Wer nach Jahrzehnten körperlicher Arbeit gesundheitlich nicht mehr kann, steht in Deutschland vor einem Problem des Rentensystems: Die Erwerbsminderungsrente greift nicht, weil er theoretisch noch irgendeine Bürotätigkeit sechs Stunden täglich ausüben könnte.
Die Alterssicherungskommission (ASK) will diese Lücke mit einer neuen Zugangsregel schließen, aber noch ist kein Gesetz beschlossen.
Inhaltsverzeichnis
Warum körperliche Arbeit bei der Erwerbsminderungsrente kaum schützt
Ein Fliesenleger, der mit 60 Jahren wegen schwerer Knieprobleme keinen einzigen Fliesen mehr verlegen kann, hat in Deutschland kein automatisches Recht auf Erwerbsminderungsrente. Dasselbe gilt für die Pflegefachkraft mit Rückenproblemen oder den Dachdecker mit Schulterarthrose.
Der Grund liegt in einer Weichenstellung aus dem Jahr 2001: Mit dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (in Kraft ab 1. Januar 2001) wurde die frühere Berufsunfähigkeitsrente für Neurentner abgeschafft.
Erwerbsminderung gilt für den gesamten Arbeitsmarkt
Seitdem regelt § 43 Abs. 3 SGB VI eindeutig: Nicht erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Entscheidend ist nicht mehr der erlernte Beruf, sondern die allgemeine Arbeitsfähigkeit.
Wer körperlich noch leichte Büroarbeit sechs Stunden täglich verrichten könnte, gilt rentenrechtlich als arbeitsfähig, auch wenn der eigentliche Beruf seit 30 Jahren körperliche Schwerstarbeit war.
Die Rentenversicherung muss dabei nicht einmal eine konkrete freie Stelle benennen. Der Arbeitsmarkt gilt als offen, solange ein Restleistungsvermögen von sechs Stunden täglich besteht. Dass eine passende Stelle am Wohnort tatsächlich verfügbar ist, spielt keine Rolle. Genau diese Lücke trifft körperlich tätige Beschäftigte härter als alle anderen.
Die Verweisungsfalle: Zwischen Beruf und Büroarbeit stecken
Die Konsequenz trifft besonders Menschen in körperlichen Berufen, die jahrzehntelang Beiträge gezahlt haben. Sie können ihren angestammten Beruf gesundheitlich nicht mehr ausüben, aber für die Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI reicht das nicht.
Solange irgendeine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (theoretisch als Pförtner, Kassierer oder Bürokraft) noch sechs Stunden täglich möglich wäre, besteht kein Rentenanspruch.
Das bedeutet in der Praxis: Wer zu gesund für die EM-Rente ist, aber zu krank für den erlernten Beruf, bleibt ohne Absicherung durch die Rentenversicherung. Er muss sich entweder umschulen lassen, Krankengeld beantragen oder, nach dessen Ende, Grundsicherungsgeld beziehen.
Eine Umschulung mit Mitte 50 oder Anfang 60, kurz vor dem Rentenalter, bringt kaum noch Chancen auf dem Arbeitsmakt.
Was die Alterssicherungskommission konkret vorschlägt
Genau hier setzt Empfehlung 10 des ASK-Abschlussberichts an, den die Kommission am 23. Juni 2026 der Bundesregierung übergab. Die ASK schlägt vor: Menschen in rentennahen Jahrgängen, die nach einer individuellen Gesundheitsprüfung nachweislich nicht mehr in ihrem langjährig ausgeübten Berufsfeld erwerbstätig sein können, sollen vereinfachten Zugang zu einer Rente erhalten. Qualifizierungen und Umschulungen sollen für diese Altersgruppe keine Pflicht mehr sein.
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Damit würde die Rentenversicherung erstmals seit 2001 wieder berücksichtigen, welchen Beruf jemand tatsächlich ausgeübt hat, zumindest für ältere Versicherte kurz vor dem Renteneintritt.
Als rechtliches Modell dient laut ASK-Bericht die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 37 SGB VI. Einen genauen Altersrahmen, ab wann jemand als rentennah gilt, hat die Kommission noch nicht festgelegt.
Doppelter Erprobungszeitraum
Zur gleichen Empfehlung gehört eine zweite Änderung: Der Erprobungszeitraum (der Zeitraum, in dem ein Arbeitsversuch den Rentenanspruch nicht gefährdet) soll von derzeit sechs Monaten auf ein Jahr verlängert werden.
Das schützt Menschen, die nach einer Erwerbsminderungsrente wieder ins Berufsleben zurückfinden wollen, vor dem Verlust ihrer Rentenansprüche bei einem Rückschlag.
Was Betroffene jetzt tun können
Wichtig vorab: Die ASK-Empfehlung ist kein geltendes Recht. Bundestag und Bundesrat müssen ein Gesetz beschließen, bevor sich irgendetwas ändert. Bundeskanzler Merz und Bundesarbeitsministerin Bas haben zwar angekündigt, die 33 Empfehlungen möglichst vollständig umzusetzen, aber wann, mit welchem genauen Inhalt und mit welchen Übergangsfristen bleibt offen.
Wer körperlich nicht mehr in der Lage ist, den erlernten Beruf auszuüben, und Mitte 50 oder älter ist, sollte nach geltendem Recht zwei Wege gleichzeitig prüfen. Erstens: ob eine Erwerbsminderungsrente in Frage kommt, weil die gesundheitlichen Einschränkungen so umfassend sind, dass auch allgemeine Tätigkeiten unter drei Stunden täglich nicht mehr möglich sind.
Zweitens: ob ein Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vorliegt oder beantragt werden kann, der eigene Rentenoptionen nach § 37 SGB VI eröffnet.
Den EM-Renten-Antrag stellen Betroffene bei der Deutschen Rentenversicherung, persönlich in einer Beratungsstelle, per Post oder online über drv.de.
Eine Beratung vorab ist dringend empfohlen, weil die Rentenversicherung zunächst Rehabilitationsmaßnahmen prüft, bevor sie die Rente bewilligt. Wer den Antrag ohne ärztliche Unterlagen einreicht, riskiert Verzögerungen von Monaten.
Der blinde Fleck der Kommission
Die ASK benennt selbst ein Risiko ihrer Empfehlung. Erfahrungen mit der früheren Berufsunfähigkeitsrente zeigen laut Abschlussbericht, dass solche Regelungen für eine betriebliche Frühverrentungspolitik genutzt werden könnten, zu Lasten der Versicherungsgemeinschaft.
Arbeitgeber könnten ältere, körperlich eingeschränkte Beschäftigte frühzeitig aus dem Betrieb drängen, wenn eine berufsfeldbezogene Rente greift.
Der Gesetzgeber soll daher die offenen Rechtsbegriffe so präzise definieren, dass die Regelung zielgenau wirkt. „Berufsfeld”, „langjährige Tätigkeit”, „schwerwiegende gesundheitliche Einschränkung”, „rentennahe Jahrgänge” sind bislang ungeklärt.
Quellen
Bundesregierung: ASK-Abschlussbericht, übergeben am 23. Juni 2026 (PDF, bundesregierung.de)
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Rentenkommission 2026 – 33 Empfehlungen zur Rentenreform
Deutsche Rentenversicherung: Kommentierung § 43 SGB VI (rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de)
Gesetzliche Grundlage: § 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung (buzer.de)




