Depression: Ohne Therapie kann ein höherer GdB scheitern

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Wer wegen einer Depression, Angststörung oder einer anderen psychischen Erkrankung einen höheren Grad der Behinderung erreichen will, muss nicht nur eine Diagnose vorlegen. Entscheidend sind die tatsächlichen Einschränkungen im Alltag.

Ein aktuelles Urteil zeigt eine weitere Hürde: Fehlt eine fachärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, kann dies gegen einen höheren GdB sprechen.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat diese Linie in einer Entscheidung vom 26. Februar 2026 bestätigt (L 6 SB 159/25). Das Gericht macht damit deutlich: Wer eine stärker behindernde psychische Störung geltend macht, braucht belastbare medizinische Nachweise über deren Schwere und Auswirkungen.

Eine Depression führt nicht automatisch zu einem bestimmten GdB

Zwei Menschen können dieselbe psychiatrische Diagnose erhalten und trotzdem einen unterschiedlichen GdB bekommen. Maßgeblich ist, wie stark die Erkrankung die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt.

Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze unterscheiden bei psychischen Erkrankungen mehrere Schweregrade. Leichtere psychische Störungen rechtfertigen einen GdB von 0 bis 20. Stärker behindernde Störungen mit einer wesentlichen Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit können einen GdB von 30 bis 40 begründen.

Erst schwere psychische Störungen mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten führen in den Bewertungsrahmen von 50 bis 70. Bei schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten kommt ein GdB von 80 bis 100 in Betracht.

Gericht sieht fehlende Behandlung als wichtiges Indiz

Die Richter argumentierten folgendermaßen.  Bei fehlender ärztlicher Behandlung oder Psychotherapie lässt sich in der Regel nicht annehmen, dass eine diagnostizierte psychische Erkrankung über eine leichtere Störung hinausgeht.

Das Gericht hat diese Auffassung nicht erst 2026 entwickelt. Es verwies ausdrücklich auf seine frühere Rechtsprechung und auf weitere Entscheidungen des LSG Baden-Württemberg.

Dafür gibt es vor allem zwei Gründe. Die Richter betrachten die Behandlungsintensität als Indiz dafür, wie stark eine psychische Erkrankung tatsächlich ausgeprägt ist. Dafür gibt es vor allem zwei Gründe.

Erstens soll es auf die Schwere der Erkrankung hindeuten, dass jemand sich deswegen bereits in Behandlung befand. Zweitens liefern Ärzte und Therapeuten die medizinischen Belege für die Einschränkungen, die einen bestimmten GdB rechfertigen.

Die Folgen sind erheblich

Wer beispielsweise einen GdB von 30 oder 40 wegen einer Depression geltend macht, muss eine wesentliche Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit nachweisen. Ohne aktuelle psychiatrische oder psychotherapeutische Befunde fällt dieser Nachweis wesentlich schwerer.

Es besteht keine Pflicht zur Psychotherapie

Aus dem Urteil folgt allerdings keine Pflicht, eine Psychotherapie zu beginnen. Ein Versorgungsamt darf nicht entscheiden: „Keine Therapie, also kein höherer GdB.“

Das Gericht verwendet ausdrücklich die Einschränkung „in der Regel“. Entscheidend bleibt immer der konkrete Einzelfall. Auch ohne laufende Psychotherapie können andere medizinische Unterlagen erhebliche Beeinträchtigungen belegen.

Das kann zum Beispiel gelten, wenn ein Facharzt die Erkrankung regelmäßig behandelt, stationäre oder teilstationäre psychiatrische Behandlungen stattgefunden haben oder umfangreiche medizinische Befunde die Einschränkungen dokumentieren.

Auch Gründe für eine fehlende Behandlung können eine Rolle spielen:  keinen Therapieplatz zu bekommen, eine Behandlung aus medizinischen Gründen unterbrechen oder krankheitsbedingt Schwierigkeiten zu haben, eine Therapie aufzunehmen.

Für den GdB zählt vor allem das tatsächliche Leben

Das LSG betont außerdem die sozial-kommunikative Ebene. Der GdB soll abbilden, wie stark die Erkrankung die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben einschränkt.

