Rente: Der Staat schuldet Rentenzahlern 40 Milliarden Euro pro Jahr

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Wer Rentenbeiträge zahlt, geht davon aus, dass diese Beiträge später zur eigenen Altersversorgung zurückkommt. Das stimmt nicht vollständig. Die gesetzliche Rentenversicherung übernimmt seit Jahrzehnten Aufgaben, für die nie Beiträge geflossen sind: Kindererziehungszeiten, Kriegsfolgelasten, Rentenüberleitung nach der deutschen Einheit.

Der Staat zahlt zwar Zuschüsse, überweist aber regelmäßig deutlich weniger, als er tatsächlich schuldet. Im Jahr 2023 klaffte eine Lücke von rund 40 Milliarden Euro:  zu Lasten aller, die einzahlen und aller, die heute auf ihre Rente angewiesen sind.

Die Alterssicherungskommission (ASK) hat dieses strukturelle Problem jetzt direkt benannt. In ihrem Abschlussbericht, den sie am 23. Juni 2026 der Bundesregierung übergeben hat, fordert Empfehlung 17 ausdrücklich: Leistungen, für die keine Beiträge gezahlt wurden, sollen vollständig aus Steuermitteln finanziert werden, nicht länger über den Beitragstopf der Versicherten.

Versicherungsfremde Leistungen in der Rente: Was das bedeutet und wen es betrifft

Versicherungsfremde Leistungen (fachlich korrekt: nicht beitragsgedeckte Leistungen) sind Rentenansprüche, die der Gesetzgeber der Rentenversicherung auferlegt hat, ohne dass dafür je Beiträge geflossen sind.

Betroffene erhalten diese Leistungen nicht trotz des Systems, sondern weil der Staat sozialpolitische Entscheidungen getroffen hat, die er aus dem Rentenbeitragstopf finanzieren lässt statt aus dem Bundeshaushalt.

Für die Versichertengemeinschaft der Beitragszahler ist es eine handfeste Umverteilung zu ihren Lasten. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) schätzt die nicht beitragsgedeckten Leistungen für das Jahr 2023 auf rund 124 Milliarden Euro.

Dem standen Bundeszuschüsse von nur etwa 84 Milliarden Euro gegenüber. Die Finanzierungslücke von rund 40 Milliarden Euro entspricht fast 12 Prozent der gesamten Rentenausgaben; diesen Betrag tragen die Beitragszahlenden jedes Jahr still mit.

Wo das Geld tatsächlich hinfließt

Fünf Posten machen zusammen fast 80 Prozent aller nicht beitragsgedeckten Leistungen aus. Den größten Brocken bildet die Höherwertung der Ost-Entgelte mit 36,4 Milliarden Euro: Bis 2024 wurden DDR-Entgelte bei der Rentenberechnung aufgewertet, um Lohnunterschiede auszugleichen: ein politisch gewollter Einigungstransfer, kein versicherungsrechtlicher Anspruch.

Auf Platz zwei folgen die Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder mit 20,3 Milliarden Euro, hinzu kommen der Splitting-übersteigende Anteil der Witwen- und Witwerrenten mit 18,7 Milliarden Euro sowie Altersrenten vor der Regelaltersgrenze ohne vollen Abschlag und Anrechnungszeiten.

Hinter den Milliarden stecken keine Fehler, sondern bewusste politische Entscheidungen zugunsten des sozialen Ausgleichs. Das Problem ist ihre Finanzierung über den falschen Topf. Die Deutsche Bundesbank hat das in ihrer Stellungnahme zur ASK im März 2026 klar benannt.

Finanzierungslasten zwischen Bund und Rentenversicherung wurden immer wieder nach Kassenlage statt nach sachlichen Kriterien verteilt. Wer das Prinzip „Versicherung finanziert, was der Staat beschlossen hat” nicht ändert, drückt langfristig auf den Beitragssatz oder auf die Rentenhöhe.

