Kinderzuschlag trotz voller Erwerbsminderung

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Eine volle Erwerbsminderungsrente schließt den Kinderzuschlag nicht automatisch aus. Das Bundessozialgericht stellt klar: Ist ein Elternteil selbst nicht erwerbsfähig, kann trotzdem ein Anspruch bestehen, wenn der erwerbsfähige Ehepartner die Familie dem Grunde nach in den Leistungsbereich des SGB II bringt. Der Ehepartner muss dafür nicht einmal tatsächlich arbeiten. (BSG, Urteil – B 4 KG 1/24 R)

Vater bezog volle Erwerbsminderungsrente

Der Kläger lebte mit seiner Ehefrau und fünf Kindern in einem eigenen Haus. Zusätzlich wohnte seine Mutter dort. Der Mann bezog eine Rente wegen voller Erwerbsminderung sowie eine Betriebsrente. Seine Ehefrau arbeitete im streitigen Zeitraum nicht, war aber erwerbsfähig.

Die Familienkasse hatte zunächst Kinderzuschlag bewilligt. Später stritt die Familie mit der Behörde darüber, ob die Familienkasse Einkommen der im Haus lebenden Mutter berücksichtigen durfte und wie hoch der Kinderzuschlag ausfallen musste.

Dabei stellte sich eine weitere und grundsätzliche Frage: Kann ein Vater überhaupt Kinderzuschlag beanspruchen, wenn er wegen voller Erwerbsminderung selbst nicht zum erwerbsfähigen Personenkreis gehört?

Das Bundessozialgericht beantwortete diese Frage eindeutig: Ja, das kann er.

Die erwerbsfähige Ehefrau öffnete den Anspruch

Das BSG stellte ausdrücklich fest, dass der Kläger dem Grunde nach Anspruch auf Kinderzuschlag hatte. Seine eigene fehlende Erwerbsfähigkeit änderte daran nichts.

Der entscheidende Grund lag bei seiner Ehefrau. Sie war erwerbsfähig und bildete mit ihrem Mann eine Bedarfsgemeinschaft. Dadurch bestand für den Mann trotz seiner eigenen Erwerbsunfähigkeit eine grundsätzliche Leistungsberechtigung nach dem SGB II.

Das Gericht formulierte damit eine wichtige Regel für Familien mit Erwerbsminderungsrentnern: Für den Kinderzuschlag kommt es auf die gesamte Bedarfsgemeinschaft an.

Der Ehepartner muss nicht tatsächlich arbeiten

Die Ehefrau des Klägers war im fraglichen Zeitraum nicht berufstätig. Das schadete dem Anspruch nicht. Entscheidend war ihre Erwerbsfähigkeit. Damit war sie grundsätzlich zu Leistungen nach dem SGB II berechtigt.

Warum das ältere BSG-Urteil anders ausging

Das Urteil überrascht auf den ersten Blick. Denn das Bundessozialgericht hatte 2022 entschieden, dass voll erwerbsgeminderte Eltern keinen Kinderzuschlag erhalten konnten. In dem enstprechenden Verfahren waren allerdings waren beide Eltern voll erwerbsgemindert. Deshalb fehlte der notwendige Bezug zur Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Im neuen Fall war die Lage eine andere: Der Vater war zwar voll erwerbsgemindert, doch Ehefrau konnte grundsätzlich arbeiten. DFas entschied über den Kinderzuschlag.

Volle EM-Rente bedeutet deshalb nicht automatisch Ablehnung

Familienkassen dürfen einen Antrag also nicht allein mit dem Hinweis ablehnen, dass der jeweilige Antragsteller eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht.

Die Behörde muss vielmehr die Familie betrachten. Lebt der voll erwerbsgeminderte Elternteil mit einem erwerbsfähigen Ehe- oder Lebenspartner in einer Bedarfsgemeinschaft? Dann ist die Leistungsberechtigung nach dem SGB II trotzdem gegeben.