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Deshalb spielen Fragen eine Rolle wie: Kann die betroffene Person soziale Kontakte aufrechterhalten? Verlässt sie regelmäßig die Wohnung? Kann sie ihren Haushalt organisieren? Wie stark zieht sie sich zurück? Kann sie Termine wahrnehmen? Bricht sie Kontakte oder Aktivitäten krankheitsbedingt ab? Wie stark beeinträchtigen Antriebslosigkeit, Angst, Erschöpfung oder Konzentrationsprobleme den Tagesablauf?

Eine Diagnose allein genügt nicht

Ein Arztbrief mit der Formulierung „rezidivierende depressive Störung“ oder „mittelgradige depressive Episode“ entscheidet deshalb noch nicht über den GdB. Die Behörde und später gegebenenfalls das Sozialgericht müssen die funktionellen Auswirkungen betrachten.

Medizinische Berichte enthalten häufig ausführliche Diagnosen, beschreiben aber nur knapp, was die Erkrankung im Alltag auslöst. Für das GdB-Verfahren können gerade diese Informationen entscheidend sein.

Ein aussagekräftiger Befund sollte deshalb möglichst konkret schildern, wie sich Antrieb, Konzentration, Belastbarkeit, soziale Kontakte, Tagesstruktur und selbstständige Lebensführung entwickelt haben. Auch Häufigkeit und Dauer schwerer Krankheitsphasen können wichtig werden.

Wer nicht behandelt wird, sollte die Gründe dokumentieren

Betroffene sollten aus dem Urteil nicht den Schluss ziehen, eine Therapie nur wegen des GdB beginnen zu müssen. Sie sollten aber vermeiden, dass der Eindruck entsteht, es gebe für die behaupteten schweren Einschränkungen keinerlei medizinischen Nachweis.

Erfolglose Anfragen nach Therapieplätzen, ärztlich festgehaltene Wartezeiten, frühere abgebrochene Behandlungen, Klinikaufenthalte oder eine laufende psychiatrische Versorgung gehören.

Auch Hausärztliche Unterlagen können wichtige Hinweise liefern. Bei einem beanspruchten hohen GdB wegen einer psychischen Erkrankung erhalten fachpsychiatrische oder psychotherapeutische Befunde allerdings regelmäßig besonderes Gewicht.

Besonders schwierig ist der Sprung auf GdB 50

Die Schwelle zur Schwerbehinderung liegt bei einem Gesamt-GdB von 50. Für eine psychische Erkrankung allein verlangt der Bewertungsrahmen hierfür grundsätzlich eine schwere Störung mit mindestens mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten.

Eine Depression kann zwar einen solchen GdB erreichen. Die Diagnose Depression reicht dafür aber nicht. Betroffene müssen erhebliche Auswirkungen auf die gesellschaftliche Teilhabe nachweisen.

Je höher der beantragte GdB, desto wichtiger werden deshalb genaue ärztliche Befunde und eine nachvollziehbare Krankheitsgeschichte.

Das Urteil vom 26. Februar 2026  bestätigt eine bereits bestehende Rechtsprechung des LSG Baden-Württemberg: Eine fehlende Behandlung kann ein starkes Indiz gegen die behauptete Schwere einer psychischen Erkrankung darstellen.

FAQ: Grad der Behinderung bei Depressionen

Bekomme ich ohne Psychotherapie höchstens GdB 20?

Nein. Eine solche starre Regel gibt es nicht. Das Gericht sagt lediglich, dass ohne ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung „in der Regel“ schwer nachweisbar ist, dass mehr als eine leichtere psychische Störung vorliegt.

Kann eine Depression einen GdB von 50 begründen?

Ja. Dafür müssen jedoch schwere Beeinträchtigungen mit mindestens mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten vorliegen. Die Diagnose allein genügt nicht.

Was sollte ich bei einem GdB-Antrag wegen Depression nachweisen?

Entscheidend sind konkrete Einschränkungen im Alltag und im sozialen Leben. Fachärztliche oder psychotherapeutische Befunde sollten diese möglichst genau beschreiben.

Quellen

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Februar 2026, L 6 SB 159/25 (Dejure)
Versorgungsmedizin-Verordnung und Versorgungsmedizinische Grundsätze, insbesondere Teil B Nr. 3.7 (Gesetze im Internet)
Sechste Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 29. September 2025, BGBl. I Nr. 228 (Dejure)