Was Empfehlung 17 der Rentenkommission konkret fordert

Die Alterssicherungskommission, ein Expertengremium aus acht Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie drei Parlamentarierinnen und Parlamentariern unter der Leitung von Frank-Jürgen Weise und Constanze Janda, hat nach halbjähriger Arbeit 33 Reformempfehlungen vorgelegt.

Empfehlung 17 greift das Kernproblem an: Leistungen, die nichts mit Beiträgen zu tun haben, sollen vollständig aus Steuermitteln finanziert werden. Das entlastet die Rentenkasse strukturell, ohne eine einzige Leistung zu kürzen.

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Es geht nicht um neue Leistungen, sondern um die korrekte Finanzierung bestehender. Die DRV selbst hat das Prinzip klar formuliert: Gesamtgesellschaftliche Aufgaben, die dem System von der Politik übertragen wurden, sind von der Allgemeinheit zu tragen, nicht allein von der Versichertengemeinschaft.

Bislang bleibt das ein Grundsatz auf dem Papier, denn die Bundeszuschüsse decken das tatsächliche Volumen nicht beitragsgedeckter Leistungen strukturell nicht ab.

Das Rentenpaket 2025: Ein Schritt, aber nicht der entscheidende

Das zum 1. Januar 2026 in Kraft getretene Rentenpaket 2025 (Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten, BGBl. 2025 I Nr. 362) folgt dem Steuerfinanzierungsprinzip zumindest für die Mütterrente III.

Wer vor 1992 Kinder bekommen hat, bekommt ab 1. Januar 2027 für jedes Kind einen halben Entgeltpunkt mehr anerkannt; ein Entgeltpunkt ist der Wertfaktor, aus dem die Rentenhöhe berechnet wird. Diese Mehraufwendungen, rund 5 Milliarden Euro jährlich ab 2028, übernimmt der Bund aus Steuermitteln.

Der Rentenbeitragssatz bleibt dadurch vorerst bei 18,6 Prozent stabil.

Rechtsgrundlage für die Bundeszuschüsse ist § 213 SGB VI; dieser verpflichtet den Bund zur pauschalen Abgeltung nicht beitragsgedeckter Leistungen. Der Zuschuss richtet sich nicht nach dem tatsächlichen Volumen dieser Leistungen, sondern nach Fortschreibungsregeln, die regelmäßig hinter dem tatsächlichen Bedarf zurückbleiben.

Solange das nicht geändert wird, bleibt die 40-Milliarden-Lücke.

Was Rentnerinnen und Rentner jetzt tun können

Empfehlung 17 hat noch keinen Gesetzescharakter. Die Bundesregierung muss die ASK-Empfehlungen nicht eins zu eins übernehmen. Bundeskanzler Merz bezeichnete das Reformpaket nach der Übergabe am 23. Juni 2026 als grundlegend für den Sozialstaat. Wann und in welcher Form Empfehlung 17 Gesetz wird, ist noch offen.

Wer Kindererziehungszeiten vor 1992 hat, sollte nach dem 1. Januar 2027 prüfen, ob die Mütterrente III korrekt im Rentenbescheid berücksichtigt ist. Die Deutsche Rentenversicherung rechnet die zusätzlichen Entgeltpunkte automatisch an, ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.

Wer nach diesem Stichtag einen Rentenbescheid erhält und keine entsprechende Erhöhung erkennt, hat das Recht auf einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X; die DRV muss dann nachweisen, dass alle anrechnungsfähigen Zeiten erfasst sind.

Wer die 40 Milliarden Euro Unterfinanzierung künftig trägt, entscheidet der Bundestag.

Quellen

Deutsche Rentenversicherung Bund: Gesamtgesellschaftliche Aufgaben aus Steuermitteln finanzieren (rentenupdate #10, September 2025), Bundesregierung: FAQ zum Bericht der Alterssicherungskommission (24. Juni 2026), BMAS: Rentenreform 2025 und Rentenkommission 2026