Auch eine Erwerbsminderungsrente zählt beim Kinderzuschlag als Einkommen

Das Urteil bedeutet allerdings nicht, dass die Rente nicht beim Kinderzuschlag berechnet wird. Im konkreten Fall erhielt der Kläger monatlich rund 1.033 Euro netto gesetzliche Erwerbsminderungsrente und zusätzlich rund 268 Euro Betriebsrente. Das LSG bezog diese Einkünfte in die Berechnung ein. Damit überschritt das Paar zugleich die damals erforderliche Mindesteinkommensgrenze von 900 Euro..

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Auch nach der aktuellen Regelung müssen Elternpaare grundsätzlich mindestens 900 Euro relevantes monatliches Einkommen erreichen. Bei Alleinerziehenden liegt die Grenze bei 600 Euro. Der Kinderzuschlag beträgt 2026 höchstens 297 Euro monatlich je Kind.

Ein wichtiger Unterschied: Erwerbsfähigkeit und Einkommen

Bei einer Erwerbsminderungsrente greifen zwei Prüfungen ineinander. Die Erwerbsfähigkeit des Partners kann dafür sorgen, dass überhaupt eine ausreichende Verbindung zum SGB II besteht.

Die Rentenzahlungen des voll erwerbsgeminderten Elternteils können dann zweitens   als Einkommen dazu beitragen, die Mindesteinkommensgrenze für den Kinderzuschlag zu erreichen.

Das kann Familien betreffen, in denen ein Elternteil eine volle EM-Rente erhält und der andere Elternteil die Kinder betreut, arbeitslos ist oder aus anderen Gründen derzeit nicht arbeitet, grundsätzlich aber erwerbsfähig bleibt.

Die Großmutter im Haus war ein zweiter Streitpunkt

Das BSG stärkte die Familie noch in einem weiteren Punkt. Die Familienkasse wollte Einkommen der Mutter des Klägers berücksichtigen, weil sie ebenfalls in dem Haus wohnte.

Allein das Zusammenleben mit einem Verwandten begründet aber keine Haushaltsgemeinschaft im sozialrechtlichen Sinn. Dafür müssen die Beteiligten über das gemeinsame Wohnen hinaus auch gemeinsam wirtschaften. Im konkreten Fall sah das BSG diese Voraussetzungen nicht als erfüllt an.

Was Familien mit Erwerbsminderungsrente prüfen sollten

Bezieht ein Elternteil eine volle Erwerbsminderungsrente, sollten Familien den Kinderzuschlag daher nicht vorschnell abschreiben. Besonders wichtig ist die Frage, ob der Ehe- oder Lebenspartner erwerbsfähig ist.

Daneben prüft die Familienkasse das Einkommen der Eltern, die Wohnkosten, das Einkommen der Kinder sowie weiteres zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen. Kinderzuschlag und gegebenenfalls Wohngeld müssen den Familienbedarf grundsätzlich so weit decken, dass keine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II verbleibt.

Für bestimmte Fälle sieht das Gesetz zusätzlich einen erweiterten Zugang bei einer kleinen verbleibenden Bedarfslücke vor.

FAQ: Erwerbsminderung und Kinderzuschlag

Schließt eine volle Erwerbsminderungsrente den Kinderzuschlag aus?

Nein. Ist beispielsweise der Ehepartner erwerbsfähig, kann trotzdem ein Anspruch bestehen.

Muss der erwerbsfähige Ehepartner arbeiten?

Nein. Im BSG-Fall arbeitete die Ehefrau nicht. Entscheidend war, dass sie grundsätzlich erwerbsfähig war.

Wird die Erwerbsminderungsrente als Einkommen berücksichtigt?

Ja. Die Rente kann bei der Berechnung des Kinderzuschlags als Einkommen eine Rolle spielen.

Quellen

Bundessozialgericht, Urteil vom 14.05.2025 – B 4 KG 1/24 R (BSG)
Bundesagentur für Arbeit, Kinderzuschlag: Anspruch, Höhe und Dauer (Bundesagentur für Arbeit)
Bundeskindergeldgesetz, § 6a Kinderzuschlag (Gesetze im Internet)
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 08.06.2023 – L 6 BK 10002/21 (Open Legal Data)