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das Gericht sah diese Schwelle bei den verlangten Toilettenkosten nicht erreicht.
Was Betroffene bei Mehrbedarfen beachten sollten
Wer Grundsicherung bezieht und zusätzliche Leistungen beantragen möchte, sollte den Bedarf möglichst genau dokumentieren. Wichtig sind Nachweise darüber, warum die Kosten entstehen, wie hoch sie sind und weshalb sie nicht vermieden werden können.
Bei gesundheitlichen Gründen sollten ärztliche Bescheinigungen vorgelegt werden. Diese sollten nicht nur eine Diagnose nennen, sondern auch erklären, welche konkreten zusätzlichen Kosten daraus entstehen.
Außerdem sollte geprüft werden, ob es für den gewünschten Bedarf tatsächlich eine gesetzliche Grundlage gibt. Ohne eine solche Grundlage wird ein Antrag auch dann schwierig, wenn die finanzielle Belastung im Alltag spürbar ist.
Im Zweifel kann eine Beratung durch eine Sozialberatungsstelle, einen Fachanwalt für Sozialrecht oder einen Sozialverband sinnvoll sein. Gerade bei wiederkehrenden Kosten kann es wichtig sein, den Antrag sauber zu begründen.
Praxisbeispiel: Wann Toilettenkosten anders bewertet werden könnten
Eine 74-jährige Rentnerin bezieht Grundsicherung im Alter und leidet an einer schweren Darmerkrankung. Ihr Arzt bescheinigt, dass sie täglich sehr häufig und plötzlich eine Toilette aufsuchen muss.
Wenn sie regelmäßig zwingend außer Haus sein muss, etwa wegen notwendiger Arzttermine, Therapien oder Behördengängen, könnten besondere Kosten entstehen. Ob daraus ein Anspruch folgt, müsste aber anhand der konkreten gesetzlichen Voraussetzungen geprüft werden.
Anders als im entschiedenen Fall läge dann zumindest ein medizinisch begründeter besonderer Bedarf näher. Entscheidend wären ärztliche Nachweise, die Häufigkeit der Kosten, ihre Unvermeidbarkeit und die Frage, ob der Regelsatz den Bedarf noch abdecken kann.
Fragen und Antworten zum Urteil
Hat ein Rentner in der Grundsicherung Anspruch auf Toilettengeld?
Nach der Entscheidung des Landessozialgerichts Essen besteht kein Anspruch auf zusätzliches Toilettengeld, wenn dafür keine gesetzliche Grundlage vorliegt. Allein der Umstand, dass öffentliche Toiletten kostenpflichtig sind, reicht nicht aus.
Warum verlangte der Kläger 180 Euro pro Monat?
Der Rentner gab an, dreimal täglich außerhalb seiner Wohnung eine Toilette aufsuchen zu müssen. Bei angenommenen Kosten von 2 Euro pro Toilettenbesuch errechnete er 6 Euro täglich und damit 180 Euro monatlich.
Warum wurde kein medizinischer Mehrbedarf anerkannt?
Das Gericht sah keinen ernährungsbedingten Mehrbedarf nach § 30 Abs. 5 SGB XII. Außerdem hatte der Kläger nach eigener Darstellung keine besondere Erkrankung, die eine überdurchschnittliche Zahl von Toilettengängen erforderlich machte.
Kann der Regelsatz wegen solcher Kosten erhöht werden?
Eine abweichende Festsetzung kommt nur unter engen Voraussetzungen in Betracht. Der Bedarf muss dauerhaft, unausweichlich und in mehr als geringem Umfang über dem Durchschnitt liegen.
Spielt der Mangel an kostenlosen öffentlichen Toiletten eine Rolle?
Das Gericht stellte klar, dass die örtliche Toilettensituation keinen zusätzlichen Anspruch auf Grundsicherung begründet. Forderungen nach mehr kostenlosen Toiletten müssen politisch oder verwaltungsrechtlich verfolgt werden.
Was sollten Grundsicherungsbezieher bei einem Mehrbedarf tun?
Betroffene sollten den Bedarf genau belegen und prüfen, ob es eine passende Anspruchsgrundlage gibt. Bei gesundheitlichen Gründen sind aussagekräftige ärztliche Unterlagen besonders wichtig.




